Meta-Informationen
Gericht: Regionalgericht Bern-Mittelland
Urteilsdatum: 12.03.2019
Kanton: BE
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Nebenverurteilungsscore: 0
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Nein
Rolle: Transport
Deliktsertrag:
Deliktsdauer (Monate):

Betäubungsmittel:
  • Kokain, 605g, rein

Mengenmässig (Art. 19 Abs. 2 lit. a): Ja
Bandenmässig (lit. b): Nein
Gewerbsmässig (lit. c): Nein
Anstaltentreffen: Nein
Mehrfach: Nein
Beschaffungskriminalität: Nein
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 26 Monate

Vollzug: teilbedingt

Zusammenfassung

Vorwurf: Dem Beschuldigten A.________ wurde vorgeworfen, mehrfach und qualifiziert gegen das Betäubungsmittelgesetz verstossen zu haben. Die Handlungen umfassten im Wesentlichen: Verschaffen, Gehilfenschaft zum Befördern und Veräussern von ca. 605 Gramm reinem Kokain: In der Zeit von Oktober bis November 2017 stellte A.________ Kontakt zwischen G.________ (dem Käufer) und L.________ (dem Lieferanten) her, garantierte für gegenseitiges Vertrauen und unterstützte G.________ beim Transport und der Übergabe des Kokains an einen verdeckten Ermittler, indem er sein Fahrzeug zur Verfügung stellte, einen Mittäter beruhigte und einen Nagelknipser zur Überprüfung des Kokains reichte. Veräussern von ca. 14.1 Gramm reinem Kokain an C.________: Von Mai bis September 2017 verkaufte A.________ in I.________ regelmässig Kokain an C.________. Veräussern von ca. 2.9 Gramm reinem Kokain an Z.________: Von Juni bis August 2017 verkaufte A.________ in I.________ Kokain an Z.________. Erwerb und Besitz von ca. 5.3 Gramm reinem Kokain: Von November 2017 bis Januar 2018 besass A.________ in seinem Zimmer einen Kokainstein, der zum Weiterverkauf bestimmt war. Konsum von Kokain, Marihuana und Ecstasy: A.________ wurde auch des Konsums verschiedener Betäubungsmittel schuldig gesprochen. Nichtanzeigen eines Fundes: Mehrfaches Nichtanzeigen von Fundgegenständen (Swisspass, Ausländerausweis). Das Obergericht fasste die Taten 1 bis 4 als eine Handlungseinheit auf, da sie auf einem einheitlichen Willensakt beruhten, Kokainhandel zu betreiben und finanziellen Gewinn zu erzielen, und in engem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang standen. Die Gesamtmenge des gehandelten reinen Kokains belief sich somit auf 605 + 14.1 + 2.9 + 5.3 = 627.3 Gramm, was die Schwelle des mengenmässig qualifizierten Tatbestands (18 Gramm reines Kokain) um ein Vielfaches überschreitet. Massgebende Erwägungen der Strafzumessung (Obergericht): Das Obergericht verurteilte A.________ zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten, von denen 12 Monate unbedingt zu vollziehen sind und der Rest (24 Monate) bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren aufgeschoben wird. Die Untersuchungshaft von 229 Tagen wird angerechnet. Die Strafzumessung erfolgte unter Berücksichtigung folgender Punkte: Objektive Tatschwere: Die gehandelte Gesamtmenge von 627.3 Gramm reinem Kokain führte zu einem erheblichen Gefährdungspotenzial für die Volksgesundheit. Das Obergericht orientierte sich an der "Tabelle HANSJAKOB", die für diese Mengen eine Freiheitsstrafe von 36 Monaten empfiehlt, berücksichtigte jedoch die Besonderheiten des Falls. Die Vielzahl der Verkaufshandlungen (insbesondere an C.________ und Z.________) wurde erschwerend gewertet, während die mengenmässig schwerwiegendste Tat (605g Kokain) eine einmalige Gehilfenschaftshandlung war, was leicht mildernd berücksichtigt wurde. Subjektive Tatschwere: A.________ handelte direkt vorsätzlich und war sich des Umfangs und der damit verbundenen Gesundheitsgefahr bewusst. Seine Motivation war finanzieller Natur, was jedoch als deliktsimmanent neutral gewertet wurde. Es wäre ihm möglich gewesen, sich gesetzeskonform zu verhalten. Sein gelegentlicher Eigenkonsum hatte keinen Einfluss auf das Tatverschulden. Täterkomponenten: Vorleben und persönliche Verhältnisse: A.________ ist nicht einschlägig im Bereich der Betäubungsmitteldelikte vorbestraft. Allerdings delinquierte er während des laufenden Verfahrens erneut (Strafbefehl vom 15. Januar 2021 wegen Verkehrsdelikten), was grundsätzlich strafschärfend wirkt, hier jedoch aufgrund der anderen Deliktsart und seiner Reue relativiert wurde. Kooperationsverhalten und Reue: Zu Beginn der Untersuchung war A.________ wenig kooperativ und passte seine Aussagen an neue Erkenntnisse an, was einen Geständnisrabatt verhinderte. In den Hauptverhandlungen zeigte er sich jedoch reuig. Integration und Legalprognose: A.________ lebt seit über 23 Jahren in der Schweiz, hat hier seine prägenden Jahre verbracht und ist beruflich, kulturell, sozial und sprachlich gut integriert. Seine Familie lebt in der Schweiz. Nach der Untersuchungshaft (229 Tage) fand er umgehend Arbeit und ist seither stabil beschäftigt. Er hat sich glaubhaft von seinem früheren, problematischen Umfeld distanziert. Trotz der neuen Delinquenz (Verkehrsdelikte) stuft das Obergericht seine Legalprognose bezüglich weiterer Betäubungsmitteldelikte als günstig ein.

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