Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 66 Monate
Vollzug: unbedingt
Anklagevorwurf: Dem Beschuldigten A._____ wurde vorgeworfen, sich des gewerbsmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 139 Ziff. 2 StGB, der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB sowie des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB schuldig gemacht zu haben. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl hatte am 23. September 2019 Anklage erhoben. Massgebende Erwägungen für die Strafzumessung (Rechtsmittelinstanz): Die Rechtsmittelinstanz (Obergericht) überprüfte das erstinstanzliche Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 10. Februar 2020 bezüglich Strafe, Vollzug und Landesverweisung. Die Schuldsprüche des gewerbsmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung und des mehrfachen Hausfriedensbruchs waren bereits in Rechtskraft erwachsen. Einsatzstrafe für gewerbsmässigen Diebstahl: Objektive Tatschwere: Der Beschuldigte beging innerhalb von knapp 15 Monaten 13 Einbruchdiebstähle und erzielte einen Gesamtdeliktsbetrag von über Fr. 500'000.–. Dies entspricht einem durchschnittlichen monatlichen Ertrag von Fr. 33'000.–, was ein Vielfaches seines möglichen legalen Verdienstes in seinem Heimatland und ein Mehrfaches eines Schweizer Durchschnittsverdiensts darstellt. Die hohe Deliktssumme geht insbesondere auf einen Einbruch mit einem Betrag von fast Fr. 400'000.– zurück, was jedoch kein Zufall war, da er bevorzugte Wohnlagen mit reicher Beute suchte. Sein Vorgehen war gezielt und planmässig (Einreise aus dem Ausland, Mitführen von Einbruchswerkzeug). Er liess sich auch von Alarmanlagen nicht abschrecken und sabotierte diese später gezielt mit einem Störsender. Versuche wurden nicht aus eigenem Antrieb abgebrochen. Die Taten werden als keinesfalls leicht eingestuft. Subjektive Tatschwere: Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und aus rein finanziellen, egoistischen Motiven. Eine finanzielle Notlage wurde nicht anerkannt, da seine vorherigen legalen Verdienstmöglichkeiten und sein rasches Aufgeben der Arbeitssuche dagegen sprachen. Seine angeblichen beruflichen Zukunftspläne wurden als wenig plausibel beurteilt. Hypothetische Einsatzstrafe: Basierend auf dem gewerbsmässigen Diebstahl wurde eine hypothetische Einsatzstrafe von 36 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen erachtet. Berücksichtigung der übrigen Delikte (Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch) und Asperationsprinzip: Mehrfache Sachbeschädigung: Der Beschuldigte verursachte nicht nur beim Zutritt, sondern auch im Innern der Liegenschaften erhebliche Schäden, im Fall Dossier Nr. 15 eine "regelrechte Verwüstung". Der Gesamtschaden betrug rund Fr. 160'000.–, was das Vielfache der Grenze zur qualifizierten Sachbeschädigung (Fr. 10'000.–) übersteigt, und in drei Fällen überschritt er auch im Einzelfall diesen Grenzwert (Fr. 19'922.–, Fr. 53'000.–, Fr. 60'000.–). Die Taten zeugen von beträchtlicher krimineller Energie und Rücksichtslosigkeit. Das subjektive Verschulden war direktvorsätzlich und egoistisch. Da die Sachbeschädigungen Mittel zum Zweck der Diebstähle waren, wurde dies im Rahmen der Asperation berücksichtigt. Die Einsatzstrafe für den Diebstahl wurde um ca. 7 Monate auf 43 Monate Freiheitsstrafe erhöht. Mehrfacher Hausfriedensbruch: Der Beschuldigte drang in 13 Fällen in Privatliegenschaften ein und durchsuchte diese umfassend, was das Sicherheitsgefühl der Geschädigten nachhaltig beeinträchtigte. Er versuchte zwar, gewaltsame Zusammentreffen zu vermeiden, traf aber im Fall Dossier Nr. 13 auf eine Geschädigte. Das objektive Verschulden wurde in den meisten Fällen als eher leicht, in zwei Fällen als leicht und in einem als sehr leicht eingestuft. Das subjektive Verschulden war direktvorsätzlich und egoistisch. Da die Hausfriedensbrüche unverzichtbare Mittel zur Verübung der Diebstähle waren, wurde dies ebenfalls im Rahmen der Asperation berücksichtigt, aber ihre Bedeutung für die Opfer wurde hervorgehoben. Die hypothetische Gesamtstrafe wurde um weitere ca. 12 Monate auf rund 55 Monate Freiheitsstrafe erhöht. Berücksichtigung der Täterkomponenten: Persönliche Verhältnisse: Keine strafzumessungsrelevanten Faktoren. Geständnis: Strafzumessungsneutral, da erst nach erstinstanzlicher Verurteilung erfolgt. Landesverweisung: Sichernde Massnahme, ohne Auswirkung auf die Strafzumessung. Vorstrafen und einschlägige Delinquenz: Erheblich straferhöhend wirkten sich drei Vorstrafen aus K._____ und L._____ aus: 09.07.2010: 4 ½ Jahre Freiheitsstrafe wegen Diebstahls mit körperlicher Gewalt und Waffen, bandenmässigen Diebstahls und Waffen-/Sprengstoffbesitz. 30.06.2015: 3 Jahre Freiheitsstrafe wegen 15 Diebstählen und versuchtem Diebstahl. Erneute Delinquenz (Körperverletzung) während laufender Probezeit nach bedingter Entlassung. Diese Vorstrafen waren noch nicht gelöscht und zeigten eine erneute einschlägige Delinquenz trotz früherer Bestrafungen. Dies rechtfertigte eine Straferhöhung um etwa 8 Monate. Gesamtfreiheitsstrafe: Unter Berücksichtigung aller Faktoren (hypothetische Gesamtstrafe von 55 Monaten + 8 Monate für Täterkomponenten) erachtete das Obergericht eine Freiheitsstrafe von 63 Monaten (5 ¼ Jahren) als angemessen. Die bis zum Urteilstag erstandene Haft von 717 Tagen (im Berufungsurteil korrigiert von 373 Tagen der Vorinstanz) wurde angerechnet. Vollzug: Die Freiheitsstrafe wurde unbedingt vollzogen.