Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 7 Monate
Vollzug: bedingt
Anklagevorwurf: Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, von Mitte Juli bis Ende November 2018 mehrfach Bargeldbeträge von der Privatklägerin als kurzfristige Darlehen erhalten zu haben, insgesamt CHF 44'000. Er befand sich zu dieser Zeit in einer desolaten finanziellen Situation ohne Erwerbseinkommen und Vermögen, war zahlungsunfähig und täuschte die Privatklägerin über seinen fehlenden Rückzahlungswillen. Er soll erhebliche zeitliche und persönliche Ressourcen aufgewendet haben, um über Jahre hinweg ein Vertrauensverhältnis zur Privatklägerin aufzubauen, ihr seine Liebe vorzuspielen und den Schein eines international tätigen, vermögenden Geschäftsmannes zu pflegen. Die Privatklägerin vertraute aufgrund der vermeintlich festen Beziehung und seiner angeblich guten finanziellen Verhältnisse darauf, dass er ihr das Geld innert kurzer Zeit zurückzahlen werde, was er ihr auch immer wieder versprochen hatte. Durch diese Täuschung finanzierte er seinen Lebensunterhalt. Massgebende Erwägungen für die Strafzumessung (Obergericht): Tatkomponente: Objektive Tatschwere: Der Beschuldigte erlangte CHF 44'000 durch Täuschung. Obwohl dies für gewerbsmässigen Betrug keine besonders hohe Deliktssumme ist, stellte der Betrag für die Privatklägerin eine namhafte Summe dar. Die Deliktssumme wurde innerhalb von wenigen Monaten und in sieben Teilbeträgen erlangt. Der Beschuldigte ging zielgerichtet und planmässig vor und wendete viel Zeit und Energie für seine Täuschungshandlungen auf. Er pflegte über Jahre hinweg das Bild eines reichen arabischen Geschäftsmannes und nutzte die Zuneigung und das Vertrauen der Privatklägerin schamlos aus, indem er ihr eine Liebesbeziehung vortäuschte. Sein Vorgehen zeugt von erheblicher Rücksichtslosigkeit, Unverfrorenheit und krimineller Energie. Die objektive Tatschwere wird trotz allem noch als leicht eingestuft. Subjektive Tatschwere: Der Beschuldigte handelte direkt vorsätzlich. Seine Beweggründe waren rein finanzieller und egoistischer Natur. Es ist nicht ersichtlich, dass er sich in einer finanziellen Notlage befand. Die Annahme, er habe sich einen luxuriösen Lebensstil finanziert, ist naheliegend, aber unbelegt. Die subjektive Tatschwere relativiert die objektive Schwere nicht. Täterkomponente: Persönliche Verhältnisse: Der Beschuldigte ist 1972 im Libanon geboren, hat dort die Maturität absolviert und war bis 2012/2013 bzw. 2014 im Autohandel tätig. Seitdem ist er arbeitsunfähig und verfügt über keine eigenen Einkünfte oder Vermögen, sondern wird von seiner Familie unterstützt. Seine Ehe wurde 2018 geschieden, er hat keine Kinder. Aktuell lebt er im Libanon. Die im Berufungsverfahren neu vorgebrachten Behauptungen zu erheblichem Einkommen und Vermögen werden als nachgeschobene Schutzbehauptungen gewertet, die nicht überzeugen. Aus seiner Biografie lassen sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ableiten. Vorstrafen und Nachtatverhalten: Er ist unbestraft, was strafzumessungsneutral zu behandeln ist. Das Nachtatverhalten liefert ebenfalls keine strafzumessungsrelevanten Umstände. Verschlechterungsverbot: Die Vorinstanz hatte eine Freiheitsstrafe von 7 Monaten ausgesprochen. Obwohl das Obergericht eine Einsatzstrafe von gegen einem Jahr als angemessen erachtet hätte, musste es aufgrund des Verschlechterungsverbots bei der vorinstanzlich ausgefällten Strafe von 7 Monaten Freiheitsstrafe bleiben. Vollzug: Der bedingte Vollzug der Freiheitsstrafe mit einer Probezeit von 2 Jahren, wie von der Vorinstanz angeordnet, wird in Beachtung des Verschlechterungsverbots bestätigt. Zivilansprüche: Schadenersatz: Die Verpflichtung zur Zahlung von CHF 44'000 Schadenersatz zuzüglich 5% Zins ab 6. Dezember 2018 wird bestätigt, da die Privatklägerin diesen Schaden aufgrund des betrügerischen Verhaltens erlitten hat. Weitere geltend gemachte Kosten (EUR 888.62 für Sollzinsen, Fr. 880.40 für Verzugszinsen, Fr. 30 für Barbezüge, Fr. 70.40 für Fahrkosten) werden auf den Zivilprozess verwiesen, da ein unmittelbarer Kausalzusammenhang mit dem Delikt nicht ausreichend belegt ist oder die Übernahme der Kosten als Folge unvorsichtigen Verhaltens nicht dem Beschuldigten zugerechnet werden kann. Genugtuung: Der Genugtuungsanspruch der Privatklägerin wird abgewiesen. Obwohl der Beschuldigte das Vertrauen der Privatklägerin missbraucht und sie psychisch betroffen ist, handelt es sich beim Betrug um ein reines Vermögensdelikt. Vermögensdelikte begründen grundsätzlich keine Genugtuung, da sie in aller Regel keine schwere Persönlichkeitsverletzung zur Folge haben. Die arglistige Täuschung ist zwar Teil des Betrugs, aber das geschützte Rechtsgut ist das Vermögen, nicht die Ehrlichkeit. Die Beziehung zwischen den Parteien spielte sich objektiv betrachtet nur beschränkt im realen Leben ab und verlief teilweise einseitig. Angesichts der konkreten Umstände fehle es an der erforderlichen (objektiven) Schwere des Eingriffs, um eine ausnahmsweise Genugtuung bei einem Vermögensdelikt zu rechtfertigen. Auch wurden keine Belege für eine therapeutische Behandlung eingereicht.