Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Zürich
Urteilsdatum: 18.01.2016
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: unbekannt
Hauptdelikt: Betrug
Mehrfach: Nein
Gewerbsmässig/qualifiziert: Ja
Bandenmässig: Nein
Deliktssumme: 8366
Nebenverurteilungsscore: 1
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Ja
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 8 Monate

Vollzug: unbedingt

Zusammenfassung

Anklagevorwurf: Dem Beschuldigten A._____ wurde von der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vorgeworfen, gewerbsmässigen Diebstahl (inkl. einmaligen Versuchs hierzu), Sachbeschädigung und mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes begangen zu haben. Massgebende Erwägungen für die Strafzumessung (Rechtsmittelinstanz): Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigt den Schuldspruch des Bezirksgerichts Zürich bezüglich des gewerbsmässigen Diebstahls, der Sachbeschädigung und der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes. Es korrigiert jedoch die Subsumtion eines älteren versuchten Diebstahls vom 16. April 2012. Dieser wird nicht als Teil der gewerbsmässigen Diebstähle (wie von der Vorinstanz angenommen), sondern als einfacher versuchter Diebstahl gewertet, da er zeitlich und in der Vorgehensweise nicht mit den späteren Parfümdiebstählen zusammenhängt. Diese Korrektur führt jedoch nicht zu einer Erhöhung der Strafe, da das Verschlechterungsverbot (reformatio in peius) nicht verletzt wird. Für die Strafzumessung werden folgende Punkte berücksichtigt: Hauptdelikt und Strafrahmen: Das schwerste Delikt ist der gewerbsmässige Diebstahl (Art. 139 Ziff. 1 und 2 StGB), der mit einer Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bedroht ist. Hypothetische Einsatzstrafe für gewerbsmässigen Diebstahl: Objektive Tatschwere: Die hohe Frequenz und zunehmende Intensität der Diebstähle innerhalb von nur drei Monaten (insgesamt sieben Diebstähle mit einer Deliktssumme von CHF 8'366.80) werden straferhöhend gewertet. Die Diebstähle waren nicht besonders raffiniert, der sofortige Verkauf der Ware zeugt aber von krimineller Energie. Die Deliktssumme ist im Vergleich zu anderen gewerbsmässigen Diebstählen eher gering. Der Beschuldigte beendete seine Taten nicht von selbst. Insgesamt wird die objektive Tatschwere als "noch leicht" eingestuft. Subjektive Tatschwere: Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz, motiviert durch die Erlangung finanzieller Vorteile zur Finanzierung seiner Drogensucht (reine Beschaffungskriminalität). Seine in leichtem Grade verminderte Schuldfähigkeit aufgrund der Drogenabhängigkeit im Tatzeitpunkt wird mildernd berücksichtigt. Auch die Rolle seiner Freundin wurde beachtet. Die subjektive Tatschwere wird als "noch eher leicht" bewertet. Aufgrund dieser Erwägungen wird eine hypothetische Einsatzstrafe von gegen 7 Monaten Freiheitsstrafe für den gewerbsmässigen Diebstahl festgelegt. Hinzukommende Delikte (hypothetische Gesamtstrafe): Der versuchte Diebstahl und die Sachbeschädigung (Einschlagen einer Fensterscheibe) werden als sehr leichtes Verschulden bewertet und führen nur zu einer minimalen Erhöhung der Einsatzstrafe. Die mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes wurde von der Vorinstanz mit einer Busse von CHF 500.– geahndet, die vom Beschuldigten nicht angefochten wurde und somit bestätigt wird. Resultierende hypothetische Gesamtstrafe für die neu zu beurteilenden Delikte: rund 7 Monate Freiheitsstrafe. Täterkomponenten: Vorleben/persönliche Verhältnisse: Keine besonderen strafzumessungsrelevanten Faktoren aus Jugend oder Vorleben. Der Therapieantritt des Beschuldigten wird als erfreulich, aber nicht als strafmindernd berücksichtigt, da es keine besondere Leistung darstellt. Vorstrafen: Die zahlreichen und einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten, sowie die Tatsache, dass er trotz laufender Verfahren und früherer Verurteilungen (inkl. Freiheitsstrafen) weiter delinquierte, werden als erheblich straferhöhend gewichtet. Geständnis: Das Geständnis des Beschuldigten wird aufgrund der erdrückenden Beweislage nur leicht strafmindernd veranschlagt. Insgesamt überwiegen die Straferhöhungsgründe deutlich, was zu einer Erhöhung der hypothetischen Gesamtstrafe um rund 2 Monate führt. Ergebnis der hypothetischen Gesamtstrafe: Unter Berücksichtigung aller Faktoren wird eine hypothetische Gesamtstrafe von rund 9 Monaten Freiheitsstrafe angesetzt. Zusatzstrafe (Art. 49 Abs. 2 StGB): Die hypothetische Gesamtstrafe von 9 Monaten wird als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 11. Juni 2015 (60 Tage Freiheitsstrafe für mehrfachen Diebstahl) gebildet. Da die Taten des Strafbefehls sich nahtlos in die gewerbsmässige Delinquenz einfügen und ihnen dort bereits Rechnung getragen wurde, wird die Grundstrafe um einen Monat reduziert. Dies führt zu einer Zusatzstrafe von 8 Monaten Freiheitsstrafe. Haftanrechnung: 85 Tage Untersuchungshaft werden angerechnet. Strafart und Vollzug: Eine Geldstrafe wird aufgrund der fehlenden präventiven Wirkung früherer Geld- und Freiheitsstrafen als nicht ausreichend angesehen. Die Freiheitsstrafe von 8 Monaten wird somit als unbedingte Freiheitsstrafe ausgesprochen, da keine günstige Prognose für einen bedingten Vollzug gegeben ist. Die Busse von Fr. 500.– ist unbedingt zu bezahlen, mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen bei Nichtbezahlung.

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