Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 54 Monate
Vollzug: unbedingt
Anklagevorwurf: Dem Beschuldigten A._____ wurde vorgeworfen, verschiedene Straftaten begangen zu haben, die in einer Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 25. Juni 2020 und einer Nachtragsanklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 22. Oktober 2020 detailliert aufgeführt sind. Die Vorinstanz (Bezirksgericht Zürich) sprach den Beschuldigten schuldig des bandenmässigen und gewerbsmässigen Diebstahls, des einfachen Diebstahls, des mehrfachen Raubes, der mehrfachen Sachbeschädigung und des mehrfachen Hausfriedensbruchs. Ein Verfahrenspunkt wegen Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch wurde eingestellt, und vom Vorwurf des versuchten Raubes wurde der Beschuldigte freigesprochen. Massgebende Erwägungen für die Strafzumessung (Obergericht): Das Obergericht bestätigt die vorinstanzlichen Schuldsprüche, teilweise mit Abweichungen in der rechtlichen Würdigung, die aufgrund des Verschlechterungsverbots jedoch nicht zu einer härteren Qualifikation führen dürfen (z.B. Dossier 1: Diebstahl statt Raub). Einsatzstrafe (banden- und gewerbsmässiger Diebstahl): Tatschwere: Der Beschuldigte beging innerhalb kurzer Zeit (knapp zwei Wochen im März 2019 und August 2019) sieben Einbruchdiebstähle (davon ein Versuch). Dies zeigt eine beträchtliche kriminelle Energie, Zielstrebigkeit und Planmässigkeit. Werkzeuge wurden mitgebracht. Die Delikte wurden nachts in Geschäftsräumen oder unbelebten Kellern begangen, sodass es zu keiner Konfrontation mit Personen kam. Die Gewaltbereitschaft manifestierte sich hier nicht. Banden- und Gewerbsmässigkeit: Der Beschuldigte war kein Anführer der Bande ("Mittläufer"), aber aktiv an den Taten beteiligt (Durchsuchen, Abtransport, Wache). Die erzielte Deliktssumme von CHF 26'758.90 (wovon ein Grossteil auf ein Dossier entfällt) ist vergleichsweise gering, aber für den mittellosen Beschuldigten, der Sozialhilfe erhielt, ein namhafter Betrag. Die Gewerbsmässigkeit wird bejaht, da er mit den Taten einen namhaften Beitrag zur Finanzierung seines Lebensunterhalts erzielen wollte und nur durch Verhaftung vom weiteren Delinquieren abgehalten wurde. Subjektive Tatschwere: Direkter Vorsatz und finanzielle Motive liegen vor. Keine Hinweise auf eingeschränkte Schuldfähigkeit. Hypothetische Einsatzstrafe: Das Obergericht bewertet die objektive Tatschwere als "noch leicht" und ordnet sie im oberen Bereich des untersten Drittels des Strafrahmens ein. Eine hypothetische Einsatzstrafe von 27 Monaten Freiheitsstrafe wird als angemessen erachtet. Erhöhung der Einsatzstrafe für weitere Delikte: Mehrfache Sachbeschädigung (fünffach) und mehrfacher Hausfriedensbruch (fünffach): Diese Delikte waren Mittel zum Zweck der Diebstähle. Der entstandene Sachschaden war mit insgesamt CHF 6'837.50 und CHF 5'700.00 (CBD-Stecklinge) nicht unerheblich. Tatverschulden als leicht bezeichnet. Einzelstrafen isoliert betrachtet wären 6 Monate (Sachbeschädigung) und 4 Monate (Hausfriedensbruch). Erhöhung der Einsatzstrafe um 2 Monate für Sachbeschädigung und 1.5 Monate für Hausfriedensbruch. Einfacher Diebstahl (Dossier 1): Unverfrorenes und respektloses Vorgehen (Auszugskontrolle). Sehr leichtes Tatverschulden, da