Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Zürich
Urteilsdatum: 18.01.2016
Kanton: ZH
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: unbekannt
Hauptdelikt: Diebstahl
Mehrfach: Nein
Gewerbsmässig/qualifiziert: Ja
Bandenmässig: Nein
Deliktssumme: 8366
Nebenverurteilungsscore: 1
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Ja
Private Geschädigte: Nein

Besonderheiten:
  • verminderte Schuldfähigkeit
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 8 Monate

Vollzug: unbedingt

Kurzsachverhalt

Der Beschuldigte schlug die Scheibe eines Lieferwagens ein und entwendete daraus Wertgegenstände, verübte zudem weitere Ladendiebstähle von Kleidung und Parfüms im Gesamtumfang von CHF 8'366.– und beging Sachbeschädigungen.

Zusammenfassung

Der drogenabhängige, arbeitslose und verschuldete Beschuldigte stahl vom 15. April bis 16. Juli 2015 zusammen mit seiner Freundin in Zürcher Parfümerien und Parfümerieabteilungen sieben Mal teure Markenartikel im Wert von zusammen CHF 8'366.80. Die Beute verkaufte er möglichst noch am selben Tag an der Langstrasse für etwa die Hälfte des Ladenpreises oder tauschte sie direkt gegen Drogen. Die Diebstähle wurden immer häufiger und grösser und endeten erst mit seiner Verhaftung in flagranti. Sie schlossen nahtlos an vier Parfümdiebstähle an, für die er mit Strafbefehl vom 11. Juni 2015 zu 60 Tagen Freiheitsstrafe verurteilt worden war. Zudem hatte er am 16. April 2012 die Scheibe eines Lieferwagens mit einem Stein eingeschlagen und das Fahrzeug erfolglos nach Wertsachen durchsucht (Sachschaden CHF 500.–). Er konsumierte mehrfach Betäubungsmittel und ist zahlreich und einschlägig vorbestraft. Das Bezirksgericht Zürich (10. Abteilung, Einzelgericht, GG150297) sprach ihn am 18. Januar 2016 des gewerbsmässigen Diebstahls schuldig (Art. 139 Ziff. 1 und 2 StGB), wobei es den Lieferwagen-Vorfall als Versuch in die gewerbsmässige Tat einbezog. Ferner sprach es ihn der Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1 StGB) und der mehrfachen Übertretung des BetmG (Art. 19a Ziff. 1) schuldig. Es bestrafte ihn mit 8 Monaten Freiheitsstrafe unbedingt (85 Tage Haft angerechnet), teilweise als Zusatzstrafe zu vier Strafbefehlen von 2013 bis 2015, und mit CHF 500.– Busse. Die Vorinstanz ging vom Strafrahmen des gewerbsmässigen Diebstahls aus. Sie berücksichtigte die massgebliche Rolle der Freundin und eine wegen der Drogensucht leicht verminderte Schuldfähigkeit, das Geständnis angesichts der erdrückenden Beweislage nur leicht. Die zahlreichen einschlägigen Vorstrafen wirkten erheblich straferhöhend. Weil frühere Geld- und Freiheitsstrafen wirkungslos geblieben waren, wählte sie eine Freiheitsstrafe und verweigerte den bedingten Vollzug. Der Beschuldigte erhob Berufung, beschränkt auf die Gewerbsmässigkeit: Er habe aus reiner Sucht und unter dem Einfluss der Freundin gehandelt, pro Kopf habe die Beute nur rund CHF 1'394.– im Monat betragen. Er verlangte einen Schuldspruch wegen mehrfachen einfachen Diebstahls und 3 Monate Freiheitsstrafe. Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung. Das Obergericht (II. Strafkammer, SB160162, 28. Oktober 2016) bejahte die Gewerbsmässigkeit: Ohne Einkommen und Vermögen sei die Beute von rund CHF 2'788.– pro Monat ein namhafter Beitrag an den Lebensunterhalt, auch wenn sie den Drogenkonsum finanzierte. Der Lieferwagen-Vorfall von 2012 stand ausserhalb der Serie; das Obergericht qualifizierte ihn als versuchten einfachen Diebstahl, eine mildere Qualifikation, die das Verschlechterungsverbot nicht verletzte. Im Strafrahmen bis 10 Jahre wertete es die Tatschwere wegen der zunehmenden Kadenz, des sofortigen Absatzes und des Endes erst durch die Verhaftung als noch leicht. Der Betrag sei für einen gewerbsmässigen Diebstahl vergleichsweise gering. Subjektiv lag reine Beschaffungskriminalität bei leicht verminderter Schuldfähigkeit vor; die hypothetische Einsatzstrafe setzte es auf gegen 7 Monate fest. Für Versuch und Sachbeschädigung erhöhte es nur minimal auf rund 7 Monate. Wegen der zahlreichen einschlägigen Vorstrafen und der Delinquenz während laufender Verfahren und unmittelbar nach dem Strafbefehl erhöhte es um rund 2 Monate auf 9 Monate. Das Geständnis wirkte nur leicht mildernd, die laufende Therapie neutral. Eine Zusatzstrafe war nur zum Strafbefehl vom 11. Juni 2015 möglich, nicht zu den drei Geldstrafen. Von den 9 Monaten zog es einen Monat für die teilweise überlappende Grundstrafe ab und bestätigte so 8 Monate Freiheitsstrafe unbedingt und CHF 500.– Busse.

Bemerkungen

Vorinstanzliches Urteil des Bezirksgerichts Zürich (GG150170) vom 18.01.2016. Schuldsprüche: gewerbsmässiger Diebstahl (teilweise versucht), Sachbeschädigung (NVS 1) und BetmG-Übertretung. Freiheitsstrafe von 8 Monaten unbedingt (teilweise Zusatzstrafe) und Fr. 500.– Busse. Das Obergericht wies die Berufung des Beschuldigten am 17.06.2016 ab und bestätigte die 8 Monate FS unbedingt vollumfänglich. Korrektur: hauptdelikt Betrug → Diebstahl. [ZF-Nachführung 2026-10] Nachführung 11.10.2026: Zusammenfassung am PDF neu geschrieben (4 Absätze; bisher falsches OG-Datum 17.6.2016 statt 28.10.2016 und falsche Vorinstanz-Nr.). + 'verminderte Schuldfähigkeit' (Vorinstanz: leicht vermindert wegen Drogeneinfluss). Feld freiheitsstrafe 8 Mt. belassen (teilweise Zusatzstrafe ohne gerichtliche Aufteilung). Score: Sachbeschädigung (Art. 144 Abs. 1, Vergehen) 1; BetmG-Übertretung 0; der Versuch war bei der Vorinstanz Teil des gewerbsmässigen Diebstahls (kein separater Schuldspruch, erst das OG sprach separat schuldig) = 1 (bestätigt).

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