Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 18 Monate
Vollzug: unbedingt
Beschuldigte A. wurde erstinstanzlich wegen einer Vielzahl von Delikten schuldig gesprochen. Die schwerwiegendsten Vorwürfe betreffen mengenmässig qualifizierte Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz durch den Besitz, die Veräusserung und Anstalten zur Veräusserung von mindestens 135.25 Gramm Heroingemisch (ca. 18.17 Gramm reines Heroin) und 1.25 Gramm Kokaingemisch. Hinzu kommen weitere mehrfach begangene Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, darunter der Besitz und Anstalten zur Veräusserung weiterer Mengen Kokain- und Heroingemisch sowie der Besitz zum Eigenkonsum und Konsum von Kokain und Heroin über längere Zeiträume. Des Weiteren wurde A. wegen Diebstahls, mehrfacher Urkundenfälschung zum Nachteil der Sozialen Dienste D.________, mehrfachen geringfügigen Betrugs, geringfügigen Diebstahls, Entwendung eines Fahrrades, Widerhandlung gegen das Eisenbahngesetz und unanständigen Benehmens verurteilt. Die Schuldsprüche selbst sind vor der Rechtsmittelinstanz unangefochten geblieben. Massgebende Erwägungen der Strafzumessung und Massnahmenanordnung (Rechtsmittelinstanz): Die Rechtsmittelinstanz hatte ausschliesslich über die Art des Sanktionenvollzugs (stationäre oder ambulante Suchtbehandlung) und den Aufschub der Freiheitsstrafe zugunsten einer Massnahme zu entscheiden, da die von der Vorinstanz verhängte unbedingte Freiheitsstrafe von 18 Monaten sowie die Busse und Kosten rechtskräftig geworden waren.