Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 58 Monate
Vollzug: unbedingt
Vorwurf: Dem Beschuldigten A. wird vorgeworfen, von Anfang 2015 bis Frühsommer 2015 umfangreiche und qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz begangen zu haben. Dies umfasst den Erwerb von ca. 2'000 Thaipillen und die Veräusserung von mindestens 30g Crystal Meth, beides an F.. Weiter wird ihm vorgeworfen, am 21. März 2015 30g Thaipillen (mit 6g Methamphetamin Wirkstoffgehalt) und 145g Methamphetamingemisch (Pulver, mit 2g Methamphetamin Wirkstoffgehalt) erlangt und mit sich geführt zu haben. Schliesslich soll er 931.8g Methamphetamingemisch (mit 762.4g Methamphetamin Wirkstoffgehalt) erlangt, in Besitz genommen und in D. und E.________ aufbewahrt haben. Diese Taten werden als "gefährdungsmässig qualifiziert" im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG eingestuft, da die gehandelte Menge den Grenzwert für qualifizierte Taten überschreitet und somit eine Gefahr für die Gesundheit vieler Menschen angenommen wird. Massgebende Erwägungen der Strafzumessung durch die Rechtsmittelinstanz (Obergericht): Die Rechtsmittelinstanz bestätigte im Wesentlichen das erstinstanzliche Urteil und die Strafzumessung, wobei sie das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) beachtete. Tatkomponente (objektive Tatschwere): Menge und Gefährdung des Rechtsguts: Die Gesamtmenge des gehandelten und besessenen Methamphetamins wurde konservativ auf rund 800g reinen Wirkstoffs geschätzt. Unter Anwendung der "Tabelle Hansjakob" und des qualifizierenden Grenzwerts von 12g reinem Methamphetamin wurde eine Ausgangsstrafe von 46 Monaten Freiheitsstrafe festgelegt. Art und Weise des Vorgehens: Es wurde berücksichtigt, dass der Beschuldigte die Drogen überwiegend "bloss" erlangt, aufbewahrt und teilweise mit sich führte. Eine Reduktion um 4 Monate auf 42 Monate wurde als angemessen erachtet, da seine Handlungen nicht nur einfache Hilfstätigkeiten waren. Fazit objektive Tatschwere: Trotz der Schädigung des hohen Rechtsguts der öffentlichen Gesundheit wurde das objektive Tatverschulden aufgrund der mengen- und substanzmässig denkbar schlimmeren Vorgehensweisen als "gerade noch leicht" eingestuft. Subjektive Tatschwere: Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und aus rein egoistischen, finanziellen Motiven. Diese Motive sind jedoch den Delikten im Bereich des mengenmässig qualifizierten Betäubungsmittelhandels immanent und wirken sich weder straferhöhend noch -mindernd aus. Es wurden keine Umstände festgestellt, die das Handeln des Beschuldigten als besonders leicht oder schwer vermeidbar erscheinen liessen. Die subjektiven Tatkomponenten wirkten sich somit neutral aus, und die vorläufige Strafe blieb bei 42 Monaten. Täterkomponente: Vorleben und persönliche Verhältnisse: Eine strafmindernde Berücksichtigung einer schwierigen Kindheit oder einer "Entwurzelung" in der Schweiz wurde abgelehnt, da der Beschuldigte bereits früh in die Schweiz kam, sich nicht an Kriegserlebnisse erinnerte und in familiären Strukturen eingebettet war. Auch die migrationsrechtliche Problematik wurde nicht strafmindernd berücksichtigt, da der Beschuldigte diese durch sein deliktisches Verhalten selbst auslöste. Einschlägige Vorstrafen: Die massiven einschlägigen Vorstrafen aus den Jahren 2010 (24 Monate teilbedingt) und 2011 (36 Monate teilbedingt) wirkten sich stark straferhöhend aus. Die erneute Delinquenz zeigte eine mässige Beeindruckung durch frühere Verurteilungen und eine Gleichgültigkeit gegenüber dem Rechtssystem. Die von der Vorinstanz vorgenommene Erhöhung um 16 Monate wurde als angemessen erachtet. Verhalten nach der Tat und Strafempfindlichkeit: Das Wohlverhalten während des Verfahrens wurde als erwartet und nicht strafmindernd angesehen. Einsicht, Geständnis oder Reue zeigte der Beschuldigte nicht, was ihm aber nicht nachteilig ausgelegt wurde. Eine erhöhte Strafempfindlichkeit aufgrund familiärer Einbettung wurde verneint, da dies eine übliche Folge einer Freiheitsstrafe sei und keine aussergewöhnlichen Umstände vorlägen. Fazit Täterkomponente: Die Täterkomponenten wurden mit einer Straferhöhung von 16 Monaten gewichtet. Konkrete Strafe: Nach Berücksichtigung aller Strafzumessungsfaktoren gelangte die Rechtsmittelinstanz zu einer schuldangemessenen, unbedingten Freiheitsstrafe von 58 Monaten, unter Anrechnung der 3 Tage Untersuchungshaft. Diese Strafe konnte weder bedingt noch teilbedingt ausgesprochen werden. Widerruf: Der bedingte Vollzug einer früheren Freiheitsstrafe von 12 Monaten aus einem Urteil des Kreisgerichts II Biel-Nidau vom 9. Februar 2010 wurde widerrufen. Dies wurde damit begründet, dass A. innerhalb der Probezeit erneut schwere Verbrechen (Betäubungsmittelgesetz) begangen hat und keine günstige Legalprognose vorliegt. Seine erneute massive Straffälligkeit trotz früherer Verurteilungen und teils verbüsster Strafen zeige ein völliges Ausbleiben von Einsicht und Reue.