Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 45 Monate
Vollzug: unbedingt
Anklagevorwurf: Der Beschuldigte A._____ wurde der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich des gewerbsmässigen Betrugs sowie diverser weiterer Delikte, darunter Diebstahl und verschiedene grobe Verletzungen der Verkehrsregeln, beschuldigt. Konkret umfasste der Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs, dass der Beschuldigte von Juli 2003 bis September 2015 Sozialhilfeleistungen in der Höhe von Fr. 526'758.– bezogen habe, auf die er keinen Anspruch hatte. Dies, indem er gegenüber den sozialen Diensten der Stadt Zürich (SOD) wahrheitswidrige Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen machte, indem er mehrere Bank- und Postkonten sowie Fahrzeuge nicht deklarierte. Hinsichtlich der Verkehrsdelikte wurde ihm vorgeworfen: Am 17. März 2016 um 16:55 Uhr: Unerlaubtes Befahren eines Trottoirs in der Löwenstrasse/Sihlstrasse, um einem entgegenkommenden Fahrzeug auszuweichen, ohne Geschwindigkeit zu reduzieren und Fussgänger zu gefährden. Am 17. März 2016 um 17:07 Uhr: Missachtung einer rot leuchtenden Lichtsignalanlage an der Verzweigung Zweierstrasse/Zurlindenstrasse bei regem Abendverkehr mit unverminderter Geschwindigkeit (50-60 km/h). Am 31. März 2016 um 18:39 Uhr: Missachtung einer seit vier Sekunden rot leuchtenden Lichtsignalanlage an der Verzweigung Seebahnstrasse/Kalkbreitestrasse bei regem Abendverkehr. Am 1. Juni 2016 um 18:44 Uhr: Unvermitteltes Anhalten und Rückwärtsfahren auf der Bernerstrasse Süd, um einer stehenden Fahrzeugkolonne zu entgehen, wodurch eine gefährliche Situation geschaffen wurde. Zudem war ein Diebstahl (Kaffeemaschine im Wert von Fr. 1'650.–) Gegenstand des Verfahrens. Massgebende Erwägungen für die Strafzumessung (Obergericht): Gewerbsmässiger Betrug: Objektive Tatschwere: Die Täuschung erfolgte über rund 10 Jahre (2004-2015), was negativ gewichtet wird. Der Deliktsbetrag von rund Fr. 474'000.– ist erheblich und straferhöhend. Die Vorgehensweise des Beschuldigten, die SOD wiederholt hinters Licht zu führen und Konten mit relevanten Beträgen geheim zu halten, zeugt von einer "eklatanten Unverfrorenheit" und nicht unerheblicher krimineller Energie, wenn auch ohne besondere Raffinesse. Das objektive Verschulden wird als "nicht mehr leicht" eingestuft. Subjektive Tatschwere: Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz und unrechtmässiger Bereicherungsabsicht. Seine Motive werden als "niedrig" eingestuft, da er nicht aus echter finanzieller Not handelte und die Sozialhilfe in ihrer Funktion missbrauchte. Sein Verhalten wird als "niederträchtig" bezeichnet. Persönlichkeitsstörung: Das Gutachten attestiert eine dissoziale Persönlichkeitsstörung, eine schizoaffektive Störung und eine rezidivierende depressive Störung. Obwohl die Schuldfähigkeit als voll erhalten beurteilt wurde, erschwerte die dissoziale Persönlichkeitsstörung das rechtskonforme Verhalten geringfügig, was leicht strafmindernd berücksichtigt wird. Verjährung: Betrugshandlungen vor dem 28. August 2004 wurden als verjährt erklärt. Die Deliktssumme wurde entsprechend angepasst. Einsatzstrafe: Unter Berücksichtigung des nicht mehr leichten Gesamtverschuldens wird eine Einsatzstrafe von 30 Monaten