Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 16 Monate
Vollzug: unbedingt
Anklagevorwurf: Der Beschuldigte A._____ wurde vom Bezirksgericht Meilen für schuldig befunden und dies wurde vom Obergericht des Kantons Zürich bestätigt in folgenden Punkten: Mehrfacher Diebstahl (Art. 139 Ziff. 1 StGB): Entwenden von Bankkarten, Münzgeld, Schmuck und Bargeld, oft unter Ausnutzung von Vertrauensverhältnissen (z.B. als Reinigungskraft oder Umzugshelfer). Mehrfacher, teilweise versuchter betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 1 StGB, teilw. i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB): Zahlreiche, teilweise versuchte, unrechtmässige Geldbezüge und Wareneinkäufe mit entwendeten Bankkarten, insbesondere zum Nachteil der Privatklägerinnen E._____ und C./B.. Mehrfache Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB): Fälschen von zwei Wochenrapporten, um ein zu niedriges Einkommen zu bescheinigen und somit das Sozialamt zu täuschen. Mehrfacher unrechtmässiger Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe (Art. 148a Abs. 1 StGB): Täuschung der Behörden über mehrere Monate hinweg, um unrechtmässig Sozialleistungen zu beziehen. Geringfügiger Diebstahl (Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter Abs. 1 StGB): Ein weiterer Diebstahl geringfügigen Wertes. Massgebende Erwägungen für die Strafzumessung (Obergericht): Das Obergericht hat die Strafzumessung der Vorinstanz überprüft und angepasst, insbesondere hinsichtlich des Vollzugs und der Landesverweisung. Einsatzstrafe und Gesamtstrafe: Das Gericht bestätigt die "konkrete Methode" nach Bundesgerichtspraxis, bei der gedanklich Einzelstrafen für jedes Delikt gebildet werden, auch wenn sie als natürliche Handlungseinheit zusammengefasst werden können. Die mehrfache Tatbegehung und Deliktsmehrheit werden straferhöhend innerhalb des ordentlichen Strafrahmens des schwersten Delikts (Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage) berücksichtigt. Hypothetische Einzelstrafen: Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage (Fr. 50'000): 7 Monate Freiheitsstrafe (bestätigt als angemessen). Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage (Fr. 7'765.41): 3 Monate Freiheitsstrafe (bestätigt als angemessen). Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage (Fr. 2'700 + EUR 1'100): 6 Monate Freiheitsstrafe (bestätigt als angemessen). Mehrfacher Diebstahl (verschiedene Geschädigte und Beträge): 2 Monate, 1.5 Monate, 2 Monate Freiheitsstrafe (jeweils als angemessen bestätigt). Urkundenfälschung: 2 Monate Freiheitsstrafe (bestätigt als angemessen). Unrechtmässiger Bezug von Leistungen (Fr. 7'357.–): 3 Monate Freiheitsstrafe (bestätigt als angemessen). Rechnerisches Total: 26 Monate und 15 Tage. Gesamtfreiheitsstrafe nach Asperationsprinzip: Das Obergericht reduziert die hypothetische Gesamtstrafe um rund einen Drittel auf 20½ Monate. Im Hinblick auf das Verschlechterungsverbot wurde diese dann auf 16 Monate Freiheitsstrafe (wie von der Vorinstanz festgelegt) reduziert. Busse: Für den geringfügigen Diebstahl wurde eine Busse von CHF 200.– festgesetzt, die bei schuldhafter Nichtbezahlung in zwei Tage Ersatzfreiheitsstrafe umgewandelt wird. Täterkomponente und Strafzumessungsfaktoren: Subjektives Verschulden: Handeln mit direktem Vorsatz und aus egoistischen Motiven. Eine geltend gemachte Spielsucht wird nicht als pathologisch, sondern als "Affinität für Glücksspiele" gewertet, die nur geringfügig strafmindernd berücksichtigt wird, da der Beschuldigte die Probleme trotz hoher Schulden nicht aktiv anging. Vertrauensmissbrauch: Bei mehreren Diebstählen wurde das Vertrauen der Opfer in verwerflicher Weise missbraucht (z.B. als Reinigungskraft). Vorstrafen: Drei Vorstrafen (2014, 2015, 2016), darunter eine einschlägige. Diese wirken moderat straferhöhend. Das Delinquieren während laufender Probezeit und Untersuchung wirkt ebenfalls straferhöhend. Nachtatverhalten: Grundsätzliches Geständnis, aber nicht von Anfang an und erst auf Vorhalt von Beweismitteln. Untersuchung wurde erleichtert. Keine Entschuldigung bei Geschädigten, aber Einsicht und Reue erkennbar. Kann strafmindernd berücksichtigt werden. Persönliche Verhältnisse: Keine relevanten Aspekte für die Strafzumessung. Stabile familiäre Verhältnisse, aber keine berufliche Integration über Gelegenheitsjobs hinaus, hohe Schulden, hat das Gymnasium und ein Jurastudium in Mazedonien abgebrochen. Vollzug der Strafe: Die Vorinstanz hatte den unbedingten Vollzug der 16 Monate Freiheitsstrafe angeordnet. Das Obergericht ändert dies in einen teilbedingten Vollzug. Begründung: Obwohl die Prognose ungünstig ist (Vorstrafen, Delinquieren während Probezeit/Untersuchung, kein vollständiges Geständnis, keine vollständige Einsicht/Reue, keine stabilen beruflichen/finanziellen Verhältnisse), ermöglichen der teilbedingte Vollzug und die nun stabilen persönlichen Verhältnisse (seit Haftentlassung nicht mehr gespielt, Festanstellung) eine bessere Legalprognose. Aufteilung: 6 Monate Freiheitsstrafe werden unbedingt vollzogen (abzüglich 45 Tage Untersuchungshaft), die restlichen 10 Monate werden bedingt unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren aufgeschoben.