Meta-Informationen
Gericht: Regionalgericht Berner Jura-Seeland
Urteilsdatum: 08.10.2016
Kanton: BE
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: unbekannt
Nebenverurteilungsscore: 3
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Nein
Rolle: Handel
Deliktsertrag:
Deliktsdauer (Monate): 18

Betäubungsmittel:
  • Methamphetamin, 70g, rein

Mengenmässig (Art. 19 Abs. 2 lit. a): Ja
Bandenmässig (lit. b): Nein
Gewerbsmässig (lit. c): Nein
Anstaltentreffen: Nein
Mehrfach: Nein
Beschaffungskriminalität: Ja
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 30 Monate

Vollzug: unbedingt

Zusammenfassung

Vorwurf: A. wurde vom Regionalgericht Berner Jura-Seeland der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (mengenmässig qualifiziert), der Fälschung von Ausweisen und der mehrfach begangenen Widerhandlungen gegen das Waffengesetz für schuldig befunden. Im Detail umfasste dies den Erwerb und Verkauf von mindestens 3'331 Thaipillen und 4.5 Gramm Crystal sowie Anstalten zum Verkauf von 122 Thaipillen und 31.3 Gramm Crystal. Weiterhin wurde ihm die Fälschung von Ausweisen im März/April 2014 sowie der mehrfache Erwerb und Besitz von Waffen (Elektroschockgerät, Schlagstock, Schlagring, CS-Spray) vorgeworfen. Die Vorinstanz verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten und ordnete eine stationäre therapeutische Massnahme an, welche dem Strafvollzug vorangeht. Strafzumessung durch die Rechtsmittelinstanz (Obergericht): Die Rechtsmittelinstanz bestätigte die Schuldsprüche, passte jedoch die Sanktionen und die Massnahme an. Qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Einsatzstrafe): Das Obergericht qualifizierte das objektive Tatverschulden aufgrund der gehandelten Mengen (insgesamt rund 70g reines Methamphetamin, das 6-fache des Grenzwerts) und der kriminellen Energie (längerer Zeitraum, eigener Läufer, mehrere Lieferanten, spezielle Verstecke) als leicht, trotz der hohen Gefährdung. Die Anstalten zum Verkauf wurden nur marginal strafmildernd berücksichtigt, da es nicht A.s Verdienst war, dass die Drogen nicht in Umlauf kamen. Die subjektiven Tatkomponenten wurden hinsichtlich der Beweggründe (Beziehung ins Drogenmilieu, Trauer über Tod der Tochter, aber auch Gewinnstreben) als neutral bewertet. Eine leicht verminderte Schuldfähigkeit aufgrund der Suchtproblematik wurde für die Erwerbs- und Verkaufshandlungen angenommen. Dies führte zu einer Reduktion des Verschuldens auf "sehr leicht". Das Obergericht setzte eine Einsatzstrafe von 20 Monaten Freiheitsstrafe für dieses Delikt an. Asperation für weitere Delikte: Fälschung von Ausweisen: Das Obergericht sah hier ein eher geringes Ausmass des verschuldeten Erfolgs, da die Fälschung entdeckt wurde. Leicht verschuldenserhöhend wirkte, dass A. eine weitere Person in die Fälschung involvierte. Eine verminderte Schuldfähigkeit wurde nicht angenommen. Hierfür wurde eine Erhöhung der Strafe um 1 Monat Freiheitsstrafe vorgenommen (von 20 auf 21 Monate). Widerhandlungen gegen das Waffengesetz: Die Vorinstanz hatte hier eine Übertretungsbusse ausgesprochen. Das Obergericht qualifizierte die Handlungen (insbesondere die Einfuhr ohne Berechtigung) jedoch als Vergehen, was eine Freiheits- oder Geldstrafe zur Folge hat. Die Gefahr durch die Waffen wurde als vergleichsweise gering eingestuft, und A.s Beweggrund (Selbstschutz) wurde zugebilligt. Eine verminderte Schuldfähigkeit wurde auch hier nicht angenommen. Die Strafe wurde um weitere 1 Monat Freiheitsstrafe erhöht (von 21 auf 22 Monate). Täterkomponenten: Vorleben und persönliche Verhältnisse: A.s mehrfache Vorstrafen (teilweise einschlägig) wurden straferhöhend berücksichtigt, da er von früheren Strafen unbeeindruckt blieb und Gleichgültigkeit gegenüber dem Strafsystem zeigte. Die psychischen Störungen, die zu einer leicht verminderten Schuldfähigkeit führten, wurden bereits berücksichtigt und daher hier neutral bewertet. Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren: A.s korrektes und kooperatives Verhalten sowie sein Geständnis und seine gezeigte Einsicht und Reue wurden strafmindernd berücksichtigt, da er zur Tataufdeckung und Verfahrensbeschleunigung beitrug. Strafempfindlichkeit: Es wurden keine aussergewöhnlichen Umstände für eine erhöhte Strafempfindlichkeit festgestellt, weshalb diese neutral beurteilt wurde. Gesamtstrafmass und Vollzug: Unter Berücksichtigung aller Umstände setzte das Obergericht eine Freiheitsstrafe von 22 Monaten fest (im Vergleich zu 30 Monaten der Vorinstanz). Die Untersuchungshaft von 237 Tagen wurde angerechnet. Aufgrund der ungünstigen Legalprognose (basierend auf der Suchtmittelabhängigkeit und Persönlichkeitsanteilen) und der Erkenntnis, dass eine bedingte Strafe nicht ausreicht, um weitere Delikte zu verhindern, ordnete das Obergericht den unbedingten Vollzug der Freiheitsstrafe an.

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