Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 84 Monate
Vollzug: unbedingt
Vorwurf: Dem Beschuldigten A wird vorgeworfen, von Ende April 2014 bis zum 15. Dezember 2014 Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz begangen zu haben, die mengenmässig und bandenmässig qualifiziert sind. Dies umfasste dreimalige Anstalten zur Einfuhr und zum Verkauf grosser Mengen Heroingemisch (30 kg, 50 kg, 33 kg) und Opium (unbekannte Menge, 45 kg) aus dem Ausland (Mailand, Istanbul, Holland) sowie die tatsächliche Einfuhr von 19.343 Gramm Heroingemisch (entsprechend 8.122 Gramm Heroin-Hydrochlorid) von Amsterdam in die Schweiz. Des Weiteren wurde A der versuchten Erpressung, Nötigung und versuchten Nötigung zum Nachteil von E.________ schuldig gesprochen, bei denen er mittels massiver Drohungen (Androhung von Grausamkeiten an E.________ und seiner Familie im Iran wie Ohrenabschneiden, mit Säure übergiessen, ins Bein schiessen) die Eintreibung von Geldbeträgen (CHF 34'500.00 und CHF 10'350.00) versuchte bzw. durchführte. Schliesslich war er der mehrfachen Widerhandlung gegen das Ausländergesetz schuldig, da er sich ohne gültige Papiere in der Schweiz aufhielt und illegal erwerbstätig war. Massgebende Erwägungen der Strafzumessung durch die Rechtsmittelinstanz (Obergericht): Die Rechtsmittelinstanz setzte die Freiheitsstrafe für A auf 9 Jahre fest. Als schwerstes Delikt wurden die qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz betrachtet. Die Vorinstanz hatte hierfür eine Einsatzstrafe von 100 Monaten gebildet, welche das Obergericht als zu tief erachtete. Für die objektive Tatschwere der Betäubungsmitteldelikte wurde die eingeführte Menge von 8.122 kg reinem Heroin als stark straferhöhend bewertet (ca. 676-fache Überschreitung der Qualifikationsmenge). Obwohl die Drogen nicht verkauft wurden, minderte dies nur mittelmässig. Erheblich straferhöhend wirkten sich die dreimaligen Anstalten zur Einfuhr von insgesamt ca. 40 kg reinem Heroin und mindestens 45 kg Opium aus. Das Obergericht betonte die sorgfältige, planmässige und professionelle Vorgehensweise, die bandenmässige Begehung und die höhere Stellung A.s als "Drahtzieher" und Organisator, der die Fäden mit G. in der Hand hielt und zur Finanzierung erhebliche Geldsummen einsetzte. Das Argument der Verteidigung, A sei lediglich Vermittler gewesen, wurde unter Verweis auf die Telefongespräche und die Eigenaussage A.________s, er sei ein "gieriger Mensch", verworfen. Die kriminelle Energie A.________s wurde als beachtlich eingeschätzt. Für die Einsatzstrafe der Betäubungsmitteldelikte wurde zunächst ein Einstiegsstrafmass von ca. 104 Monaten (nach Tabelle Hansjakob) angesetzt. Aufgrund der einmaligen erfolgreichen Einfuhr und des Nicht-Verkaufs der Drogen wurde um 20 Monate auf 84 Monate reduziert. Die dreimaligen, banden- und mengenmässig qualifizierten Anstalten wurden mit einer Erhöhung um 25 Monate berücksichtigt, und für die professionelle bandenmässige Vorgehensweise und A.________s Stellung eine weitere Erhöhung um 16 Monate, was zu 125 Monaten führte. Bei den speziellen Täterkomponenten wurde A.________s Geständigkeit und die nachgewachsene Reue und Einsicht hinsichtlich der Betäubungsmitteldelikte als strafmildernd anerkannt. Die von der Vorinstanz gewährte Reduktion von 14 Monaten wurde als zu gering erachtet und vom Obergericht um 30 Monate auf 95 Monate reduziert. Die übrigen Delikte (versuchte Erpressung, Nötigung, versuchte Nötigung und Widerhandlungen gegen das AuG) wurden ebenfalls mit Freiheitsstrafen belegt, da A.________ durch eine frühere Geldstrafe unbeeindruckt blieb und finanzielle Sanktionen sich als ineffizient erwiesen hatten. Für die Nötigung (Deliktsbetrag CHF 34'500.00) wurde das leichte Gesamtverschulden mit 120 Strafeinheiten bemessen. Für die versuchte Nötigung (Deliktsbetrag CHF 4'650.00) erfolgte eine Minderung auf 90 Strafeinheiten aufgrund des Versuchs, wobei der Erfolg nicht dem Verhalten der Täter, sondern der Hartnäckigkeit des Opfers geschuldet war. Für die versuchte Erpressung (Deliktsbetrag CHF 10'350.00) wurde aufgrund des grösseren Strafrahmens und der unrechtmässigen Bereicherungsabsicht eine höhere Strafe von 240 Strafeinheiten angesetzt und wegen des Versuchs auf 180 Strafeinheiten reduziert. Hinsichtlich dieser Delikte wurde keine Reue oder Einsicht bei A.________ festgestellt, was sich neutral auf die Strafe auswirkte. Für die Widerhandlungen gegen das AuG wurde der illegale Aufenthalt (ca. 7 Monate) mit 60 Strafeinheiten (Vorinstanz 150) und die illegale Erwerbstätigkeit (ca. 2 Jahre, monatlich CHF 3'000.00 Einkommen) mit 200 Strafeinheiten angesetzt. Wegen Kooperation erfolgte hier eine Reduktion um 20 Strafeinheiten auf 180 Strafeinheiten. Unter Anwendung des Asperationsprinzips (grundsätzlich 2/3 Faktor, bei engem Zusammenhang 1/2 Faktor) wurde die Einsatzstrafe von 95 Monaten um 13 Monate für die weiteren Delikte erhöht. Allgemeine Täterkomponenten (persönliche Verhältnisse, Strafempfindlichkeit, Verhalten im Strafverfahren und -vollzug) fielen neutral aus. Die Endstrafe für A.________ wurde auf 9 Jahre Freiheitsstrafe festgesetzt, unter Anrechnung der erstandenen 819 Tage Untersuchungs- und Sicherheitshaft.