Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 48 Monate
Vollzug: unbedingt
Anklagevorwurf: Dem Beschuldigten A._____ wurde vorgeworfen, über einen Zeitraum von gut drei Jahren (2015-2018) insgesamt 15 Einbruchdiebstähle begangen zu haben. Davon zwei in Mittäterschaft und die übrigen alleine. Er drang gewaltsam in private Liegenschaften ein, um Bargeld, Schmuck und Parfums zu stehlen und diese in Litauen zu verkaufen. Diese Diebstähle waren teilweise gewerbsmässig. Begleitend zu den Diebstählen beging er mehrfache Sachbeschädigungen (durch Aufbrechen von Türen, Fenstern, Tresoren) und mehrfachen Hausfriedensbruch. Massgebende Erwägungen für die Strafzumessung (Rechtsmittelinstanz): Die Rechtsmittelinstanz (Obergericht) bestätigt im Wesentlichen die Strafzumessung der Vorinstanz, muss sich jedoch aufgrund des Verbots der reformatio in peius an die von der Vorinstanz verhängte Strafe halten, obwohl sie selbst eine höhere Strafe für angemessen erachtet hätte. Rechtliche Grundlagen und Methodisches Vorgehen: Die Strafzumessung erfolgte nach Art. 49 Abs. 1 StGB (Asperationsprinzip bei Deliktskonkurrenz). Das Gericht wies darauf hin, dass die Deliktsmehrheit und mehrfache Tatbegehung in der Regel nicht zu einer Erweiterung des ordentlichen Strafrahmens führen, sondern straferhöhend innerhalb des Höchstmasses der schwersten Straftat (hier: gewerbsmässiger Diebstahl mit bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe) berücksichtigt werden. Das neue Sanktionenrecht hatte aufgrund des Strafrahmens und der Günstigkeitsprüfung keine Auswirkungen, ausser für zwei nach Inkrafttreten begangene Taten (Dossier 13 und 15), wo es aber ebenfalls keine milderen Regelungen gab. Tatkomponente: Einsatzstrafe für gewerbsmässigen Diebstahl: Eine hypothetische Einsatzstrafe von 30 Monaten Freiheitsstrafe wurde als angemessen erachtet. Begründung: Objektive Tatschwere: Hoher Deliktsbetrag von rund Fr. 160'000.– aus 15 Einbrüchen über drei Jahre. Gezieltes Vorgehen als "Kriminaltourist", erhebliche kriminelle Energie und fehlender Respekt vor fremdem Eigentum. Hoher Affektionswert bei gestohlenem Schmuck. Die Tatsache, dass in vier Fällen nichts entwendet wurde, war eher auf äussere Umstände zurückzuführen. Die objektive Schwere wurde als "nicht mehr leicht" bewertet. Subjektive Tatschwere: Direktvorsätzliches Handeln aus rein egoistischen und finanziellen Motiven. Die subjektive Tatschwere relativiere die objektive nicht. Asperation wegen mehrfachen Hausfriedensbruchs: Zuschlag von 12 Monaten. Begründung: Die Hausfriedensbrüche waren notwendige Begleiterscheinungen der Diebstähle. Gewaltsames Eindringen, Durchsuchen von Räumen und Gegenständen, Hinterlassen von Unordnung, erhebliche Verletzung der Privatsphäre und Beeinträchtigung des Sicherheitsgefühls der Geschädigten. Vorsätzliches Handeln, um die Diebstähle zu ermöglichen. Asperation wegen mehrfacher Sachbeschädigung: Zuschlag von 6 Monaten. Begründung: Aufbrechen von Türen, Fenstern und Tresoren verursachte erheblichen Sachschaden von mehr als Fr. 40'000.–. Vorsätzliches Handeln als Mittel zum Zweck der Diebstähle. Resultierende Einsatzstrafe: Insgesamt 48 Monate (4 Jahre) Freiheitsstrafe. Täterkomponente: Persönliche Verhältnisse: Strafzumessungsneutral. Es konnten keine zusätzlichen relevanten Erkenntnisse gewonnen werden. Geständnis: Nur leicht strafmindernd. Der Beschuldigte war in weiten Teilen geständig, bestritt aber die Delikte mit den höchsten Deliktsbeträgen und Sachschäden (Dossier 8 und 15), obwohl die Beweislage erdrückend war und er die Untersuchung nicht wesentlich erleichterte. Reue: Keine Strafreduktion, da die Reueversuche in Selbstmitleid mündeten. Vorstrafen: Erheblich straferhöhend mit einem Zuschlag von 12 Monaten. Der Beschuldigte war gemäss österreichischem Strafregister einschlägig vorbestraft (Diebstahl, schwerer Diebstahl, Diebstahl durch Einbruch, gewerbsmässiger Diebstahl, Diebstahl im Rahmen einer kriminellen Vereinigung) und hatte nur kurze Zeit nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug und innerhalb einer laufenden Probezeit erneut delinquiert. Ergebnis: Unter Berücksichtigung der Tat- und Täterkomponente hätte das Gericht eine Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren (48 Monate Einsatzstrafe + 12 Monate Zuschlag für Vorstrafen - leichte Minderung für Geständnis, was hier in der Endrechnung nicht sichtbar ist, da das Gericht von einem Zwischenergebnis von 4.5 Jahren spricht, aber aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht darüber hinausgehen kann) für angemessen erachtet. Aufgrund des Verbots der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) durfte die Strafe jedoch nicht über die von der Vorinstanz ausgesprochenen 4 Jahre Freiheitsstrafe hinausgehen, obwohl die Strafkammer eine höhere Strafe als gerechtfertigt ansah. Die Busse von Fr. 500.– für die geringfügigen Sachbeschädigungen wurde bestätigt. Strafvollzug: Die Freiheitsstrafe von 4 Jahren lässt weder einen bedingten noch teilbedingten Vollzug zu und ist unbedingt zu vollziehen. Für die Busse wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung festgelegt.