Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 12 Monate
Vollzug: bedingt
Vorwurf: Dem Beschuldigten A. wurden zwei Hauptvorwürfe gemacht: Mengenmässig qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG): Ihm wurde vorgeworfen, zwischen dem 15. Juli 2016 und dem 23. Juli 2016 in D.________ zeitweise im Besitz von 29.9 Gramm reinem Heroin gewesen zu sein. Dieses Heroin wurde in vier Päckchen (insgesamt 199 g Heroingemisch) an einem öffentlichen Ort gefunden, wobei seine Fingerabdrücke auf der Verpackungsfolie eines Päckchens identifiziert wurden. Widerhandlung gegen das Ausländergesetz (AuG): Er wurde beschuldigt, zwischen Januar 2016 und dem 31. Mai 2017 regelmässig in die Schweiz eingereist zu sein und sich dort aufgehalten zu haben, obwohl gegen ihn eine unbefristete Einreisesperre bestand. Massgebende Erwägungen der Strafzumessung durch die Rechtsmittelinstanz (Obergericht): Die Rechtsmittelinstanz hielt an der grundsätzlichen Verurteilung der Vorinstanz fest und nahm eine eigene Strafzumessung vor, die sich an der Vorinstanz orientierte, aber in Details abwich. Sie bildete eine Gesamtstrafe nach dem Asperationsprinzip, da alle relevanten Delikte zu Freiheitsstrafen führten. Einsatzstrafe für die BetmG-Widerhandlung (schwerste Straftat): Objektive Tatkomponenten: Die Menge von 29.9 g reinem Heroin übersteigt die bundesgerichtliche Grenze von 12 g deutlich. Obwohl die Vorinstanz dies als "noch leichtes Tatverschulden" einstufte und eine Reduktion der Einsatzstrafe vornahm, erachtete die Kammer eine Reduktion aufgrund der mittleren Hierarchiestufe des Täters als zu hoch. Sie setzte die Strafe hierfür auf 14 Monate Freiheitsstrafe fest. Der einmalige Besitz wirkte strafmildernd. Subjektive Tatkomponenten: Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz und aus finanziellen Motiven, war aber selbst nicht drogenabhängig. Diese Aspekte wirkten sich neutral auf die Strafe aus, sodass es bei 14 Monaten blieb. Deliktsspezifische Täterkomponenten: Die zweifache einschlägige Vorbestrafung des Beschuldigten wegen BetmG-Delikten (2002 und 2013) wurde stark straferhöhend berücksichtigt. Obwohl die Vorstrafen lange zurücklagen, wurde die Uneinsichtigkeit und Rücksichtslosigkeit des Beschuldigten betont. Die Kammer erhöhte die Strafe hierfür um 4 Monate (Vorinstanz: 5 Monate), da die Vorstrafen länger her waren. Resultat der Einsatzstrafe: Daraus ergab sich eine Einsatzstrafe von 19 Monaten Freiheitsstrafe für die BetmG-Widerhandlung. Strafzumessung für die AuG-Widerhandlungen (Einreise und Aufenthalt): Rechtswidrige Einreise: Die Kammer bewertete die regelmässige, vorsätzliche und hartnäckige Einreise trotz Einreisesperre als schwere Verletzung des Rechtsguts. Das Motiv, Zeit mit der Familie zu verbringen, wurde als nachvollziehbar, aber nicht als schuldmindernd erachtet, da der Beschuldigte die Möglichkeit gehabt hätte, ein Leben abseits der Illegalität aufzubauen. Dafür wurde eine Strafe von 5 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen angesehen. Die einschlägigen Vorstrafen führten zu einer Erhöhung von 1 Monat, was 6 Monate ergab. Rechtswidriger Aufenthalt: Ähnlich wie bei der Einreise wurde der regelmässige, wissentliche und rechtswidrige Aufenthalt als schwerwiegend erachtet, zumal die familiären Umstände als selbstgeschaffen und nicht schuldmindernd gewertet wurden. Hierfür wurde eine Strafe von 3 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen betrachtet. Die einschlägigen Vorstrafen führten zu einer Erhöhung von 1 Monat, was 4 Monate ergab. Gesamtstrafe (Asperation): Die Einsatzstrafe von 19 Monaten für die BetmG-Widerhandlung wurde um 4 Monate für die rechtswidrige Einreise und um weitere 2 Monate für den rechtswidrigen Aufenthalt erhöht. Dies ergab eine Gesamtfreiheitsstrafe von 24 Monaten. Vollzug und weitere Massnahmen: Aufgrund der Unbelehrbarkeit und der zahlreichen Vorstrafen des Beschuldigten wurde ein bedingter oder teilbedingter Vollzug ausgeschlossen; die Freiheitsstrafe von 24 Monaten wurde unbedingt ausgesprochen. Die Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 288 Tagen wurde angerechnet. Zudem wurde eine Landesverweisung von 5 Jahren ausgesprochen, da der Beschuldigte kosovarischer Staatsangehöriger ist und sich wiederholt und uneinsichtig gegen das Ausländerrecht vergangen hat. Die Landesverweisung wurde im Schengen-Informationssystem zur Ausschreibung angeordnet.