Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 6 Monate
Vollzug: bedingt
Zusammenfassung Anklagevorwurf: Dem Beschuldigten A._____ wird vorgeworfen, seit ca. 1990, spätestens aber seit 1999, Eigentümer von drei teilweise bebauten Liegenschaften im Kosovo gewesen zu sein. Obwohl er seit 2002 Zusatzleistungen zur Invalidenrente bezog, habe er am 28. April 2014 auf dem Formular "periodische Überprüfung der Zusatzleistungen zur AHV/IV-Rente" wahrheitswidrig angegeben, über keine Liegenschaften im In- oder Ausland zu verfügen. Dadurch seien die zuständigen Mitarbeitenden der Stadt B._____ in den irrigen Glauben versetzt worden, er und seine Ehefrau seien zum Bezug von Zusatzleistungen berechtigt. Gestützt auf diese falsche Annahme seien total CHF 18'528 zu viel an Ergänzungsleistungen vom 1. Mai 2014 bis zum 30. Juni 2015 ausbezahlt worden. Der Beschuldigte habe das Formular wahrheitswidrig ausgefüllt, um höhere Unterstützungsbeiträge zu erhalten, als ihm bei korrekter Deklaration zugestanden hätte, und dabei zumindest in Kauf genommen, dass eine Überprüfung der Angaben durch die Stadt B._____ nicht oder nur mit grosser Mühe durchführbar gewesen wäre oder ausbleiben würde. Die Staatsanwaltschaft erhebt den Vorwurf des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB. Massgebende Erwägungen für die Strafzumessung (Obergericht): Das Obergericht bestätigt den Schuldspruch des Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB. Hinsichtlich der Strafzumessung kommt es zu einer Abweichung von der Vorinstanz (Freiheitsstrafe von 6 Monaten bedingt) und verhängt eine bedingte Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 10. Dies basiert auf folgenden Erwägungen: Deliktssumme und objektive Tatschwere: Die Staatsanwaltschaft bezifferte den zu viel ausbezahlten Betrag auf CHF 18'528. Das Obergericht revidiert die Bewertung des nicht deklarierten Immobilienvermögens im Kosovo. Basierend auf nachträglich eingereichten Verkehrswertschätzungen (Privatgutachten), die als plausibel erachtet werden, wird im Strafverfahren von einem Wert von rund CHF 33'300 für das bebaute Anwesen und rund CHF 18'700 für das Landwirtschaftsland ausgegangen. Dies führt zu einem gesamten nicht deklarierten Immobilienvermögen von CHF 52'000. Unter Berücksichtigung dieses Wertes und einer Neuberechnung der Zusatzleistungen resultiert für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum (1. Mai 2014 bis 30. Juni 2015) ein Schaden von ungefähr CHF 5'000 für die Stadt B._____. Trotz des geringfügigen Deliktsbetrags von CHF 5'000 und des kurzen Deliktszeitraums von 15,5 Monaten, wiegt der Betrug am Gemeinwesen erschwerend, da er das Vertrauen der Bevölkerung in eine essentielle Institution schwächt. Die objektive Tatschwere wird insgesamt als "leicht" eingestuft. Subjektive Tatschwere: Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und offensichtlich aus finanziellem Motiv. Seine Version, er habe die Deklarationspflicht wegen Geringfügigkeit nicht beachtet, wird als reine Schutzbehauptung gewürdigt. Da er seit 12 Jahren Zusatzleistungen bezog, zahlreiche Neuberechnungen stattfanden und er nach einer einschlägigen Vorverurteilung (März 2012) wegen einer ähnlichen Meldepflichtverletzung erneut handelte, kann ein Lapsus oder Unkenntnis ausgeschlossen werden. Seine ausreichenden Deutschkenntnisse und anwaltliche Beratung untermauern dies. Er muss seine Meldepflicht gewusst und willentlich sowie mit bewusster Inkaufnahme einer Täuschung gehandelt haben, um mehr Geld zu erhalten. Nicht zu verkennen ist jedoch, dass der Beschuldigte und seine Ehefrau in engen finanziellen Verhältnissen lebten und er psychisch und physisch angeschlagen war, was die subjektive Tatschwere leicht relativiert. Täterkomponente: Der Beschuldigte ist seit 1971 in der Schweiz und verfügt über eine C-Niederlassungsbewilligung. Seine persönlichen Verhältnisse sind strafzumessungsirrelevant. Eine einschlägige Vorstrafe vom 2. März 2012 (180 Tagessätze Geldstrafe bedingt) für eine ähnliche Meldepflichtverletzung innerhalb der Probezeit zeugt von einer gewissen Uneinsichtigkeit und führt zu einer moderaten Straferhöhung. Es wird jedoch strafmindernd berücksichtigt, dass der Beschuldigte sein Grundeigentum zwar verspätet, aber letztlich aus eigenen Stücken deklariert hat. Mangels konkreter Wiedergutmachungsbemühungen, aber wegen anfänglicher Geständigkeit in Teilen des äusseren Sachverhalts, halten sich straferhöhende und strafmindernde Aspekte in etwa die Waage. Strafart und Vollzug: Angesichts der als "leicht" eingestuften Tatschwere und der Abwägung der Täterkomponenten wird eine hypothetische Einsatzstrafe von 120 Strafeinheiten als gerechtfertigt erachtet. Da die zu verhängende Strafe unter sechs Monaten liegt und die Geldstrafe als weniger eingriffsintensive Sanktion gegenüber einer Freiheitsstrafe zu bevorzugen ist (Verhältnismässigkeitsprinzip), wird eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 10.– verhängt. Die Tagessatzhöhe von CHF 10.– ist aufgrund der mittellosen Verhältnisse des Beschuldigten (AHV/IV-Renten, Pensionskassenrente, nicht liquides Vermögen unter Existenzminimum) gerechtfertigt. Der Vollzug der Geldstrafe wird bedingt aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Dies, da die Vorinstanz bereits einen bedingten Vollzug gewährte (Verschlechterungsverbot) und angesichts des erheblichen Aufwands (Verwaltungs- und Strafverfahren), der dem Beschuldigten durch die verspätete Offenlegung entstand, angenommen werden kann, dass er künftig die notwendige Sorgfalt anwenden wird.