Geschädigter Beute zurückerlangen konnte. Isolierte Einzelstrafe 5 Monate. Erhöhung der Einsatzstrafe um 3 Monate. Raub (Dossier 11): Anwendung von Gewalt (Faustschläge ins Gesicht) gegen Geschädigten, um Portemonnaie (CHF 310.80) zu erbeuten. Leichte physische Verletzungen, aber psychische Folgen (Angst, Schlafstörungen). Gewaltanwendung von kurzer Dauer und nicht schwerwiegend. Objektives Tatverschulden innerhalb des Raubtatbestandes als leicht beurteilt. Isolierte Einzelstrafe 15 Monate. Erhöhung der Einsatzstrafe um 10 Monate. Raub (Nachtragsanklage): Dreistes Ausnutzen der Hilfsbereitschaft des Geschädigten, Drohung ("wotsch en Stich"), keine physische Gewalt. Geringer Wert des erbeuteten Mobiltelefons. Sehr leichtes Tatverschulden innerhalb des Raubtatbestandes. Isolierte Einzelstrafe 10 Monate. Erhöhung der Einsatzstrafe um 6.5 Monate. Gesamte Einsatzstrafe vor Täterkomponente: 4 Jahre und 2 Monate Freiheitsstrafe. Täterkomponente: Biographie: Beschuldigter ist jung (20 Jahre), hat eine schwierige Kindheit (Flüchtlingskind, Trennung vom Vater, Kinderheim) und einen instabilen familiären Bezug erlebt, was leicht strafmindernd wirkt. Vorstrafen und Renitenz: Der Beschuldigte war mehrfach vorbestraft, teilweise einschlägig. Er delinquierte während laufender Probezeit und Strafuntersuchung und wiederholt nach Haftentlassungen. Dies zeigt eine ausgeprägte Unbelehrbarkeit und Gleichgültigkeit gegenüber der Rechtsordnung, was markant straferhöhend wirkt. Eine frühere Vorstrafe (2016) durfte zum Zeitpunkt des Urteils der Vorinstanz noch, zum Zeitpunkt des Obergerichts-Urteils jedoch nicht mehr berücksichtigt werden, was die Markanz der Straferhöhung jedoch nicht wesentlich beeinflusst. Nachtatverhalten: Das Geständnis erfolgte erst nach Konfrontation mit Beweisen (Bildmaterial, DNA, Spuren), nicht aus eigenem Antrieb. Es erleichterte die Untersuchung nicht merklich. Gezeigte Reue wird nur leicht strafmindernd gewürdigt. Gesamtwürdigung: Die straferhöhenden Gründe (Renitenz, Unbelehrbarkeit) überwiegen die strafmindernden (Biographie, eingeschränktes Geständnis) deutlich. Die Gesamtstrafe wird um 4 Monate erhöht. Endgültige Sanktion und Vollzug: Der Beschuldigte wird mit 4 ½ Jahren (54 Monaten) Freiheitsstrafe bestraft. Der bedingte Vollzug der früheren Geldstrafe vom 5. Dezember 2018 (30 Tagessätze à CHF 10) wird widerrufen und vollzogen, da eine negative Legalprognose vorliegt (Delinquenz in der Probezeit, nach Haftentlassungen und während laufendem Verfahren). Die Freiheitsstrafe wird unbedingt vollzogen. Eine Anrechnung von 869 Tagen Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigem Strafvollzug erfolgt. Der Beschuldigte wird für 8 Jahre des Landes verwiesen, da er mehrere Katalogtaten begangen hat (qualifizierter Diebstahl, mehrfacher Raub). Ein schwerer persönlicher Härtefall wird angenommen (langer Aufenthalt seit Kindheit, sprachliche Integration, keine Kontakte in Somalia), jedoch überwiegt das öffentliche Interesse an der Landesverweisung aufgrund der erheblichen Delinquenz, der Rückfallgefahr und der mangelnden Integration in der Schweiz. Eine Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) wird angeordnet, da eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung vorliegt.