Freiheitsstrafe festgesetzt. Grobe Verletzungen der Verkehrsregeln: Für jedes der Verkehrsdelikte wird eine separate gedankliche Einzelstrafe gebildet, da das Obergericht die frühere "Einheitsstrafe" ablehnt. Trottoirbefahren (Dossier 3): Hohe Gefährdung von Fussgängern in belebter Gegend. Direkter Vorsatz, rücksichtsloses Handeln. Objektives Verschulden noch leicht. Gedankliche Einzelstrafe: 3 Monate Freiheitsstrafe. Rotlichtmissachtung (Zweierstrasse/Zurlindenstrasse, Dossier 3): Hohe Gefährdung bei regem Verkehr und unverminderter Geschwindigkeit. Fahrlässigkeit. Objektives Verschulden noch leicht. Gedankliche Einzelstrafe: 2 Monate Freiheitsstrafe. Rotlichtmissachtung (Kalkbreitestrasse/Seebahnstrasse, Dossier 4): Missachtung eines seit vier Sekunden roten Signals bei Stosszeit, erhöhte Gefahr. Fahrlässigkeit. Objektives Verschulden knapp noch leicht. Gedankliche Einzelstrafe: 2 Monate Freiheitsstrafe. Rückwärtsfahren (Dossier 10): Elementare Sorgfaltspflichten verletzt, rücksichtsloses und gefährliches Manöver aus Bequemlichkeit. Direkter Vorsatz. Objektives Verschulden noch leicht. Gedankliche Einzelstrafe: 3 Monate Freiheitsstrafe. Die Impulsivität aufgrund der Persönlichkeitsstörung wird bei allen SVG-Delikten leicht strafmindernd berücksichtigt. Diebstahl (Dossier 22): Objektive Tatschwere: Entwendung einer Kaffeemaschine im Wert von Fr. 1'650.–. Nicht geringfügig, aber auch nicht sehr hoch. Keine besondere Raffinesse, aber gewisse Unverfrorenheit. Objektives Verschulden noch leicht. Subjektive Tatschwere: Direkter Vorsatz, keine finanzielle Notlage. Dissoziale Persönlichkeitsstörung erschwerte rechtskonformes Verhalten geringfügig. Einsatzstrafe: Gedankliche Einzelstrafe von 1.5 Monaten Freiheitsstrafe. Täterkomponenten und Gesamtstrafe: Vorstrafen: Der Beschuldigte weist fünf Vorstrafen auf (Diebstähle, Hausfriedensbruch, Tätlichkeiten, Verkehrsdelikte), die teils einschlägig sind. Er liess sich durch frühere Strafen (Geldstrafen, Bussen, gemeinnützige Arbeit) nicht abschrecken und delinquierte während laufender Verfahren und Probezeiten. Dies wirkt sich deutlich straferhöhend aus. Strafempfindlichkeit: Keine Anzeichen für eine deutlich erhöhte Strafempfindlichkeit aufgrund der psychischen Verfassung. Geständnis: Leicht strafmindernd für die SVG-Delikte und den Diebstahl, wenn auch nicht als vollständiges freies Geständnis gewertet. Verfahrensdauer: Die lange Verfahrensdauer von rund sechs Jahren wird leicht strafmindernd berücksichtigt. Gesamtstrafe: Unter Berücksichtigung aller Faktoren und des Asperationsprinzips (schwerste Tat ist der gewerbsmässige Betrug) wird eine Gesamtfreiheitsstrafe von 3 ½ Jahren (42 Monaten) als angemessen erachtet. Wahl der Sanktionsart: Angesichts der hartnäckigen Delinquenz und der Wirkungslosigkeit früherer Geldstrafen und Bussen wird eine Freiheitsstrafe als einzig zweckmässige Sanktion angesehen, um den Beschuldigten von weiteren Taten abzuhalten. Eine bedingte oder teilbedingte Strafe ist ausgeschlossen. Widerruf: Die mit Strafbefehl vom 11. Januar 2018 bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu Fr. 30.– wird widerrufen und der Vollzug angeordnet, da der Beschuldigte während der Probezeit mehrfach straffällig wurde und eine negative Legalprognose besteht.