Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 30 Monate
Vollzug: unbedingt
Anklagevorwurf: Dem Beschuldigten A._____ wurde vorgeworfen, gewerbsmässigen Diebstahl (teilweise versucht), mehrfache Sachbeschädigung und mehrfachen Hausfriedensbruch begangen zu haben. Die Delikte umfassten insgesamt 14 Vorfälle im Zeitraum von Mitte Januar bis Mitte Juni 2020, bei denen der Beschuldigte gezielt in vermeintlich leerstehende, ungeschützte Industrie- und Gewerbebauten einbrach, um Bargeld und Wertgegenstände zu erbeuten. Dabei brach er Türen und Fenster auf oder schlug Scheiben ein und richtete Sachschaden an. Zudem wurde ihm ein Einbruchdiebstahl Ende August 2014 vorgeworfen (Dossier 16), der vor einer früheren Verurteilung stattfand. Massgebende Erwägungen für die Strafzumessung (Obergericht): Das Obergericht bestätigt im Wesentlichen die vorinstanzliche Strafzumessung und die resultierende Freiheitsstrafe von 30 Monaten, jedoch als teilweise Zusatzstrafe zu einem früheren Urteil vom 22. August 2017 (Amtsgericht Olten-Gösgen). Die Berufung des Beschuldigten war auf die Strafbemessung und den Vollzug beschränkt, wodurch der Schuldpunkt rechtskräftig wurde. Teilweise retrospektive Konkurrenz (Art. 49 Abs. 2 StGB): Für das Delikt gemäss Dossier 16 (Ende August 2014) wurde eine Zusatzstrafe zum Urteil des Amtsgerichts Olten-Gösgen vom 22. August 2017 gebildet. Dieses frühere Urteil hatte den Beschuldigten bereits wegen Einbruchdiebstählen zu 42 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Das Obergericht ermittelte für Dossier 16 ein sehr leichtes Tatverschulden mit einer hypothetischen Einsatzstrafe von 30 Tagen, die durch die zugehörigen Sachbeschädigungen und Hausfriedensbrüche um jeweils 5 Tage erhöht wurde. Unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorstrafe und des Geständnisses (trotz erdrückender Beweislage) wurde eine hypothetische Einsatzstrafe von 50 Tagen Freiheitsstrafe als angemessen erachtet. Die Gesamthypothetische Strafe für alle Delikte (inkl. derer aus dem Urteil von 2017) wurde auf 43 Monate geschätzt. Abzüglich der bereits verhängten 42 Monate resultierte eine Zusatzstrafe von 1 Monat Freiheitsstrafe für Dossier 16. Einbruchdiebstähle nach dem 22. August 2017 (hauptsächlich 2020): Gewerbsmässiger Diebstahl: Die Gewerbsmässigkeit wurde als nicht angefochten und somit rechtskräftig betrachtet. Die 14 Vorfälle innerhalb von 5 Monaten zeugten von erheblicher krimineller Energie und Rücksichtslosigkeit. Acht Fälle blieben im Versuchsstadium, was nicht strafmindernd gewertet wurde, da es nicht auf ein freiwilliges Abrücken, sondern auf äussere Umstände oder Zufall zurückzuführen war. Die Deliktssumme von ca. Fr. 19'189.90 (exkl. der Tissot Uhr aus Dossier 16) wurde als nicht sehr hoch, aber als zufällige Komponente beurteilt, da Einbrecher stets grösstmögliche Beute anstrebten. Das Vorgehen war routiniert, planmässig und zeugte von Sachkunde (Mitführen von Werkzeugen, Nutzung von Handschuhen). Das Tatverschulden wurde als noch leicht bezeichnet. Die Einsatzstrafe wurde mit 20 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen befunden. Mehrfache Sachbeschädigung: Der verursachte Sachschaden von rund Fr. 18'000.