Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 105 Monate
Vollzug: unbedingt
Vorwurf: A.________ wurde von der Rechtsmittelinstanz (Obergericht des Kantons Bern) der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, des Hausfriedensbruchs, der Beschimpfung und Drohung sowie der Tätlichkeiten und einer Widerhandlung gegen das Waffengesetz schuldig gesprochen. Die schwerwiegendsten Vorwürfe betreffen den umfangreichen und professionell organisierten Handel mit Betäubungsmitteln, insbesondere Heroin und Kokain, in zwei Phasen ("Aktion PUKI" 2010 und "Aktion PUKI II" 2013). In der Aktion PUKI wurde ihm vorgeworfen, zwischen August und November 2010 gemeinsam mit Mittätern mit grossen Mengen Heroin gehandelt zu haben. Er fungierte als Zwischenhändler auf einer hohen hierarchischen Stufe, der Geschäfte koordinierte und Läufer für den Transport einsetzte, während er selbst kaum mit den Drogen in Berührung kam. Die Delikte wurden als mengen-, banden- und gewerbsmässig qualifiziert. Dabei handelte es sich um den Erwerb und die Veräusserung von mehreren Kilogramm Heroingemisch, wobei bei rund 1,4 kg die Taten im Stadium des Anstaltentreffens verblieben (z.B. aufgrund von Täuschung durch die Lieferanten). In der Aktion PUKI II (Frühjahr 2013) wurde ihm die Einfuhr und der versuchte Verkauf erheblicher Mengen Kokain und Heroin vorgeworfen. Nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft im Zusammenhang mit der ersten Aktion setzte er seine Drogengeschäfte mit noch grösserer Vorsicht fort, indem er beispielsweise ausschliesslich verschlüsselte SMS über holländische Prepaid-Nummern verwendete. Die Rechtsmittelinstanz verneinte hier jedoch die Banden- und Gewerbsmässigkeit, da nur ein einzelner Handel nachweisbar war, bestätigte aber die mengenmässige Qualifikation. Zusätzlich zu den Betäubungsmitteldelikten wurde A.________ wegen Delikten im Zusammenhang mit seiner Ex-Partnerin C.________ verurteilt: Hausfriedensbruch (Eindringen in ihre Wohnung), Beschimpfung und Drohung (Bedrohung mit Messer und Beleidigungen) sowie Tätlichkeiten (Faustschlag gegen den Hinterkopf). Des Weiteren wurde er wegen des Besitzes eines Schlagstockes als serbischer Staatsangehöriger (Waffengesetz) schuldig gesprochen. Massgebende Erwägungen der Strafzumessung (Rechtsmittelinstanz): Die Rechtsmittelinstanz fasste die Delikte der Aktion PUKI und PUKI II zu zwei Tatgruppen zusammen, für die primär eine Freiheitsstrafe in Betracht kam, während für die anderen Delikte eine Geldstrafe und eine Busse ausgesprochen wurden. Betäubungsmitteldelikte (PUKI und PUKI II): Objektive Tatschwere: Die öffentliche Gesundheit wurde massiv gefährdet, da A.________ in der Aktion PUKI mit ca. 2 kg reinem Heroin handelte und in der Aktion PUKI II zusätzlich ca. 1,4 kg reines Kokain und 338g reines Heroin umsetzte. Die Qualifikationsgrenzen wurden deutlich überschritten. Art und Weise der Tatausführung: A.________ agierte als Zwischenhändler auf einer hohen Stufe im Drogenring, war professionell und arbeitsteilig organisiert und setzte andere für risikoreiche Transporte ein. Dies wurde als besonders verwerflich eingestuft. Subjektive Tatschwere: Er handelte vorsätzlich und aus egoistischen Beweggründen. Ein Suchtdruck wurde ihm nicht attestiert. Minderung wegen Anstalten: Ein deutlicher Abzug von 32 Monaten erfolgte für die ca. 1,4 kg Heroin, bei denen die Taten im Stadium der Anstalten verblieben, da der Erfolg rein zufällig (Täuschung durch Lieferanten) ausblieb. Verletzung Beschleunigungsgebot: Eine leichte Verletzung wurde mit 4 Monaten Strafminderung berücksichtigt. Strafschärfung für PUKI II: Obwohl für PUKI II Banden- und Gewerbsmässigkeit verneint wurden, wurde das Vorgehen als noch professioneller eingestuft, da A.________ aus dem ersten Verfahren gelernt und vorsichtiger agiert hatte. Täterkomponenten: Vorleben: Diverse nicht einschlägige Vorstrafen wirkten leicht straferhöhend (3 Monate). Verhalten nach der Tat/im Verfahren: Negativ wurde bewertet, dass A.________ nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft erneut einschlägig deliktisch tätig wurde (straferhöhend um 15 Monate). Geständnis und Reue waren nicht erkennbar. Unter Berücksichtigung aller Komponenten resultierte für die Betäubungsmitteldelikte eine Freiheitsstrafe von 96 Monaten (8 Jahre). Andere Delikte (Hausfriedensbruch, Beschimpfung, Drohung, Waffengesetz): Für diese Delikte wurde eine Geldstrafe und eine Busse ausgesprochen, da sie als weniger schwerwiegend als die Drogendelikte erachtet wurden. Drohung (Hauptdelikt dieser Gruppe): Hierfür wurde eine Einsatzstrafe von 60 Tagessätzen als angemessen erachtet. Asperation für weitere Delikte: Für Hausfriedensbruch (15 Tagessätze), Beschimpfung (5 Tagessätze) und Widerhandlungen gegen das Waffengesetz (5 Tagessätze) wurden weitere Tagessätze asperiert. Zusatzstrafe: Da A.________ bereits durch die Staatsanwaltschaft Biel wegen Beschimpfung, Drohung und Missbrauchs einer Fernmeldeanlage verurteilt worden war, wurde eine Zusatzstrafe von 70 Tagessätzen zu CHF 10.00 (total CHF 700.00) ausgesprochen. Der Vollzug wurde bedingt aufgeschoben mit einer Probezeit von 3 Jahren. Busse für Tätlichkeiten: Für die Tätlichkeiten wurde eine Busse von CHF 250.00 als Zusatzstrafe zur früheren Busse ausgesprochen. Gesamtstrafe: Die resultierende Gesamtstrafe für A.________ beträgt 9 ½ Jahre (114 Monate) Freiheitsstrafe. Die Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 647 Tagen werden angerechnet. Zusätzlich wurde eine Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu CHF 10.00 (total CHF 700.00) bedingt und eine Busse von CHF 250.00 ausgesprochen.