Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 14 Monate
Vollzug: bedingt
Die Beschuldigte wurde vom Bezirksgericht Zürich schuldig gesprochen wegen: Mehrfachen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1 StGB) Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB) Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB) Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG) Mehrfachen Führens eines entwendeten Motorfahrzeugs (Art. 94 Abs. 2 lit. b SVG) Mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges ohne Führerausweis (Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG i.V.m. Art. 10 Abs. 2 SVG) Mehrfachen Fahrens ohne Haftpflichtversicherung (Art. 96 Abs. 2 Satz 1 SVG i.V.m. Art. 63 SVG) Mehrfachen missbräuchlichen Verwendung von Ausweisen und/oder Kontrollschildern (Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG) Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (Art. 19a Ziff. 1 BetmG i.V.m. Art. 19a BetmG) Vorsätzlichen Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 18 Abs. 1 SSV) Die Anklagepunkte umfassten verschiedene Vorfälle in den "Dossiers 1, 3, 4, 5, 6, 9 und 10", wobei Diebstahl (insbesondere der Diebstahl von Motorradbestandteilen in einer Tiefgarage, der als schwerstes Delikt gewertet wurde), Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch sowie diverse Verkehrsdelikte im Zusammenhang mit dem Führen entwendeter oder unter Drogeneinfluss stehender Motorfahrzeuge ohne Führerausweis und Versicherung im Vordergrund standen. Massgebende Erwägungen für die Strafzumessung (Obergericht): Das Obergericht des Kantons Zürich hat die Strafzumessung des Bezirksgerichts Zürich überprüft und teilweise modifiziert. 1. Strafart: Das Obergericht bestätigt die Wahl einer Freiheitsstrafe anstelle einer Geldstrafe. Dies wird mit der wiederholten Delinquenz der Beschuldigten (Wiederholungstäterin mit sechs Vorstrafen), die bisherige Freiheits- und Geldstrafen nicht von weiterer Delinquenz abhielten, sowie ihren prekären finanziellen Verhältnissen begründet, die einen Vollzug einer Geldstrafe unwahrscheinlich machen würden. 2. Einzelbeurteilung der Delikte (Asperationsprinzip): Im Gegensatz zur Vorinstanz, die Deliktsgruppen bildete, fordert das Obergericht basierend auf der aktuellen Bundesgerichtspraxis die Bildung von hypothetischen Einzelstrafen für jedes Delikt, selbst wenn diese in einem direkten Zusammenhang stehen. Diebstahl (Dossier 4, Hauptdelikt): Einsatzstrafe von 3 Monaten Freiheitsstrafe. Begründung: Spontane, unprofessionelle Tatausführung, Deliktsbetrag von Fr. 300.– an der Grenze zur Geringfügigkeit (sehr leichtes objektives Verschulden). Vorsätzliches, eigennütziges Handeln, aber geringe kriminelle Energie. Konsum von Crystal Meth zur Tatzeit als mildernder Faktor (sehr leichtes subjektives Verschulden). Hausfriedensbruch (Dossier 4): Einsatzstrafe von 15 Tagen Freiheitsstrafe, asperiert 10 Tage. Begründung: Frei zugängliche Tiefgarage, keine eigentliche Privatsphäre verletzt (sehr leichtes objektives Verschulden). Direkter Vorsatz, aber Nebenerscheinung des Diebstahls, geringe kriminelle Energie, Crystal Meth Konsum (sehr leichtes subjektives Verschulden). Sachbeschädigung (Dossier 4): Einsatzstrafe von 1 Monat Freiheitsstrafe, asperiert 20 Tage. Begründung: Begleiterscheinung des Diebstahls, geringer Schaden von Fr. 400.– (sehr leichtes objektives Verschulden). Direkter Vorsatz, Hauptmotiv Diebstahl, Betäubungsmittelabhängigkeit (sehr leichtes subjektives Verschulden). Diebstahl (Dossier 6): Einsatzstrafe von 2 Monaten Freiheitsstrafe, asperiert 40 Tage. Begründung: Frei zugänglicher Briefkasten, Wert der Kamera Fr. 190.