Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 28 Monate
Vollzug: teilbedingt
Vorwurf: Dem Beschuldigten A. wurde vorgeworfen, über einen langen Zeitraum von ca. 2003 bis 2013 hinweg gewerbsmässig und teilweise bandenmässig mit C.________ Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz begangen zu haben. Dies umfasste den Handel mit grossen Mengen Marihuana (mind. 5'790 g qualifiziert, über 7.5 kg weiterer Besitz/Anstalten), sowie Haschisch, Kokaingemisch und MDMA. Insbesondere wurde ihm bandenmässige Begehung im Zusammenhang mit dem Marihuanahandel mit C.________ und mengenmässig qualifizierte Widerhandlung durch Besitz und Anstalten treffen zur Veräusserung von MDMA (ca. 195g) vorgeworfen. Weiterhin wurden ihm Widerhandlungen gegen das Waffengesetz und das AHV-Gesetz zur Last gelegt. Massgebende Erwägungen der Strafzumessung (durch die Rechtsmittelinstanz): Die Rechtsmittelinstanz (Obergericht) bildete eine Einsatzstrafe für die gewerbsmässig und teils bandenmässig qualifizierten Betäubungsmitteldelikte. Die Vorinstanz hatte die bandenmässige Begehung beim Marihuanahandel bejaht, was A. angefochten hatte. Das Obergericht bestätigte die bandenmässige Begehung ab 2010 aufgrund einer arbeitsteiligen Zusammenarbeit mit C., wobei A. und C. gemeinsam einen Drogenbunker im Keller von C.________ errichteten, um das Entdeckungsrisiko zu minimieren. C.________ half bei der Kundenakquise und der Drogenübergabe, während A. für den Verkauf und das Inkasso zuständig war. Dieses Vorgehen stärkte beide psychisch und erleichterte die Fortsetzung der Delinquenz. Hinsichtlich des MDMA-Vorwurfs korrigierte das Obergericht die mengenmässige Qualifikation der Vorinstanz. Obwohl A. stets Eigenkonsum geltend machte, sah das Obergericht die grosse Menge (195g MDMA mit 95% Reinheitsgrad), die Lagerung ausserhalb der Wohnung, die Portionierung und abgepackte Aufbewahrung sowie die unglaubhaften Aussagen zum Eigenkonsum als klare Indizien für die Veräusserungsabsicht an. Dennoch wurde zu Gunsten von A. angenommen, dass die Menge des reinen MDMA, welches zum Weiterverkauf bestimmt war, unter der Grenze für eine mengenmässige Qualifikation lag (unter 160g reines MDMA). Somit wurde dieser Teil als "einfache Widerhandlung" nach Art. 19 Abs. 1 BetmG qualifiziert. Strafzumessung (Obergericht): Das Obergericht setzte eine Einsatzstrafe von 18 Monaten Freiheitsstrafe für die gewerbsmässig und bandenmässig qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz fest. Dies wurde mit dem Umfang des verschuldeten Erfolgs (11'390g Marihuana über 10 Jahre, aber eher geringer Gewinn und "weiche Droge") und der Art der Tatbegehung (Professionalität durch Trennung von Bunker und Verkaufsort, aber keine weitere Personen involviert) begründet. Der erzielte Gewinn sei – insbesondere unter Berücksichtigung der langen Deliktsdauer – eher klein, und die Grenze zur Gewerbsmässigkeit nur knapp überschritten worden. Das Verschulden wurde insgesamt als "leicht" eingestuft. Hinzu kam eine Erhöhung der Strafe um 8 Monate für die weiteren einfachen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, basierend auf den genannten Mengen an Marihuana, Haschisch, Kokaingemisch und MDMA. Ein Abzug von 2 Monaten erfolgte aufgrund des Anstaltentreffens zur Veräusserung (Art. 19 Abs. 3 lit. a BetmG), was zu einer Gesamtstrafe von 24 Monaten Freiheitsstrafe führte. Betreffend Täterkomponenten wurde das Vorleben von A. (nicht einschlägig vorbestraft, aber ein aktueller Schuldspruch wegen Beschimpfung und Drohung) als neutral bewertet. Sein Verhalten im Strafverfahren wurde als nicht kooperativ eingeschätzt, ohne Reue oder Einsicht, aber dies wurde ebenfalls neutral gewichtet, da er nicht zur Kooperation verpflichtet war. Das Obergericht sprach eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten mit bedingtem Vollzug aus und setzte eine Probezeit von 2 Jahren fest. Dies wurde mit den bereits verbüssten 197 Tagen Untersuchungshaft als Warnwirkung sowie den geordneten Verhältnissen (selbständiger Standmonteur, soziales Umfeld) begründet. Ein Verstoss gegen das Beschleunigungsgebot wurde verneint.