Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 28 Monate
Vollzug: teilbedingt
Anklagevorwurf: Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, am 22., 23. und 24. Januar 2018 zusammen mit einem Mitbeschuldigten (C.) und mehreren nicht identifizierten, aus der Türkei operierenden Personen, in gleichmässigem Zusammenwirken bei der Planung und Durchführung, D. (Privatklägerin 2), E._____ (Privatklägerin 1) und B._____ (Geschädigte) um teilweise beträchtliche Geldbeträge betrogen zu haben. Dies geschah, indem die Geschädigten unter Verwendung falscher Telefonnummern in zermürbenden, Überforderung und Zeitdruck erzeugenden Gesprächen dazu gebracht wurden, ihre Ersparnisse einem vermeintlichen Polizisten zur Sicherungsverwahrung zu übergeben. Dem Beschuldigten kam dabei die Rolle des "Abholers" zu, d.h. er nahm das von den Geschädigten an den vereinbarten Orten deponierte Geld in Gewahrsam, um es den Hintermännern in der Türkei zukommen zu lassen. Massgebende Erwägungen für die Strafzumessung (Obergericht): Das Obergericht bestätigt die Verurteilung des Beschuldigten wegen mehrfachen Betrugs als Mittäter, nicht als Gehilfe. Tatkomponente (Verschulden): Objektive Tatschwere: Die drei Betrugsdelikte unterscheiden sich in ihrer objektiven Schwere nicht grundsätzlich. In allen Fällen wurden gezielt ältere Personen betrogen, was eine erhebliche Planung und Dreistigkeit voraussetzt. Die kriminelle Energie ist erheblich. Der angestrebte Deliktsbetrag belief sich jeweils auf mehrere Zehntausend Franken. Die tatsächlich erlangten Summen betrugen Fr. 60'000.–, ca. Fr. 56'000.– und ca. EUR 7'000.–, und Fr. 1'000.– (angestrebt Fr. 50'000.–). Die letzte Tat war die am wenigsten schwerwiegende. Der persönliche Tatbeitrag des Beschuldigten war in allen Fällen grundsätzlich derselbe: Ihm oblag die risikoreichste Tätigkeit innerhalb der Organisation auf unterster Mittäterstufe. Das Verschulden wird als "gerade noch leicht" innerhalb des weiten Strafrahmens qualifiziert. Subjektive Tatschwere: Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz, auch wenn er nicht über alle Einzelheiten des Vorgehens der Hintermänner in der Türkei informiert war. Sein Motiv war rein finanzieller Natur, ohne relevante Notlage. Mittäter-Qualifikation: Das Obergericht bekräftigt, dass der Beschuldigte als Mittäter zu qualifizieren ist, da er objektiv wesentlich am Erfolg der Ausführung der Taten mitwirkte. Ohne ihn als Abholer wären die Taten nicht durchführbar gewesen. Er war Teil eines arbeitsteilig operierenden Systems, eingeweiht in die Grundzüge des Tatvorgehens und genoss das Vertrauen der Hintermänner. Hypothetische Einzelstrafen: Für die Delikte zum Nachteil der Privatklägerinnen wird eine hypothetische Einsatzstrafe von je 16 Monaten Freiheitsstrafe und für das Delikt zum Nachteil der Geschädigten eine solche von 14 Monaten Freiheitsstrafe als gerechtfertigt erachtet. Asperationsprinzip: Aufgrund des engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs der drei Delikte wird die hypothetische Einsatzstrafe von 16 Monaten für die schwerste Tat um 9 und um 8 Monate für die beiden weiteren Taten auf insgesamt 33 Monate Freiheitsstrafe erhöht. Die Begehung von drei Taten innerhalb von drei Tagen zeugt von erheblicher krimineller Energie. Täterkomponente (persönliche Verhältnisse): Biografie und persönliche Verhältnisse: Der 45-jährige Beschuldigte ist in der Türkei geboren, wuchs dort teilweise auf und lebt seit seiner Jugend in der Schweiz. Er ist verheiratet, hat drei erwachsene Kinder (alle Schweizer Bürger) und ist beruflich sowie sozial integriert als Montagearbeiter mit einem guten Einkommen. Er hat Kreditschulden und eine Ferienwohnung in der Türkei. Aus seiner Biografie und seinen persönlichen Verhältnissen ergeben sich keine strafzumessungsrelevanten mildernden oder erhöhenden Faktoren. Vorleben: Der Beschuldigte hat einen Eintrag im Strafregister wegen einer Widerhandlung gegen das Ausländergesetz (bedingte Geldstrafe von 60 Tagessätzen und Busse von Fr. 700.–), die nach den Betrugsdelikten datiert. Dennoch wird straferhöhend berücksichtigt, dass die Betrugstaten während der laufenden Strafuntersuchung begangen wurden. Geständnis und Reue: Ein Geständnis, das das Verfahren spürbar erleichtert hätte oder Ausdruck echter Einsicht und Reue wäre, fehlt. Der Beschuldigte räumte die Taten nur unter zunehmendem Druck der Untersuchung und bruchstückhaft sowie beschönigend ein. Die Anerkennung der Zivilforderungen der Privatklägerinnen im Berufungsverfahren wird nicht als Ausdruck von Einsicht und Reue gewertet, da er bei Nachfrage zeigte, dass er keine Rückzahlungen geleistet hat. Gesamtwürdigung täterbezogener Faktoren: Diese führen zu einer "marginalen Erhöhung" der Einsatzstrafe.