Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Horgen
Urteilsdatum: 11.07.2019
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: unbekannt
Hauptdelikt: betr. Missbrauch DVA
Mehrfach: Ja
Gewerbsmässig/qualifiziert: Nein
Bandenmässig: Nein
Deliktssumme: 2360
Nebenverurteilungsscore: 5
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Ja
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 9 Monate

Vollzug: unbedingt

Zusammenfassung

Anklagevorwurf: Dem Beschuldigten A._____ wurde durch das Bezirksgericht Horgen vorgeworfen und er wurde schuldig gesprochen: des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB des mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB. Ein Verfahren hinsichtlich des Betrugs zulasten der Privatklägerin 2 (B._____) in zwei Fällen wurde eingestellt. Massgebende Erwägungen für die Strafzumessung (Obergericht): Das Obergericht hatte über die Berufung des Beschuldigten zu befinden, die sich ausschliesslich auf die Bemessung, Art und Vollzugsform der Strafe bezog. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Anwendbares Recht und Sanktionswahl: Das Gericht wendete das zum Tatzeitpunkt geltende, ältere Sanktionenrecht an, da das neue Recht für den Beschuldigten nicht milder war (u.a. weil die angemessene Strafe den neurechtlichen Rahmen für Geldstrafen übersteigen würde und eine Geldstrafe nicht mehr als zweckmässig erachtet wurde). Bei der Wahl der Sanktionsart (Geldstrafe vs. Freiheitsstrafe) entschied das Obergericht für eine Freiheitsstrafe. Dies wurde damit begründet, dass der Beschuldigte mehrfach vorbestraft war (teils einschlägig) und mehrmals während laufender Probezeit delinquiert hatte, was seine Delinquenz als hartnäckig erscheinen liess. Frühere bedingte und unbedingte Geldstrafen sowie bedingte Freiheitsstrafen hatten keine abschreckende Wirkung gezeigt. Seine fehlende Einsicht und Reue verstärkten die Zweifel an der spezialpräventiven Wirkung einer Geldstrafe. Eine weitere Geldstrafe wurde als nicht zweckmässig erachtet, um den Beschuldigten von weiteren Taten abzuhalten. Konkrete Strafzumessung (Asperationsprinzip): Das Obergericht legte, entgegen der Vorinstanz, eine separate Beurteilung der Taten nach der vom Bundesgericht präzisierten "konkreten Methode" zugrunde und asperierte die Strafen. Als schwerste Straftat wurde der mehrfache betrügerische Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage bezüglich Dossier 2 betrachtet. Hypothetische Einsatzstrafe (mehrfacher betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, Dossier 2): Objektive Tatschwere: Deliktsbetrag von CHF 2'360.40 über fünf Monate an verschiedenen Tankstellen mittels gefälschter Karte. Der Beschuldigte handelte überlegt, planmässig und bezog eine Drittperson ein, was auf nicht zu unterschätzende kriminelle Energie hindeutet. Das objektive Tatverschulden wurde als "noch leicht" eingestuft. Subjektive Tatschwere: Direkter Vorsatz und rein finanzielle Motive. Einsatzstrafe: 4 Monate Freiheitsstrafe. Asperation für weitere Delikte: Urkundenfälschung (Dossier 2): Ausfüllen und Unterschreiben eines Antragsformulars für eine Karte im Namen einer bekannten Drittperson (C._____) mit eigener Wohnadresse. Vorgehen als raffiniert und abgeklärt beurteilt, direkter Vorsatz, egoistisches Motiv. Erhöhung der Einsatzstrafe um 1.5 Monate. Urkundenfälschung (Dossier 3): Praktisch identisches Vorgehen wie bei Dossier 2, jedoch mit fiktivem Namen bzw. leichter Abänderung des eigenen Namens, ohne Einbezug einer Drittperson. Erhöhung der Einsatzstrafe um 1 Monat. Betrug (Dossier 4): Bestellung von Waren im Wert von CHF 731.20 auf den Namen der Privatklägerin C._____ und Anbringung ihres Namens am eigenen Briefkasten, um Waren zu erhalten. Planmässiges Vorgehen, direktvorsätzlich, egoistisches Motiv. Erhöhung der Einsatzstrafe um 1 Monat. Mehrfacher betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage (Dossier 6): Neunmaliger unbefugter Login in den Swisscom-Account der Privatklägerin C._____ mittels erschlichener Login-Daten, Guthabensaufladungen auf eigenes/Mutters Mobiltelefon im Wert von CHF 990.00. Raffiniertes Vorgehen, direktvorsätzlich, finanzielle Motive. Erhöhung der Einsatzstrafe um 1 Monat. Zwischenfazit Tatkomponente: Eine Einsatzstrafe von insgesamt 8-9 Monaten Freiheitsstrafe wurde als angemessen erachtet. Täterkomponente: Persönliche Verhältnisse: Strafzumessungsneutral. Vorstrafen: Mehrere Vorstrafen in der Schweiz und Deutschland (die Vorstrafe von 2007 wurde gelöscht und nicht berücksichtigt). Hervorgehoben wurden eine einschlägige Vorstrafe im Bereich Betrug und die Tatsache, dass alle hier beurteilten Taten während laufender Probezeit begangen wurden. Dies wurde als "erheblich straferhöhend" bewertet. Einsicht und Reue: Wenig bis keine Einsicht in das Unrecht der Taten, keine aufrichtige Reue. Geständnis und Kooperation: Teilweise objektiv geständig, aber keine Schuldanerkenntnis und nicht kooperatives Verhalten, daher keine Strafreduktion. Ergebnis Täterkomponente: Merklich straferhöhende Faktoren. Verfahrensdauer: Die Verteidigung forderte eine Strafminderung aufgrund der langen Verfahrensdauer. Das Obergericht stellte fest, dass die Rückweisung des Verfahrens an die erste Instanz (wegen Verfahrensfehlern der Vorinstanz) zu einer Verzögerung führte, die der Beschuldigte nicht zu vertreten hatte. Trotzdem kam das Obergericht zum Schluss, dass weder die Gesamtheit noch einzelne Abschnitte des Verfahrens übermässig viel Zeit in Anspruch nahmen und keine Verletzung des Beschleunigungsgebots vorlag. Die Verfahrensdauer wirkte sich daher nicht strafmindernd aus. Gesamtergebnis Sanktion: Unter Berücksichtigung aller relevanten Strafzumessungsgründe, der objektiven und subjektiven Komponenten der Taten sowie der Täterkomponenten wurde die vorinstanzlich verhängte Freiheitsstrafe von 9 Monaten bestätigt. Eine höhere Strafe war aufgrund des Verschlechterungsverbots ausgeschlossen. Vollzug: Ein bedingter Vollzug kam nicht in Frage, da der Beschuldigte innerhalb der letzten fünf Jahre vor den Taten zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten in Deutschland verurteilt worden war (was als "besonders ungünstiger Umstand" gewertet wurde). Angesichts der Vorstrafen (einschliesslich der einschlägigen), der Delinquenz während laufender Probezeit und einer weiteren Verurteilung in Deutschland im August 2019, lagen keine besonders günstigen Umstände vor, die einen Aufschub gerechtfertigt hätten. Die Freiheitsstrafe ist somit unbedingt zu vollziehen.

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