Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 24 Monate
Vollzug: bedingt
Anklagevorwurf: Dem Beschuldigten A._____ wurde vorgeworfen, im Zeitraum vom 12. Februar 2007 bis zum 5. Juli 2011, d.h. über etwa 53 Monate, gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Art. 147 Abs. 1 und 2 StGB begangen zu haben. Er soll in dieser Zeit mit der Bankkarte der Privatklägerin und deren dazugehörigem Code insgesamt 368 Bancomatbezüge im Gesamtbetrag von Fr. 518'800.– vorgenommen haben. Der Vorwurf besagt, dass er diesen Betrag zu einem ganz grossen Teil unter Ausnützung des zwischen ihm und der Privatklägerin entstandenen Vertrauensverhältnisses ohne deren Wissen und Einverständnis für sich gebraucht hat. Die Staatsanwaltschaft ging von einem Deliktsbetrag von Fr. 298'800.– aus, indem sie einen jährlichen Lebensaufwand der Privatklägerin von Fr. 44'000.– (für fünf Jahre total Fr. 220'000.–) von den gesamten Bezügen abzog. Massgebende Erwägungen für die Strafzumessung (Obergericht): Objektives Tatverschulden: Der Beschuldigte hat sich über knapp viereinhalb Jahre hinweg in unzähligen Malen (sicher zwischen 150 bis 200 Einzelbezügen) im Umfang von knapp Fr. 300'000.– am Bancomaten zulasten der Privatklägerin bedient. Er nutzte das durch seine Hilfeleistungen und vorgespielte Zuneigung erschlichene Vertrauen der Privatklägerin hemmungslos aus, um deren Konto zu plündern. Relativierung: Die Privatklägerin hat durch ihre eigene, hohe Lebensführung (Rechnungen von Fr. 866'390.20 für eigene Bedürfnisse und Bargeldverbrauch von über Fr. 200'000.–) selbst erheblich zum Vermögensverzehr beigetragen. Der Beschuldigte war auch als "Hausangestellter" und Chauffeur für die Privatklägerin tätig und war die wichtigste Person in ihrem Leben. Er erhielt Geschenke im Wert von Fr. 85'000.– und wurde zu Aufenthalten im Kurhotel eingeladen. Trotz der Relativierungen wird das objektive Tatverschulden des Beschuldigten als schwerwiegender beurteilt als von der Vorinstanz ("noch leicht"). Das Obergericht sieht es nicht mehr als "leicht" an. Subjektives Tatverschulden: Es kann nicht nachgewiesen werden, dass der Beschuldigte die Privatklägerin gezielt als Opfer ausgesucht hat. Er lernte sie durch eine Nachbarin kennen. Danach erkannte er jedoch das hohe Vermögen der alten und gebrechlichen Privatklägerin und nutzte dies schamlos aus, um ihr Vertrauen und ihre Zuneigung zu erschleichen. Seine Dienste wurden nicht aus "reiner Freundschaft" erbracht, sondern aus eigennütziger Motivation zur Befriedigung eigener materieller Bedürfnisse (z.B. Luxusfahrzeuge, Geldtransfers in den Kosovo). Die Hemmungslosigkeit und hohe Kadenz der Geldbezüge zeigen, dass er darauf vertraute, dass die Privatklägerin dies nicht realisieren oder ihn nicht belasten würde. Das subjektive Element erhöht das objektive Tatverschulden erheblich. Täterkomponenten: Die Biographie und persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wirken strafzumessungsneutral. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft und seine Legalprognose wird als günstig eingeschätzt, da die Tatkonstellation als singulär gilt und eine erneute Straffälligkeit unwahrscheinlich ist. Geständnis und Reue: Der Beschuldigte ist nicht geständig, zeigt keine Einsicht und keine Reue. Seine Angaben zu angeblichen finanziellen Unterstützungen der Privatklägerin nach Juli 2011 sind widersprüchlich und nicht glaubhaft. Dies wirkt sich jedoch nicht straferhöhend aus, da ein Beschuldigter das Recht hat, die ihm vorgeworfene Tat zu bestreiten. Einsatzstrafe und Vollzug: Die Vorinstanz hatte eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten mit bedingtem Vollzug ausgesprochen. Das Obergericht korrigiert die Deliktssumme auf Fr. 297'800.– (statt Fr. 253'800.– der Vorinstanz). Aufgrund des gesamten Tatverschuldens, das nicht mehr als "leicht" bezeichnet werden kann, setzt das Obergericht eine höhere Einsatzstrafe fest. Eine Strafe von 24 Monaten (ein Fünftel der Maximalstrafe) sei angesichts des Verschuldens nicht gerechtfertigt. Die Einsatzstrafe wird auf 36 Monate Freiheitsstrafe festgesetzt (knapp ein Viertel des Strafrahmens von bis zu zehn Jahren). Da eine Strafe von 36 Monaten nicht vollständig bedingt aufgeschoben werden kann, kommt ein teilbedingter Vollzug in Frage. Die Legalprognose des Beschuldigten wird als "einwandfrei" und "günstig" beurteilt. Das Verhältnis zwischen vollziehbarem und bedingt aufgeschobenem Teil wird so festgelegt, dass es der Schwere des Verschuldens und der günstigen Prognose Rechnung trägt. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 27 Monaten bedingt aufgeschoben (Probezeit 2 Jahre) und im übrigen Umfang von 9 Monaten unbedingt vollzogen. Die bereits erstandenen 21 Tage Haft werden auf den unbedingt zu vollziehenden Teil angerechnet.