Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 36 Monate
Vollzug: teilbedingt
Anklagevorwurf: Der Beschuldigte A._____ wurde vom Bezirksgericht Dietikon schuldig gesprochen des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 StGB, der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB, der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 StGB sowie der gewerbsmässigen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 lit. c StGB. Die Taten erstreckten sich über einen Zeitraum von beinahe zwei Jahren (vom 1. Februar 2007 bis 31. Dezember 2008) und umfassten 127 unrechtmässige Zahlungen mit einem Deliktsbetrag von Fr. 1'054'694.--. Der Beschuldigte missbrauchte dabei seine Vertrauensstellung als Sachbearbeiter Buchhaltung bei seiner Arbeitgeberin B._____ SA, deren Tätigkeit nicht überprüft wurde. Der Deliktserlös wurde zur Finanzierung eines luxuriösen Lebensstils, einschliesslich des Aufbaus zweier Einzelfirmen, teurer elektronischer Artikel, einer Bauparzelle und vier Fahrzeugen (darunter zwei Ferraris), verwendet. Ein Teil des Geldes (ca. Fr. 200'000.--) wurde an den Mitbeschuldigten C._____ weitergegeben. Massgebende Erwägungen für die Strafzumessung (Obergericht): Hypothetische Einsatzstrafe: Das Obergericht legt die hypothetische Einsatzstrafe für das schwerste Delikt (gewerbsmässiger betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage) auf rund drei Jahre Freiheitsentzug fest. Dies aufgrund der erheblichen objektiven Tatschwere (hoher Deliktsbetrag, lange Deliktsdauer, viele Tathandlungen) und der erheblichen subjektiven Tatschwere (intensive Delinquierung, planmässiges und unverfrorenes Vorgehen, grosse kriminelle Energie, krasser Vertrauensmissbrauch, rein egoistische Beweggründe ohne Not, Finanzierung eines luxuriösen Lebensstils). Täterkomponenten: Belastende Faktoren: Keine aus den persönlichen Verhältnissen. Entlastende Faktoren: Vollumfängliches Geständnis zu Beginn der Strafuntersuchung, kooperatives Verhalten, Reue und Einsicht. Diese wirken sich merklich strafmindernd aus. Keine weitere Strafmilderung wegen aufrichtiger Reue: Der Beschuldigte hat zwar Fr. 10'000.-- an die Privatklägerin überwiesen, dies wird jedoch angesichts des Gesamtschadens und seiner finanziellen Verhältnisse als eher bescheiden angesehen. Es ist nicht ersichtlich, dass er besondere Anstrengungen unternommen oder Einschränkungen auf sich genommen hat. Auch hat er nach der ersten Zahlung keine weiteren Teilzahlungen geleistet. Hinzukommen der weiteren Delikte: Die mehrfache Veruntreuung, Urkundenfälschung und Geldwäscherei hängen eng mit dem Hauptdelikt zusammen. Sie zeigen jedoch zusätzliche kriminelle Energie, insbesondere bei der Erstellung gefälschter Listen und der Verschleierung der Herkunft der Gelder. Dies rechtfertigt eine angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB. Für die qualifizierte Geldwäscherei ist zusätzlich eine obligatorische Geldstrafe auszufällen. Reduktion des Tagessatzes der Geldstrafe: Die vom Bezirksgericht ausgesprochene Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 80.-- wurde in Bezug auf die Höhe des Tagessatzes angefochten. Aufgrund der veränderten wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten (derzeit arbeitslos) wird der Tagessatz auf Fr. 55.-- reduziert. Gesamtstrafzumessung: Insgesamt wird die Freiheitsstrafe auf 2 Jahre und 6 Monate reduziert. An diese sind 66 Tage Untersuchungshaft anzurechnen. Die Geldstrafe beträgt 90 Tagessätze zu Fr. 55.--. Vollzug der Strafe: Freiheitsstrafe: Die objektiven Voraussetzungen für einen teilbedingten Vollzug gemäss Art. 43 Abs. 1 StGB sind erfüllt, da die Freiheitsstrafe die Höchstgrenze von drei Jahren nicht übersteigt. Subjektive Prognose: Eine günstige Prognose für den Beschuldigten wird angenommen. Dies wird begründet mit: keine Vorstrafen, Manifestation von Reue und Einsicht, kooperatives Verhalten im Strafverfahren, teilweiser Wiedergutmachung des Schadens, stabile privaten Verhältnisse, ernsthaftes Bemühen um eine neue Stelle, keine weiteren Delikte seit über vier Jahren und die Annahme, dass das Verfahren und die Untersuchungshaft ihn von weiteren Delikten abhalten werden. Entscheidung zum Vollzug: Aufgrund der günstigen Prognose wird der Freiheitsstrafe im Umfang von 21 Monaten der bedingte Vollzug gewährt. Neun Monate der Freiheitsstrafe (abzüglich 66 Tage Untersuchungshaft) werden unbedingt vollzogen. Die Probezeit wird auf das Minimum von zwei Jahren festgesetzt. Geldstrafe: Der bedingte Vollzug der Geldstrafe ist bereits in Rechtskraft erwachsen und wird beibehalten.