Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 30 Monate
Vollzug: unbedingt
Anklagevorwurf: Dem Beschuldigten A._____ wurde vorgeworfen, in der Zeit vom 1. Juni 2014 bis zum 17. August 2016 die Privatklägerin um rund Fr. 245'000.– betrogen zu haben. Er soll dabei das bestehende Vertrauensverhältnis ausgenutzt und unwahre Geschichten erfunden haben, um an ihr Geld zu gelangen, wobei er von Anfang an wusste, dass er das Geld nicht würde zurückgeben können. Die Privatklägerin sei dabei unter Druck gesetzt und überfordert gewesen und habe ihm aufgrund des Vertrauensverhältnisses geglaubt, dass das Geld zurückgezahlt werde. Zusätzlich wurde ihm Urkundenfälschung und eine Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes vorgeworfen. Die Anklage der Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung wurde fallengelassen. Massgebende Erwägungen für die Strafzumessung (Obergericht): Das Obergericht wich in wesentlichen Punkten vom vorinstanzlichen Urteil des Bezirksgerichts ab, welches eine Freiheitsstrafe von 30 Monaten und eine Busse von Fr. 500.– verhängt hatte. Reduktion des Betrugsumfangs und der Qualifikation: Das Obergericht kam zum Schluss, dass der Beschuldigte die Privatklägerin nur hinsichtlich der letzten vier Zahlungen zwischen dem 2. Mai 2016 und dem 17. August 2016 im Gesamtbetrag von Fr. 34'000.– arglistig getäuscht hat. Für den Zeitraum davor (1. Juni 2014 bis 26. April 2016) wurde er vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs freigesprochen, da die Geschädigte gemäss ihren eigenen glaubhaften Aussagen das Verlustrisiko der Darlehen kannte und in eigener Verantwortung handelte. Die Qualifikation als "gewerbsmässig" blieb für die verbleibende Deliktssumme bestehen, da der Täter in ca. 4 Monaten durchschnittlich Fr. 8'500.– pro Monat erlangte, was als namhafter Beitrag zur Finanzierung seiner Lebensgestaltung gewertet wurde. Strafzumessung des Hauptdelikts (Gewerbsmässiger Betrug): Objektive Tatschwere: Die Deliktssumme von Fr. 34'000.– und die vier Tathandlungen über vier Monate wurden als "unterer Bereich" im Rahmen des gewerbsmässigen Betrugs eingestuft. Das Ausnutzen des Vertrauensverhältnisses wurde anerkannt, aber als weitgehend im Tatbestandsmerkmal der Arglist enthalten und daher nur gering gewichtet. Insgesamt wurde ein "leichtes Verschulden" attestiert. Subjektive Tatschwere: Die egoistischen, finanziellen Motive (Finanzierung der Spiel- und Kokainsucht) und das rücksichtslose Verhalten gegenüber der hilfsbereiten Geschädigten wurden als schwerwiegender eingestuft als die objektive Tatschwere. Schuldfähigkeit: Eine leicht verminderte Schuldfähigkeit aufgrund der Spiel- und Kokainsucht wurde strafmildernd berücksichtigt. Hypothetische Einsatzstrafe: Aufgrund dieser Faktoren wurde eine hypothetische Einsatzstrafe von rund einem Jahr für angemessen erachtet. Mehrfachverurteilung und Vorstrafen: Die mehrfache Urkundenfälschung wurde als nur marginal straferhöhend angesehen, da ihr Unrechtsgehalt weitgehend vom Betrug gedeckt ist. Die persönlichen Verhältnisse und die schwierige Kindheit des Beschuldigten wurden neutral gewertet. Drei Vorstrafen, insbesondere eine teilweise einschlägige Vorstrafe aus dem Jahr 2015 (Diebstahl, betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage), wurden als leicht straferhöhend bewertet. Nachtatverhalten: Das Geständnis des Beschuldigten bezüglich der letzten Zahlungen, die Vereinfachung des Verfahrens, die gezeigte Reue und Einsicht, sowie die Bemühungen, die Schulden (bisher Fr. 5'000.– an die Geschädigte) zurückzuzahlen, wurden als "deutlich strafmindernd" berücksichtigt. Gesamtstrafe und Vollzug: Unter Berücksichtigung aller Faktoren wurde eine Freiheitsstrafe von 10 Monaten als angemessen erachtet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde aufgeschoben (bedingter Vollzug) und eine Probezeit von 5 Jahren festgesetzt. Dies, obwohl der Beschuldigte vorbestraft (teils einschlägig) ist, aber noch nie eine Freiheitsstrafe verbüsst hat. Ausschlaggebend für die günstige Prognose war die seit Ende 2017 anhaltende Straffreiheit, die freiwillig und erfolgreich fortgesetzte Therapie zur Überwindung der Spiel- und Kokainsucht (bestätigt durch Therapieberichte), sowie die positive Entwicklung und die Absicht des Beschuldigten, seine Sucht zu überwinden und seinen Lebensunterhalt legal zu bestreiten. Als Weisung wurde die Fortführung der Therapie angeordnet. Die Busse von Fr. 500.– für die Betäubungsmittel-Übertretung wurde bestätigt. Von der Anordnung einer ambulanten Massnahme nach Art. 63 StGB und der Abnahme einer DNA-Probe wurde abgesehen.