Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Zürich
Urteilsdatum: 27.05.2021
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: unbekannt
Hauptdelikt: Sachbeschädigung
Mehrfach: Ja
Gewerbsmässig/qualifiziert: Nein
Bandenmässig: Nein
Deliktssumme: 301
Nebenverurteilungsscore: 1
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Ja
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 8 Monate

Vollzug: bedingt

Zusammenfassung

Dem Beschuldigten A._____ wurde von der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vorgeworfen: Mehrfache Sachbeschädigung (Dossier 1): Zwischen dem 17. und 18. November 2019 das Anbringen von Schriftzügen ("N.", "N. AD.", "N.,,AD.") mit silberfarbenen und schwarzen Tag-Stiften an Fensterrahmen, Eingangstüren und Hausfassaden verschiedener Liegenschaften in Zürich (I.-strasse 1 und 2, O.-strasse, P.-strasse, R._____-strasse). Dadurch entstand Sachschaden. Sachbeschädigung (Dossier 2): Zwischen dem 10. und 11. April 2020 das Anbringen des Schriftzugs "N.*AD." mit einer Farbrolle und schwarzer Farbe an den Aluminiumrollläden und angrenzendem Mauerwerk sowie Tischen einer Liegenschaft an der T._____-strasse in Zürich, wodurch ebenfalls Schaden entstand. Hausfriedensbruch: Das Betreten eines Verkaufsgeschäfts (AF._____ Genossenschaft) trotz eines bestehenden Lokalverbots. Geringfügiger Diebstahl: Ein Vorwurf, für den eine Busse und Ersatzfreiheitsstrafe verhängt wurde (Dossier 4). Der Beschuldigte wurde vom Vorwurf der Sachbeschädigung gemäss Dossier 3 freigesprochen. Massgebende Erwägungen für die Strafzumessung (Obergericht Zürich): Das Obergericht bestätigte die Schuldsprüche der Vorinstanz bezüglich mehrfacher Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch und geringfügigen Diebstahls. Es wies die Argumentation der Verteidigung, die Sachbeschädigungen seien als geringfügig im Sinne von Art. 172ter StGB zu qualifizieren, zurück, da der Beschuldigte bewusst Schaufenster, Türen und Fassaden besprühte und dabei einen Schaden von über Fr. 300.- in Kauf nahm. Strafrahmen und Zumessungsgrundsätze: Angesichts der diversen, teilweise einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten wurde entschieden, dass eine Geldstrafe nicht ausreichen würde, um ihn von weiterer Delinquenz abzuhalten. Daher wurde gemäss Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB eine Freiheitsstrafe ausgesprochen. Tatkomponente: Mehrfache Sachbeschädigung: Objektives Verschulden: Die Sachbeschädigungen führten zu Verunstaltungen und erheblichen Reinigungskosten von mehreren tausend Franken. Für die Sachbeschädigung gemäss Dossier 2 (Restaurant F._____, grossflächige Verschmutzung mit Teerfarbe) wurde eine Einsatzstrafe von 3 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen erachtet, da die Tatschwere als "nicht mehr leicht" bewertet wurde. Für die fünf Sachbeschädigungen gemäss Dossier 1 wurde jeweils eine Einsatzstrafe von 2 Monaten Freiheitsstrafe angesetzt, da ihre Tatschwere als "noch leicht" eingestuft wurde. Die Obergerichtsinstanz wendet das Asperationsprinzip an: Die Einsatzstrafe von 3 Monaten für Dossier 2 wird um 5 Monate erhöht, wobei für die fünf Sachbeschädigungen aus Dossier 1 jeweils die Hälfte der Einsatzstrafe berücksichtigt wird (5 x 1 Monat = 5 Monate). Dies führt zu einer Freiheitsstrafe von 3 + 5 = 8 Monaten für die Sachbeschädigungen. Subjektives Verschulden: Das Motiv des Beschuldigten war das Erheischen öffentlicher Aufmerksamkeit ("Tags" zur Selbstinszenierung) ohne Rücksicht auf fremdes Eigentum. Er handelte eventualvorsätzlich, indem er einen Schaden von über Fr. 300.- für möglich hielt und in Kauf nahm. Das subjektive Verschulden relativiert die objektive Tatschwere nicht. Hausfriedensbruch: Die objektive Tatschwere wurde als leicht bezeichnet, da es sich um das Betreten eines Verkaufsgeschäfts trotz Lokalverbots handelte, nicht um den Privatbereich. Eine Strafe von einem Monat wurde veranschlagt, die unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips mit einem halben Monat bei der Gesamtstrafe angerechnet wird. Fazit Tatkomponente: Unter Berücksichtigung aller Faktoren ergab sich eine Freiheitsstrafe von 8 ½ Monaten. Täterkomponente: Geständnis/Reue und Einsicht: Nur geringfügiges Geständnis bei Hausfriedensbruch und geringfügigem Diebstahl. Keine Reue oder Einsicht bezüglich der Sachbeschädigungen. Keine strafmindernde Wirkung. Vorstrafen/Delinquenz während laufender Untersuchung: Der Beschuldigte weist seit 2014 vier teilweise einschlägige Vorstrafen in der Schweiz und Österreich auf, darunter unbedingte Freiheitsstrafen. Er beging den Vorwurf gemäss Dossier 2, kurz nachdem er bei den Vorwürfen unter Dossier 1 von der Polizei erwischt wurde. Dies wirkt leicht straferhöhend. Persönliche Verhältnisse/Vorleben: Keine strafzumessungsrelevanten Elemente, auch wenn er zur Zeit der Berufungsverhandlung eine Arbeitsstelle in Aussicht hatte und angab, keine Drogen mehr zu konsumieren. Strafempfindlichkeit: Keine besondere Strafempfindlichkeit festgestellt. Verfahrensdauer/Zeitablauf: Beförderliche Führung des Verfahrens; keine Strafminderung. Fazit Täterkomponente: Die straferhöhenden Kriterien (Vorstrafen, Delinquenz während laufender Untersuchung) würden eine Erhöhung der Freiheitsstrafe von 8 ½ auf ca. 10 Monate rechtfertigen. Aufgrund des Verbots der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) durfte das Obergericht die vorinstanzlich ausgefällte Freiheitsstrafe von 8 Monaten nicht erhöhen. Busse und Ersatzfreiheitsstrafe: Die vorinstanzlich für den geringfügigen Diebstahl verhängte Busse von Fr. 300.- wurde aufgrund der angespannten finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten auf Fr. 100.- reduziert. Bei schuldhafter Nichtbezahlung tritt eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag an deren Stelle. Gesamtwürdigung: Das Obergericht befand eine Bestrafung mit 8 Monaten Freiheitsstrafe und einer Busse von Fr. 100.- als angemessen. Vollzug der Freiheitsstrafe: Während die Vorinstanz einen unbedingten Vollzug anordnete, gewährte das Obergericht den bedingten Vollzug der Freiheitsstrafe. Dies wurde als "allerletzte Chance" begründet, da sich eine gewisse Stabilisierung im Leben des Beschuldigten abzeichnet (kein Drogenkonsum seit Juni 2020, Arbeitsstelle in Aussicht). Die Probezeit wurde zur Berücksichtigung der erheblichen Bedenken (diverse einschlägige Vorstrafen, Delinquenz während laufender Untersuchung) auf das Maximum von 5 Jahren festgesetzt.

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