Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 12 Monate
Vollzug: bedingt
Zusammenfassung des Anklagevorwurfs: Dem Beschuldigten A._____ wurde vorgeworfen, am 1. August 2010 gewaltsam in die Räumlichkeiten der Firma "B._____ GmbH" in J._____ eingedrungen zu sein. Dort habe er in einem Nebenraum, seinem früheren Arbeitsort, mehrere Versuche unternommen, Geld auf sein eigenes Bankkonto zu transferieren. Nachdem erste Versuche scheiterten, da er die falsche Begünstigte angab, gelang es ihm am 2. August 2010, zwischen 01:30 Uhr und 01:40 Uhr, Geldtransfers im Gesamtbetrag von Fr. 111'200.– von verschiedenen Konten der Privatkläger auf sein eigenes Konto auszuführen. Am selben Morgen fuhr er zum Flughafen Kloten, wo er am Bankomaten der K._____-Filiale den Erfolg der Transfers überprüfte. Anschliessend begab er sich in die Bankfiliale und liess sich den Betrag von Fr. 110'000.– in bar auszahlen, den er an sich nahm und die Bank damit verliess. Neben dem betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 1 StGB) wurden ihm zudem Irreführung der Rechtspflege (Art. 304 Ziff. 1 Abs. 1 StGB), Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB) und Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB) vorgeworfen. Massgebende Erwägungen für die Strafzumessung (Obergericht): Das Obergericht bestätigt im Wesentlichen die rechtliche Würdigung und den Schuldspruch des Bezirksgerichts Hinwil. Die vom Beschuldigten vorgebrachte Version, er sei von unbekannten Tätern überfallen und zur Tat gezwungen worden, wurde vom Gericht als unglaubhaft verworfen. Die Ausführungen der Vorinstanz zu den Ungereimtheiten in der Darstellung des Beschuldigten (z.B. fehlende Verletzungen trotz Faustschlag, vage Täterbeschreibungen, unplausibles Vorgehen der angeblichen Täter mit Papiersack über dem Kopf und Tram-/Taxifahrt mit grosser Bargeldsumme) wurden als nachvollziehbar und überzeugend befunden. Das Gericht hält fest, dass der Anklagesachverhalt rechtsgenügend erstellt werden konnte und dass der Beschuldigte durchaus Motive (finanzielle Schwierigkeiten, Entlassung durch Geschädigte) für die Tat hatte. Strafzumessung: Einsatzstrafe für das Hauptdelikt (Betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage): Objektive Tatschwere: Die Tatschwere wird als "nicht mehr leicht" eingestuft. Der Beschuldigte verursachte einen Schaden von Fr. 111'200.– und plünderte die Konten nahezu vollständig, was auf die Absicht hindeutet, auch grössere Beträge zu erlangen, falls verfügbar. Obwohl die zur Tat notwendige kriminelle Energie nicht als besonders gross bezeichnet wird (Nutzung von erworbenen Kenntnissen), wird die sorgfältige Planung des Tatablaufs und der anschliessenden Verschleierung sowie das Begehen weiterer Straftaten (Hausfriedensbruch) zur Erlangung der Zugangsdaten berücksichtigt. Subjektive Tatschwere: Die Motive waren egoistisch (finanzielle Gründe, Rache). Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz und aus eigenem Antrieb. Die subjektive Tatschwere wirkt sich nicht entlastend aus. Ergebnis Einsatzstrafe: Das Verschulden für das Hauptdelikt wird insgesamt als "nicht mehr leicht" qualifiziert. Eine Einsatzstrafe im unteren Drittel des Strafrahmens (Freiheitsstrafe bis 5 Jahre oder Geldstrafe) wird als angemessen erachtet, deutlich über den von der Vorinstanz festgelegten 240 Tagen Geldstrafe oder Freiheitsstrafe (8 Monate). Täterkomponente: Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten (Ehefrau, zwei kleine Kinder, feste Anstellung) sind von keiner Relevanz für die Strafzumessung. Die fehlende Vorstrafen wirkt sich neutral aus, da Nicht-Vorbestraftsein als Normalfall gilt. Das konsequente Bestreiten des Anklagevorwurfs und das Schweigen über den Verbleib der Beute werden entgegen der Vorinstanz nicht spürbar straferhöhend veranschlagt, da die Beweislage nicht erdrückend genug ist, um dies als Zeichen fehlender Reue und Einsicht zu werten. Einbezug der weiteren Delikte (Asperationsprinzip): Die Delikte Irreführung der Rechtspflege, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch treten gegenüber dem Hauptdelikt deutlich in den Hintergrund und haben nur untergeordnete Bedeutung. Irreführung der Rechtspflege: Der Beschuldigte hielt an seiner unglaubhaften Darstellung konsequent fest. Das Verschulden wiegt dennoch leicht, da die falschen Angaben eine notwendige Begleiterscheinung zur Verdeckung der Geldtransfers waren. Sachbeschädigung: Geringer Sachschaden (ca. Fr. 500.–) durch Aufwuchten der Türe und weitere Beschädigungen. Das Verschulden wiegt leicht. Hausfriedensbruch: Sehr leichtes Verschulden, da der Aufenthalt in den Räumlichkeiten kurz war und als notwendige Begleiterscheinung zum betrügerischen Missbrauch zu sehen ist. Gesamtstrafe: Das Gericht kommt zum Schluss, dass die Einsatzstrafe um weitere rund drei Monate erhöht werden müsste, um diesen Delikten Rechnung zu tragen. Dies würde eine höhere Strafe als die von der Vorinstanz ausgefällte Freiheitsstrafe von 12 Monaten bedeuten. Verbot der reformatio in peius (Verschlechterungsverbot): Da der Beschuldigte Berufung eingelegt hat und die Staatsanwaltschaft lediglich die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils beantragte (und keine Anschlussberufung für eine höhere Strafe erhob), darf das Obergericht die Strafe nicht über das von der Vorinstanz festgesetzte Mass von 12 Monaten Freiheitsstrafe hinaus erhöhen. Daher bleibt es bei der Freiheitsstrafe von 12 Monaten. Art der Strafe (Freiheits- vs. Geldstrafe): Obwohl grundsätzlich eine Geldstrafe bei dieser Strafhöhe möglich wäre (bis 360 Tagessätze), wäre bei schuldangemessener Strafzumessung (ohne Verschlechterungsverbot) eine Strafe von mehr als 12 Monaten bzw. 360 Tagessätzen resultiert. Da die Geldstrafe gesetzlich auf 360 Tagessätze begrenzt ist, ist eine Freiheitsstrafe auszusprechen. Vollzug: Der bedingte Vollzug der Freiheitsstrafe wird gewährt, da keine Anhaltspunkte für eine Rückfälligkeit vorliegen und die Lebensumstände des Beschuldigten stabil und gefestigt sind (Ehefrau, Kinder, feste Anstellung). Die Probezeit wird entgegen der Vorinstanz nicht wegen der Schwere des Verschuldens auf drei Jahre festgesetzt, sondern auf zwei Jahre reduziert, da die Schwere der Tat bei der Bemessung der Probezeit keine Rolle spielt und die stabilen Verhältnisse des Beschuldigten für eine minimale Probezeit sprechen.