Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 12 Monate
Vollzug: unbedingt
Anklagevorwurf: Dem Beschuldigten A._____ wurde von der Staatsanwaltschaft See/Oberland unter anderem gewerbsmässiger Betrug, geringfügiger Betrug, Fahren in fahrunfähigem Zustand, Hausfriedensbruch, geringfügiger Diebstahl, geringfügige Sachbeschädigung sowie Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes vorgeworfen. Die Anklageschrift vom 12. Juni 2018 war dem Urteil beigeheftet. Massgebende Erwägungen für die Strafzumessung (Obergericht): Anwendbares Recht: Das Obergericht bestätigt die Vorinstanz in der Anwendung des alten Sanktionenrechts (vor 1. Januar 2018) gemäss dem Grundsatz der lex mitior, da dieses für den Beschuldigten nicht ungünstiger ist. Strafrahmen: Für den gewerbsmässigen Betrug als schwerstes Delikt liegt der Strafrahmen bei Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bis 10 Jahren Freiheitsstrafe. Objektive Tatschwere (Gewerbsmässiger Betrug): Der Beschuldigte beging eine Vielzahl von Tathandlungen (46 Fälle), jedoch über einen relativ kurzen Zeitraum (ca. 3 Monate) und im Einzelnen in geringfügigen Beträgen. Die Gesamtdeliktsumme von ca. CHF 10'000.– ist jedoch beachtlich. Das Vorgehen wird als dreist bezeichnet, bewegt sich aber insgesamt noch im unteren Bereich des möglichen. Das Verschulden wiegt objektiv gerade noch leicht. Motive: Egoistische und finanzielle Motive, was bei Vermögensdelikten die Regel ist und nicht zusätzlich ins Gewicht fällt. Eine finanzielle Notlage, die ihn zu den Taten gezwungen hätte, wird verneint. Einsatzstrafe: Angesichts der gesamten Umstände wird eine Einsatzstrafe von leicht unter 10 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen erachtet. Eine Geldstrafe wird aufgrund früherer unbedingter Geld- und Freiheitsstrafen, die den Beschuldigten nicht von erneuter Straffälligkeit abhielten, nicht als passend angesehen. Asperationsprinzip (Fahren in fahrunfähigem Zustand und Betäubungsmittelgesetz): Beim Fahren in fahrunfähigem Zustand wird das Verschulden als leicht eingestuft und die Einsatzstrafe geringfügig erhöht. Die Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (täglicher Marihuanakonsum über 3 Jahre) wird nicht als leichter Fall gemäss Art. 19a Ziff. 2 BetmG angesehen, da der Konsum mitursächlich für die Taten gewesen sein könnte. Eine Busse von CHF 300.– wird als angemessen erachtet. Persönliche Verhältnisse: Der Beschuldigte hat aufgrund des Krieges und der Flucht aus dem Irak eine schwierige Kindheit und Jugend erlebt, was leicht zu seinen Gunsten berücksichtigt wird. Zwischen seiner prekären finanziellen Lage als Flüchtling und der Delinquenz besteht ein gewisser Zusammenhang. Vorstrafen: Der Beschuldigte ist mehrfach vorbestraft, teilweise einschlägig (mehrfacher Betrug, Diebstahl). Dies wird als deutlich straferhöhend berücksichtigt. Geständnis und Einsicht: Das weitgehende Geständnis der Betrugshandlungen (obwohl durch die Beweislage belastet) hat die Untersuchung und das Verfahren erleichtert und wird deutlich strafmindernd berücksichtigt. Eine gewisse Einsicht wird angenommen und ebenfalls strafmindernd berücksichtigt. Gesamtstrafe und Vollzug: Unter Berücksichtigung aller Faktoren bleibt es bei einer Einsatzstrafe von 10 Monaten Freiheitsstrafe sowie einer Busse von CHF 300.–. Die Strafe ist nicht als Zusatzstrafe zur früheren Verurteilung zu gemeinnütziger Arbeit auszusprechen, da dies vor der Sanktionenrechtsrevision als eigenständige Strafart galt. Die bereits erstandene Untersuchungshaft und der vorzeitige Strafvollzug von 245 Tagen werden angerechnet. Prognose und Vollzug: Aufgrund der Vorstrafen kann keine günstige Prognose gestellt werden, weshalb die Freiheitsstrafe unbedingt zu vollziehen ist.