Hauptsanktion: Geldstrafe
Anzahl Tagessätze: 150
Vollzug: unbedingt
Anklagevorwurf: Dem Beschuldigten B._____ wurde vorgeworfen, im Zeitraum vom 18. September 2019 bis 5. Dezember 2019 gemeinsam mit A._____ und C._____ mittels einer nicht für sie bestimmten spanischen Kreditkarte an verschiedenen H._____ Automaten im Kanton Zürich insgesamt 1'496 Powerbanks (Wert: Fr. 28'424.–) und weitere H._____ Produkte (Wert: Fr. 3'494.90) bezogen zu haben. Hierdurch sei ein Schaden von Fr. 31'918.90 zum Nachteil der K._____ AG entstanden. Die Powerbanks seien anschliessend an Rückgabestellen zurückgegeben worden, um das Depot von Fr. 15.– pro Stück zu erhalten, wodurch sie Fr. 22'440.– erwirtschaftet hätten. Dieses Vorgehen sei gemeinschaftlich, nach vorheriger Absprache und mit dem Ziel des Lebensunterhalts betrieben worden, was die gewerbsmässige Begehungsweise begründe. Ferner wurde B._____ vorgeworfen, am 31. Juli 2019 in der Jugendherberge J._____ einer spanischen Touristin das Portemonnaie samt Kreditkarte auf unbekannte Weise entwendet zu haben, um über den Inhalt zu verfügen und sich unrechtmässig zu bereichern. Schliesslich wurde ihm vorgeworfen, am 8. November 2019 in einer Ausnüchterungszelle Polizeibeamte mit den Worten "Arschloch", "Idiot", "fick dich" und "Kurwa" (Hure) beleidigt und damit in ihrer Ehre angegriffen zu haben. Massgebende Erwägungen für die Strafzumessung (Obergericht): Schuldspruch: Das Obergericht spricht B._____ des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 1 und Abs. 2 StGB) und der Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB) schuldig. Vom Vorwurf des Diebstahls der Kreditkarte wird er freigesprochen, da die genaue Art und Weise der Wegnahme nicht rechtsgenügend erstellt werden konnte, obwohl die Karte in seiner Wohnung gefunden wurde und seine Fingerabdrücke darauf waren. Die Einwände der Verteidigung bezüglich des Anklageprinzips für den Diebstahl und der "Verwendung von Daten" beim Automatenmissbrauch wurden zurückgewiesen. Strafrahmen: Der Strafrahmen für gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage liegt bei Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen. Tatkomponente (gewerbsmässiger Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage): Objektive Tatschwere: Die Tat ist als keineswegs mehr leicht einzustufen. Der Beschuldigte bezog über rund 11 Wochen beinahe täglich Powerbanks und andere Produkte im Gesamtwert von Fr. 31'918.90 mit einer gestohlenen Kreditkarte. Die Praxis des kontinuierlichen Bezüglichs und der Rückgabe zur Depoteinlösung zeigt ein erhebliches kriminelles Engagement. Er nutzte auch einen Gehilfen (A._____) für die Rückgabe. Die Dreistigkeit und Geringschätzung fremden Eigentums sind bedenklich. Subjektive Tatschwere: B._____ handelte direktvorsätzlich und aus rein egoistischen Beweggründen. Es wäre ihm zumutbar gewesen, seinen Lebensunterhalt legal zu verdienen. Verschuldensmindernde Faktoren liegen nicht vor. Resultat: Das Verschulden ist als keineswegs mehr leicht zu qualifizieren, was eine hypothetische Einzelstrafe von 14 Monaten Freiheitsstrafe rechtfertigen würde. Tatkomponente (Beschimpfung): Objektive Tatschwere: Die Beschimpfung zweier Polizeibeamter mit vulgären Ausdrücken zeugt von fehlendem Respekt gegenüber Ordnungshütern. Obwohl die objektive Schwere im Strafrahmen von 90 Tagessätzen Geldstrafe noch als leicht einzustufen ist, sind solche Taten nicht zu verharmlosen. Subjektive Tatschwere: Der Beschuldigte war zur Tatzeit betrunken, was seine Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit etwas eingeschränkt haben dürfte. Dies relativiert die objektive Schwere der Tat. Resultat: Das Verschulden ist als leicht zu qualifizieren, was eine hypothetische Einzelstrafe von 7 Tagessätzen Geldstrafe angemessen erscheinen liesse. Da die Vorinstanz von einer Bestrafung absah (Art. 52 StGB) und die Staatsanwaltschaft keine Berufung einlegte, bleibt es dabei (Verschlechterungsverbot). Täterkomponente: Persönliche Verhältnisse: B._____ ist 1986 in Polen geboren und aufgewachsen. Er ist seit vier Jahren in der Schweiz, spricht angeblich kein gutes Deutsch, hat keine familiären Beziehungen in der Schweiz, aber Freunde aus dem Sport. Er gibt an, eine Transportfirma in Polen zu führen und in der Schweiz als Hilfsarbeiter tätig zu sein. Diese Umstände ergeben weder straferhöhende noch strafmindernde Faktoren. Vorstrafen: B._____ ist in der Schweiz und in Polen mehrfach vorbestraft, teilweise einschlägig (Diebstahl, versuchte Erpressung, Drohung, Sachbeschädigung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Missbrauch von Ausweispapieren, Betrug, Fahren ohne Fahrerlaubnis, Beamtenbeleidigung). Die hohe Anzahl und Kadenz der einschlägigen Vorstrafen, auch nach Freiheitsstrafen in verschiedenen Ländern, hinterlässt den Eindruck eines Gewohnheitsdelinquenten und ist empfindlich straferhöhend zu berücksichtigen. Nachtatverhalten: B._____ hat die Anklagevorwürfe stets bestritten und keine Einsicht oder Reue gezeigt. Es gibt kein Geständnis oder kooperatives Verhalten, was eine Strafminderung unter diesem Titel ausschliesst. Gesamtstrafe: Die hypothetische Einsatzstrafe von 14 Monaten Freiheitsstrafe für den gewerbsmässigen Betrug wäre angesichts der erheblichen strafrechtlichen Biographie auf 18 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen. Aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO), da die Staatsanwaltschaft keine strengere Strafe beantragte, hat es bei der vorinstanzlich verhängten Gesamtstrafe von 9 Monaten Freiheitsstrafe zu bleiben. Widerruf bedingter Strafvollzug: Die mit Strafbefehlen der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (06.06.2018, 40 Tagessätze zu Fr. 80.–) und der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt (24.05.2019, 40 Tagessätze zu Fr. 30.–) bedingt ausgefällten Geldstrafen werden widerrufen, da B._____ die neuen Delikte während der Probezeiten begangen hat und eine "eigentliche Schlechtprognose" vorliegt. Er hat die gewährten Chancen nicht genutzt, und frühere Strafen, einschliesslich Freiheitsstrafen, haben ihn nicht von weiterer Delinquenz abgehalten. Widerruf bedingte Entlassung: Die bedingte Entlassung vom 29. April 2019 für eine Freiheitsstrafe von 99 Tagen wird widerrufen und der Vollzug der Reststrafe von 14 Tagen angeordnet, da B._____ nur wenige Monate nach der Entlassung wieder einschlägig delinquierte und eine Schlechtprognose besteht. Eine Gesamtstrafe mit der neu auszufällenden Strafe wird gebildet.