Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Zürich
Urteilsdatum: 15.10.2020
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: unbekannt
Hauptdelikt: ung. Geschäftsbesorgung
Mehrfach: Ja
Gewerbsmässig/qualifiziert: Nein
Bandenmässig: Nein
Deliktssumme: 239729
Nebenverurteilungsscore: 0
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 18 Monate

Vollzug: bedingt

Zusammenfassung

Zusammenfassung des Anklagevorwurfs: Dem Beschuldigten A._____ wurde vorgeworfen, im Zeitraum von Februar 2009 bis Ende November 2017 in seiner Funktion als Geschäftsführer, Direktor und ab Juli 2011 auch als Verwaltungsratsmitglied der B._____ Schweiz AG (Privatklägerin) seine Pflichten verletzt zu haben. Er soll auftragswidrig an ihn persönlich und vertraulich adressierte Schreiben der B._____ GmbH und der B._____ Technology AG bezüglich seiner Lohn- und Bonuszahlungen nicht oder viel zu spät an den Finanzchef D._____ weitergeleitet haben. Stattdessen habe er D._____ mündlich falsche Angaben zu seinem Lohn und Bonus gemacht, die dann in jährlichen Lohnübersichten ("Salary Spreadsheets") festgehalten und von beiden unterzeichnet wurden. Der Beschuldigte soll dabei wissentlich wahrheitswidrige Angaben gemacht haben, im Vertrauen darauf, dass D._____ diese nicht überprüfen würde. Dadurch habe er bis Ende November 2017 insgesamt Fr. 264'403.33 zu viel bzw. nicht geschuldeten Lohn und Bonus erhalten, was er beabsichtigt und für eigene Zwecke verwendet habe, wodurch der Privatklägerin ein entsprechender Schaden entstanden sei. Massgebende Erwägungen für die Strafzumessung (Obergericht): Das Obergericht bestätigt den Schuldspruch der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB. Es geht von folgendem, vom angeklagten Sachverhalt abweichenden, aber schuldrelevanten Sachverhalt aus: Der Beschuldigte hat die Lohn- und Bonus-Schreiben an D._____ weitergeleitet, jedoch D._____ instruiert bzw. ihm wissentlich und willentlich höhere Lohn- und Bonuszahlungen diktiert, als ihm zustanden. D._____ erstellte daraufhin die "Salary Spreadsheets", die der Beschuldigte unterschriftlich bestätigte und die Zahlungen freigab. Für die Strafzumessung wendet das Obergericht das zum Tatzeitpunkt geltende Recht an, da es für den Täter nicht milder ist. Es hält fest, dass eine Freiheitsstrafe und nicht eine Geldstrafe angemessen ist, da die deliktische Tätigkeit des Beschuldigten neun Jahre andauerte und eine gewisse Hartnäckigkeit offenbart. Konkrete Strafzumessung: Hypothetische Einsatzstrafe (Tatkomponente): Als schwerste Tat wird die ungetreue Geschäftsbesorgung im Jahr 2010 mit einem Deliktsbetrag von Fr. 35'729.– herangezogen. Das objektive Tatverschulden wird als leicht eingestuft, da der Beschuldigte seine Funktionen als Geschäftsführer, Direktor und Verwaltungsratsmitglied ausnutzte und sein Vorgehen über einen längeren Zeitraum unentdeckt blieb. In subjektiver Hinsicht handelte er mit direktem Vorsatz und aus rein finanziellen, habgierigen Motiven, überlegt und planmässig. Dies rechtfertigt eine Einsatzstrafe im unteren Bereich des untersten Drittels, konkret vier Monate Freiheitsstrafe. Asperation (Tatkomponente): Für die weiteren acht Delikte (2009 und 2011 bis 2017) wird aufgrund der vergleichbaren Vorgehensweise und ähnlichen Deliktsbeträge (Fr. 18'753.33 bis Fr. 33'540.–) jeweils eine Erhöhung der Einsatzstrafe um je zwei Monate vorgenommen. Dies ergibt eine Erhöhung um insgesamt 16 Monate. Zwischenfazit (Tatkomponente): Die Gesamtstrafe basierend auf den Tatkomponenten beträgt 20 Monate Freiheitsstrafe (4 Monate + 16 Monate). Täterkomponente: Die persönlichen Verhältnisse und die Vorstrafenlosigkeit des Beschuldigten wirken sich strafzumessungsneutral aus. Es liegt kein zugunsten des Beschuldigten zu berücksichtigendes Nachtatverhalten vor, da seine Kooperation und Zugeständnisse angesichts der objektiven Beweismittel nicht wesentlich ins Gewicht fallen. Die fehlende Einsicht und Reue des Beschuldigten wirken sich nicht strafreduzierend aus. Ergebnis: Unter Berücksichtigung aller Strafzumessungsgründe wäre eine Freiheitsstrafe von 20 Monaten angemessen. Da jedoch das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) gilt und die Vorinstanz bereits 18 Monate Freiheitsstrafe verhängt hat, ist diese vorinstanzliche Strafe von 18 Monaten Freiheitsstrafe zu bestätigen. Vollzug: Der bedingte Vollzug der Freiheitsstrafe mit einer Probezeit von zwei Jahren, wie von der Vorinstanz angeordnet, wird vom Obergericht bestätigt.

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