– war erheblich. Die Vorgehensweise (Aufbrechen von Türen/Fenstern, Einschlagen von Scheiben, Abbrechen von Schlosszylindern) zeugte von krimineller Energie und Rücksichtslosigkeit. Das Mitführen von Werkzeugen wurde als professionelles Vorgehen gewürdigt. Da die Sachbeschädigungen in engem Konnex zum Diebstahl standen, wurde die Einsatzstrafe für den Diebstahl um 3 Monate auf 23 Monate Freiheitsstrafe erhöht. Mehrfacher Hausfriedensbruch: Die Taten richteten sich gegen Geschäftsliegenschaften, nicht gegen private Wohnräume, was das Verschulden leicht minderte. Die Hausfriedensbrüche waren Mittel zum Zweck des Diebstahls. Da sie in sehr engem Konnex zu den Diebstählen standen, wurde die kumulierte Einsatzstrafe um weitere 2 Monate auf 25 Monate Freiheitsstrafe erhöht. Täterkomponente: Persönliche Verhältnisse: Schwierige persönliche und wirtschaftliche Lage (nie richtig beruflich Fuss gefasst, Sozialhilfebezug, Schulden), die jedoch nicht als eigentliche Notlage im Sinne von Art. 18 Abs. 1 StGB gewertet wurde, da es dem Beschuldigten möglich gewesen wäre, seinen Lebensunterhalt legal zu bestreiten. Die Berufung auf die Corona-Pandemie wurde teilweise als Schutzbehauptung angesehen, da erste Taten vor dem Lockdown stattfanden. Gesundheitliche Probleme (Kniebeschwerden, Herzinfarkte) hinderten ihn nicht an der Tatbegehung. Insgesamt neutral bewertet. Vorstrafen: Erhebliche einschlägige Vorstrafen (2010: 4,5 Jahre FS; 2017: 42 Monate FS; 2019: 6 Monate FS). Die Tatsache, dass er kurz nach früheren Vollzügen und Verurteilungen erneut gleichartig delinquierte, zeugt von erheblicher Unbelehrbarkeit und Uneinsichtigkeit. Stark straferhöhend berücksichtigt. Nachtatverhalten: Geständnis wirkte strafmindernd, auch wenn es angesichts der erdrückenden Beweislage (Beobachtung bei Tat, Hausdurchsuchungen) erfolgte. Kooperatives Verhalten und Anerkennung einiger Zivilansprüche wurden positiv vermerkt. Jedoch wurde seine Reue und Einsicht als fraglich beurteilt, da er die Verantwortung teilweise den Sozialbehörden zuschob. Insgesamt 1/5 leicht strafmindernd. Strafempfindlichkeit: Keine erhöhte Strafempfindlichkeit ersichtlich. Korrektes Verhalten im Strafvollzug wurde nicht strafmindernd gewertet, da dies vorausgesetzt wird. Gesamtfazit: Die hypothetisch addierte Strafe aus der Zusatzstrafe (1 Monat) und der Strafe für die späteren Delikte (30 Monate) würde 31 Monate ergeben. Unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO), da nur der Beschuldigte Berufung einlegte, bleibt es bei der von der Vorinstanz ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 30 Monaten. Diese wird als teilweise Zusatzstrafe zum Urteil vom 22. August 2017 ausgesprochen. Vollzug: Die objektiven Voraussetzungen für den teilbedingten Vollzug sind erfüllt (30 Monate FS). In subjektiver Hinsicht wurde jedoch ein unbedingter Vollzug angeordnet, da keine besonders günstigen Umstände vorlagen. Die massive und einschlägige Vorstrafe, die fehlende Lernfähigkeit aus früheren Verurteilungen und Haftstrafen, die kurzfristige Rückfälligkeit nach Entlassungen sowie die nur bedingte Übernahme von Verantwortung und die mangelnde Schuldenregulierung sprachen gegen einen bedingten oder teilbedingten Vollzug. Eine kurzfristige Verbesserung der finanziellen Situation oder die Aussicht auf eine neue Stelle wurden nicht als ausreichend angesehen, um eine längerfristige Stabilisierung zu prognostizieren.