Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Horgen
Urteilsdatum: 30.11.2020
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Schweizerin/Schweizer
Hauptdelikt: Betrug
Mehrfach: Nein
Gewerbsmässig/qualifiziert: Nein
Bandenmässig: Nein
Deliktssumme: 280134
Nebenverurteilungsscore: 3
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 10 Monate

Vollzug: bedingt

Zusammenfassung

Anklagevorwurf: Dem Beschuldigten A._____ wird zusammengefasst vorgeworfen, am 12. November 2018 einer Bankangestellten der Bank B._____ AG, Filiale C., einen zu seinen Gunsten ausgestellten Check in Höhe von € 280'134.– zur Einlösung vorgelegt zu haben. Dieser Check war ursprünglich auf € 24.– zugunsten des Unternehmens D. ausgestellt und von einer unbekannten Person zu seinen Gunsten abgeändert worden. Der Beschuldigte habe dabei zumindest billigend in Kauf genommen, dass der Check gefälscht war, um den Anschein zu erwecken, der Begünstigte zu sein. Er beabsichtigte, dass ihm der genannte Betrag von der Bank ausgezahlt würde, wobei er wusste, dass er keinen Anspruch darauf hatte und die Bank durch den verfälschten Check in einen Irrtum versetzt werden sollte. Die Bank zahlte den Betrag jedoch nicht aus. Massgebende Erwägungen für die Strafzumessung (Obergericht): Das Obergericht bestätigt die Schuldsprüche des vorinstanzlichen Gerichts für versuchten Betrug (Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) und Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB, Gebrauch einer falschen Urkunde). Das Führen eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis war unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Hypothetische Einsatzstrafe für versuchten Betrug: Objektive Tatschwere: Der Beschuldigte legte eine gefälschte Urkunde vor, deren Fälschungen nicht ausserordentlich raffiniert, aber ausreichend waren, um nicht sofort erkannt zu werden. Er verwendete einen ausländischen Check, der im Zahlungsverkehr selten ist, und wählte eine Bank, bei der er Kunde war, um geringeres Misstrauen zu erregen. Der angestrebte Deliktsbetrag von € 280'134.– war sehr hoch (ursprünglicher Checkwert: € 24.–). Die Tatschwere wird als "nicht mehr leicht" eingestuft. Subjektive Tatschwere: Direkter Vorsatz lag vor. Die Beweggründe waren rein finanzieller und egoistischer Natur, ohne Notlage, da der Beschuldigte Sozialhilfeempfänger war. Die subjektive Tatschwere relativiert die objektive nicht. Die Vorinstanz hatte hierfür 12 Monate Freiheitsstrafe als angemessen erachtet. Berücksichtigung des Versuchs: Da es beim Versuch blieb und die Deliktsvollendung nur am Misstrauen der Bank scheiterte, wird eine geringfügige Strafminderung vorgenommen, was zu einer hypothetischen Einsatzstrafe von 11 Monaten Freiheitsstrafe führt. Eine Geldstrafe kommt hierfür aufgrund der Höhe nicht in Betracht. Hypothetische Einsatzstrafe für Urkundenfälschung: Objektive Tatschwere: Der hohe Deliktsbetrag von € 280'134.– wirkt straferhöhend. Auch hier wurde ein seltener ausländischer Check verwendet. Die Fälschungen waren nicht ausserordentlich raffiniert, aber ausreichend, um die Bankangestellte zu täuschen. Die Tatschwere wird als "gerade noch leicht" bezeichnet. Subjektive Tatschwere: Direkter Vorsatz und egoistische Motive (materielle Wünsche ohne Notlage) lagen vor. Das Verschulden wird als "gerade noch leicht" eingestuft, was eine hypothetische Einsatzstrafe von 6 Monaten Freiheitsstrafe rechtfertigt. Auch hier kommt eine Geldstrafe nicht in Betracht. Asperation (Strafzumessung für Betrug und Urkundenfälschung): Die Urkundenfälschung diente als Mittel zum Zweck für den versuchten Betrug, wodurch ein enger zeitlicher, sachlicher und situativer Zusammenhang besteht. Die Vorinstanz hatte das Asperationsprinzip (Art. 49 Abs. 1 StGB) nicht korrekt angewendet, indem sie eine Addition von Strafen vorgenommen hatte (7 Monate für Betrug + 2 Monate für Urkundenfälschung = 9 Monate). Das Obergericht korrigiert dies. Angemessene Strafschärfung für die Urkundenfälschung, ausgehend von der Einsatzstrafe für den Betrug (11 Monate), führt zu einer Gesamtstrafe von 13 Monaten Freiheitsstrafe für den versuchten Betrug und die Urkundenfälschung. Führen eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis: Tatkomponenten: Sehr leichte objektive Tatschwere (kurze Fahrt, mittleres Verkehrsaufkommen, keine unmittelbare Gefährdung). Direkter Vorsatz. Die persönlichen gesundheitlichen Gründe des Beschuldigten rechtfertigen das Vorgehen nicht. Täterkomponenten: Vorleben: Zwei einschlägige Vorstrafen wegen Führens eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis, wobei die zweite zu einer unbedingten Geldstrafe führte, zeigen Unbelehrbarkeit und Ignoranz gegenüber der Rechtsordnung. Nachtatverhalten: Geständig, aber fehlende Einsicht und Reue. Aufgrund der einschlägigen Vorstrafen und fehlender Einsicht ist nur eine Freiheitsstrafe angemessen, da eine Geldstrafe keinen genügenden Präventionseffekt hätte und aufgrund der desolaten wirtschaftlichen Lage des Beschuldigten (arbeitslos, Sozialhilfe, hohe Schulden) fraglich wäre, ob sie vollstreckt werden könnte. Die Strafe wird auf 1 Monat Freiheitsstrafe festgelegt. Gesamtstrafenbildung und Reformatio in peius: Die für versuchten Betrug und Urkundenfälschung festgesetzten 13 Monate Freiheitsstrafe und die 1 Monat Freiheitsstrafe für das Führen eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis werden addiert, was zu einer Summe von 14 Monaten Freiheitsstrafe führt. Aufgrund des Verschlechterungsverbots (reformatio in peius), da nur der Beschuldigte Berufung eingelegt hat, darf die Strafe der Vorinstanz von 10 Monaten Freiheitsstrafe nicht überschritten werden. Daher bleibt es bei einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten, abzüglich 1 Tag Untersuchungshaft. Strafvollzug: Das Gericht gewährt den bedingten Vollzug der Freiheitsstrafe von 10 Monaten. Trotz der einschlägigen Vorstrafen im Strassenverkehrsbereich wird eine günstige Legalprognose gestellt. Es wird angenommen, dass das Strafverfahren, die Untersuchungshaft und die ausgefällte Freiheitsstrafe den Beschuldigten genügend beeindrucken, um sich zukünftig gesetzeskonform zu verhalten. Die Probezeit wird angesichts der Vorstrafen und der wirtschaftlichen Situation auf 4 Jahre festgesetzt, um Restbedenken und Rückfallgefahr entgegenzuwirken.

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