Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Meilen
Urteilsdatum: 26.11.2020
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: weiblich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Hauptdelikt: Diebstahl
Mehrfach: Nein
Gewerbsmässig/qualifiziert: Ja
Bandenmässig: Nein
Deliktssumme: 98200
Nebenverurteilungsscore: 4
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 30 Monate

Vollzug: teilbedingt

Zusammenfassung

Anklagevorwurf: Der Beschuldigten A._____ wurde vorgeworfen, während ihrer Tätigkeit als Fachfrau Gesundheit in einer Residenz wiederholt Diebstähle an betagten, kranken und/oder hilfsbedürftigen Bewohnern begangen zu haben. Dies umfasste den Diebstahl von Schmuck, Taschen und Bargeld über einen längeren Zeitraum. Zudem wurde sie des mehrfachen Hausfriedensbruchs bezichtigt, da sie Zimmer von Bewohnern ohne pflegerische Notwendigkeit betreten haben soll. Weiterhin wurde ihr die mehrfache Irreführung der Rechtspflege vorgeworfen, da sie der Polizei und der Residenzleitung wiederholt fiktive Diebstähle ihrer eigenen Gegenstände gemeldet haben soll, um den Verdacht von sich abzulenken. Ursprünglich umfasste die Anklage auch weitere Fälle von Hausfriedensbruch und einen Vorwurf des Nichtanzeigens eines Funds, von denen die Beschuldigte jedoch freigesprochen bzw. das Verfahren eingestellt wurde. Massgebende Erwägungen für die Strafzumessung (Obergericht): Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte das Urteil des Bezirksgerichts Meilen weitgehend, nahm jedoch geringfügige Anpassungen vor. Schuldspruch: Die Beschuldigte wurde des gewerbsmässigen Diebstahls, des mehrfachen Hausfriedensbruchs (in zwei spezifischen Fällen) und der mehrfachen Irreführung der Rechtspflege schuldig gesprochen. Das Verfahren wegen Nichtanzeigens eines Funds wurde wegen Verjährung eingestellt, und von Diebstahlsvorwürfen in zwei Dossiers wurde die Beschuldigte freigesprochen. Einsatzstrafe für den gewerbsmässigen Diebstahl: Objektive Tatschwere: Das Gericht beurteilte das Verschulden als erheblich und besonders verwerflich. Die Beschuldigte bestahl besonders schwache und wehrlose Menschen im Pflegeheim, in dem sie arbeitete, und nutzte das ihr entgegengebrachte Vertrauen schamlos aus. Sie stahl Gegenstände von materiellem und emotionalem Wert und zeigte dabei Kaltblütigkeit, indem sie z.B. stahl, während die Opfer ihre Körperhygiene verrichteten. Die Deliktssumme von rund CHF 98'200.– (darunter knapp CHF 29'000.– Bargeld) über einen Zeitraum von etwa 10 Jahren wurde als namhaft bezeichnet. Die Vielzahl der Taten (fast 30) zeugt von einer klaren Bereitschaft zum fortgesetzten Diebstahl. Subjektive Tatschwere: Die Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und war wirtschaftlich nicht auf die Diebstähle angewiesen. Ein psychiatrisches Gutachten verneinte eine verminderte Schuldfähigkeit oder Kleptomanie. Die Absicht der Erlangung eines Vermögensvorteils ist auch bei der "Hortung" von Diebesgut erfüllt, da dies finanzielle Sicherheit bietet. Täterkomponenten: Die Beschuldigte war nicht vorbestraft. Ihr Geständnis wurde nur begrenzt strafmildernd berücksichtigt (6 Monate Reduktion der Einsatzstrafe), da es erst erfolgte, nachdem sie die Vorwürfe zunächst abgestritten hatte, und nicht als Ausdruck von Reue oder Einsicht gewertet wurde. Resultat: Die Einsatzstrafe für den gewerbsmässigen Diebstahl wurde auf 30 Monate Freiheitsstrafe festgelegt (bestätigend 36 Monate minus 6 Monate für Geständnis). Einzelstrafen für Nebenverurteilungen: Mehrfache Irreführung der Rechtspflege: Da die angezeigten Diebstähle nicht offensichtlich erfunden waren und das Motiv der Beschuldigten war, den Verdacht von sich abzulenken, wurde kein leichter Fall angenommen. Die Einzelstrafen von 60 und 30 Tagessätzen (für zwei Taten) wurden als angemessen bestätigt. Mehrfacher Hausfriedensbruch: Die Einzelstrafen von je 15 Tagessätzen (für zwei Taten) wurden als angemessen bestätigt, insbesondere da das Schlafzimmer des Opfers betroffen war und die Intimsphäre verletzt wurde. Gesamtstrafe: Die Vorinstanzliche Gesamtgeldstrafe von 80 Tagessätzen wurde bestätigt. Die Höhe des Tagessatzes wurde jedoch vom Obergericht von CHF 40.– auf CHF 50.– erhöht, da sich das Einkommen der Beschuldigten (sowie ihres Ehemanns) seit dem vorinstanzlichen Urteil verbessert hatte. Dies wurde nicht als Verletzung des Verschlechterungsverbots angesehen. Vollzug: Die Freiheitsstrafe von 30 Monaten wurde teilbedingt ausgesprochen: 22 Monate bedingt und 8 Monate unbedingt zu vollziehen (abzüglich 70 Tage Untersuchungshaft). Dieser Entscheid stützte sich auf die Bedenken hinsichtlich des künftigen Wohlverhaltens der Beschuldigten, die sich auch aus dem Gutachten ergaben. Der Vollzug der Geldstrafe wurde bedingt aufgeschoben.

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