Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Horgen
Urteilsdatum: 15.05.2019
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: unbekannt
Hauptdelikt: Betrug
Mehrfach: Nein
Gewerbsmässig/qualifiziert: Ja
Bandenmässig: Nein
Deliktssumme: 802953
Nebenverurteilungsscore: 3
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 30 Monate

Vollzug: teilbedingt

Zusammenfassung

Zusammenfassung des Anklagevorwurfs: Der Beschuldigte A._____ wurde der gewerbsmässigen Betruges (Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB) und der mehrfachen Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) schuldig gesprochen. Er soll über einen Zeitraum von rund zwei Jahren (die Vorinstanz ging fälschlicherweise von viereinhalb Jahren aus) mindestens sieben Geschädigte aus seinem Bekanntenkreis um insgesamt rund Fr. 802'953.– betrogen haben. Dabei nutzte er das Vertrauen der in Finanzbelangen unerfahrenen Opfer aus, indem er ein professionelles Auftreten mit diversen involvierten, tatsächlich existierenden Firmen, Homepages und Social-Media-Kanälen inszenierte. Er brachte die Geschädigten dazu, hohe Geldbeträge, darunter auch Vorsorgegelder, zu investieren, und trieb einige Opfer nahe an den finanziellen Ruin. Die Urkundenfälschungen (Erstellung von Aktienzertifikaten, Aktienkauf- und -rückkaufverträgen mit selbstangefertigtem Siegel) dienten als Mittel zum Zweck der Betrugshandlungen. Der Beschuldigte war dabei nicht der Drahtzieher des Betrugsmodells (dies war E._____ in Bolivien), sondern betreute das Investorennetzwerk in der Schweiz, akquirierte Kunden und wickelte die Ausstellung von Dokumenten sowie die Bearbeitung von Reklamationen ab. Massgebende Erwägungen für die Strafzumessung (Obergericht): Das Obergericht hat die Strafe neu bemessen und weicht von der Vorinstanz ab. 1. Übergangsrecht: Das Obergericht stellte fest, dass das zum Tatzeitpunkt geltende Recht (altes Sanktionenrecht) anzuwenden sei, da das neue Recht für den Beschuldigten keine milderen Auswirkungen auf Strafmass, Strafart oder Vollzugsform mit sich bringe. 2. Grundsätze der Strafzumessung und Gesamtstrafe: Es wird das Asperationsprinzip gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB angewandt. Zuerst wird eine Einsatzstrafe für die schwerste Tat (gewerbsmässiger Betrug) festgelegt und diese dann für die weiteren Delikte (mehrfache Urkundenfälschung) angemessen erhöht. Die Urkundenfälschungen wurden als Begleitdelikt zum Betrug betrachtet und ihr Unrechtsgehalt weitgehend bereits unter dem Titel des Betrugs abgegolten. 3. Konkrete Strafzumessung: Einsatzstrafe (Gewerbsmässiger Betrug): Objektive Tatschwere: Der Deliktsumfang von rund Fr. 800'000.– ist erheblich. Die Korrektur der Deliktsdauer auf rund zwei Jahre (statt viereinhalb) und der Opferzahl auf sieben (statt acht) wirkt sich relativierend aus. Die Raffiniertheit des Vorgehens (gezielte Ausnutzung von Vertrauen, Entwicklung verschiedener Täuschungsmuster, hoher Aufwand für gefälschte Dokumente und Webseiten) und die erhebliche kriminelle Energie werden betont. Obwohl der Beschuldigte nicht der Drahtzieher war, kam ihm eine tragende Rolle zu. Die Geschädigten wurden existentiell geschädigt. Das Verschulden wird als "nicht mehr leicht" bewertet. Subjektive Tatschwere: Das Motiv war rein finanzieller und egoistischer Natur, zur Finanzierung des Lebensunterhalts. Es wird eine gewisse Naivität und Unbedarftheit attestiert, da der Beschuldigte E._____ blind vertraute und nichts überprüfte. Die subjektive Tatschwere relativiert die objektive Tatschwere nur marginal. Ergebnis Einsatzstrafe: Das Gericht setzte die Einsatzstrafe für den gewerbsmässigen Betrug auf 2 ½ Jahre (30 Monate) Freiheitsstrafe fest, im oberen Bereich des unteren Drittels des anwendbaren Strafrahmens. Erhöhung für mehrfache Urkundenfälschung: Die Urkundenfälschungen wurden als Mittel zum Zweck des Betrugs verwendet. Obwohl sie von hoher krimineller Energie und einer gewissen Unverfrorenheit zeugen, treten sie gegenüber dem gewerbsmässigen Betrug in den Hintergrund, da ihr Unrechtsgehalt weitgehend bereits abgegolten wurde. Das objektive Tatverschulden wird als "leicht" gewichtet. Subjektiv handelte der Beschuldigte mit direktem Vorsatz, egoistisch und zur Finanzierung seines Lebensunterhalts. Die Vorinstanz hatte keine Einzelstrafe für die Urkundenfälschungen festgelegt. Das Obergericht bemisst hierfür eine hypothetische Einzelstrafe von rund 5 Monaten bzw. 150 Tagessätzen. Aufgrund des starken sachlichen und zeitlichen Gesamtzusammenhangs wird die Einsatzstrafe für den Betrug um drei Monate erhöht. Resultierende hypothetische Einsatzstrafe (vor Täterkomponente): 33 Monate Freiheitsstrafe. 4. Täterkomponente: Persönliche Verhältnisse und Vorleben: Die Biografie des Beschuldigten und seine Vorstrafenlosigkeit wirken sich strafzumessungsneutral aus. Nachtatverhalten: Die Vorinstanz hatte das anfängliche Anerkennen des äusseren Sachverhalts leicht strafmindernd berücksichtigt. Das Obergericht bewertet das nun erfolgte umfassendere Geständnis des inneren Sachverhalts (noch vor der Berufungsverhandlung), das Anerkennen des Schuldspruchs und der Zivilforderungen sowie die Einsicht und Reue als erheblich strafmindernd. Obwohl diese Einsicht spät erfolgte, wird eine Reduktion im Umfang von rund einem Viertel als angemessen erachtet. Strafempfindlichkeit: Eine erhöhte Strafempfindlichkeit wird mangels aussergewöhnlicher Umstände abgelehnt. Resultierende Freiheitsstrafe (nach Täterkomponente): Die hypothetische Einsatzstrafe von 33 Monaten wird aufgrund des positiven Nachtatverhaltens um rund ein Viertel reduziert, was zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten führt. 5. Vollzug der Freiheitsstrafe: Angesichts der Dauer der Freiheitsstrafe von 24 Monaten ist der (voll-)bedingte Vollzug zu prüfen (Art. 42 Abs. 1 StGB). Da der Beschuldigte keine Vorstrafen aufweist und angesichts des Nachtatverhaltens eine günstige Legalprognose besteht (keine Anhaltspunkte für ungünstige Prognose), wird der Vollzug der Freiheitsstrafe von 24 Monaten vollständig aufgeschoben und eine Probezeit von 2 Jahren festgesetzt. Dies ist eine Abweichung von der teilbedingten Strafe der Vorinstanz (30 Monate, davon 8 Monate unbedingt).

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