– (leichtes objektives Verschulden). Eventualvorsatz bezüglich Deliktsbetrag, Beschaffungskriminalität aufgrund Crystal Meth Abhängigkeit (subjektives Verschulden leicht relativiert). Verkehrsdelikte (Dossiers 3, 5, 9, 10 und 1): Für jedes einzelne Delikt wurden hypothetische Einsatzstrafen (z.B. Fahren in fahrunfähigem Zustand 3 Monate, Fahren ohne Berechtigung 1,5 Monate, Führen eines entwendeten Motorfahrzeuges 1 Monat etc.) festgelegt und danach unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips Anteile an die Gesamtstrafe angerechnet. Generell wurden die objektiven und subjektiven Verschulden als sehr leicht bis leicht eingestuft, wobei die Betäubungsmittelabhängigkeit oft als mildernder Faktor berücksichtigt wurde. 3. Täterkomponente (Zusammenfassung): Persönliche Verhältnisse: Die Beschuldigte, geboren 1993 in R., kam 2001 in die Schweiz, wuchs hier auf und besuchte Schulen. Sie hat keine abgeschlossene Ausbildung, war oft unregelmässig oder nicht erwerbstätig, u.a. aufgrund ihrer Drogensucht. Seit der Geburt ihrer Tochter (2020) zeigt sie eine positive Entwicklung: drogenfrei (therapeutisch begleitet), Distanzierung vom früheren Milieu, Wohnsitz in U., Teilzeitarbeit, Inanspruchnahme von Familienbegleitung und psychotherapeutischer Unterstützung. Schuldenabbau. Keine strafzumessungsrelevanten Faktoren aus persönlichen Verhältnissen, die nicht bereits in anderen Kategorien berücksichtigt wurden. Strafmilderungsgründe: Keine erhöhte Strafempfindlichkeit: Die Tatsache, alleinerziehende Mutter eines Kleinkindes zu sein, begründet keine erhöhte Strafempfindlichkeit, da dies keine "aussergewöhnlichen Umstände" darstellt und die Straflänge eine Trennung von Kind nicht zwingend erfordern würde. Geständnisse: Geständnisse erfolgten auf erdrückender Beweislage und erleichterten die Strafuntersuchung nur minim. Daher lediglich sehr leicht strafmindernd berücksichtigt. Straferhöhungsgründe: Vorstrafen: Sechs Vorstrafen (4x Diebstahl, 5x Hausfriedensbruch einschlägig) wirken massgeblich straferhöhend. Die Beschuldigte zeigte sich trotz vorangegangener Strafen (inkl. 6 Monaten Strafvollzug) unbelehrbar. Rückfall in Probezeit: Erneute Straffälligkeit innerhalb der 3-jährigen Probezeit einer bedingt ausgesprochenen Strafe (vom Bezirksgericht Zürich 2016) ist straferhöhend. Delikte während laufender Untersuchungshaft: Die Taten in Dossier 9 und 10 erfolgten, nachdem die Beschuldigte bereits rund 4,5 Monate in Untersuchungshaft gewesen war. Auch dies ist straferhöhend. 4. Fazit zur Strafzumessung (Gesamtstrafe): Die Straferhöhungsgründe überwiegen die Strafmilderungsgründe klar. Das Obergericht erhöht die aus den Tatkomponenten resultierende hypothetische Einsatzstrafe von 387 Tagen (ca. 13 Monate) um rund einen Viertel auf 16 Monate Freiheitsstrafe. 5. Vollzug der Strafe: Das Obergericht gewährt den bedingten Vollzug der Freiheitsstrafe von 16 Monaten mit einer Probezeit von 5 Jahren. Dies, obwohl die Beschuldigte eine Wiederholungstäterin ist und gemäss Art. 42 Abs. 2 StGB eine "besonders günstige Prognose" vorliegen müsste. Das Gericht begründet dies mit der seit dem letzten Vorfall (Januar 2020) verstrichenen Zeit (2,5 Jahre bis zur Verhandlung), in der sie nicht mehr straffällig wurde, ihrer erfolgreichen Drogenabstinenz (belegt durch Urinproben, therapeutisch begleitet), der Distanzierung vom alten Milieu, ihrer beruflichen Integration und der Inanspruchnahme des Helfersystems (Familienbegleitung, Therapie). Die positive Entwicklung und Stabilisierung wird als "aussergewöhnlich" und "grosser Sondereffort" gewürdigt. Ein unbedingter Freiheitsentzug würde die positive Entwicklung gefährden oder kontraproduktiv wirken.