Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Zürich
Urteilsdatum: 10.09.2020
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: weiblich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Hauptdelikt: Diebstahl
Mehrfach: Nein
Gewerbsmässig/qualifiziert: Ja
Bandenmässig: Nein
Deliktssumme: 17900
Nebenverurteilungsscore: 2
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Ja
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 27 Monate

Vollzug: unbedingt

Zusammenfassung

Zusammenfassung Anklagevorwurf: Der Beschuldigten wurde vorgeworfen, gewerbsmässigen Diebstahl und mehrfachen Hausfriedensbruch begangen zu haben. Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 16. Dezember 2019 ist diesem Urteil beigeheftet. Massgebende Erwägungen für die Strafzumessung (Obergericht): Das Obergericht passte die Strafzumessung des Bezirksgerichts an. Ausgangslage: Schwerste Tat war der gewerbsmässige Diebstahl, bedroht mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen. Hausfriedensbruch wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe geahndet. Eine Freiheitsstrafe wurde als zweckmässig erachtet, da die Geldstrafe und gemeinnützige Arbeit bei früheren einschlägigen Verurteilungen keine präventive Wirkung zeigten. Gewerbsmässiger Diebstahl (Einsatzstrafe): Objektive Tatschwere: Die Beschuldigte erbeutete rund Fr. 17'900 über einen Zeitraum von 16 Monaten, wobei die Mehrheit der Diebstähle in den letzten zwei Monaten stattfanden und teilweise mehrere pro Tag begangen wurden. Sie zielte gezielt auf betagte Personen ab, indem sie ihnen nachschlich, sie ablenkte und ihnen Portemonnaies oder Taschen entwendete. Die entwendeten Gegenstände, ausser dem Bargeld, wurden oft entsorgt, was auf ein rein finanzielles Motiv hindeutet. Das Tätigkeitsgebiet erstreckte sich über mehrere Kantone, was auf Planung und Organisation hinweist. Die grosse Anzahl der Taten (40 Diebstähle) wirkt zusätzlich straferhöhend. Die objektive Tatschwere wurde als nicht mehr leicht, sondern im unteren Bereich des mittleren Drittels des Strafrahmens eingeschätzt. Subjektive Tatschwere: Das Motiv war rein finanziell und egoistisch. Obwohl sie von einer IV-Rente lebte, befand sie sich nicht in finanzieller Not. Eine leichte Minderung der Steuerungsfähigkeit in Bezug auf die Diebstähle wurde aufgrund eines psychiatrischen Gutachtens in Betracht gezogen, da sie von einem inneren Zwang berichtete. Eine mittelschwere Minderung wurde jedoch unter Verweis auf das aktuelle Gutachten und ihr zielgerichtetes, geplantes Vorgehen ausgeschlossen. Die Behauptung von Kleptomanie wurde ebenfalls abgelehnt, da sie gezielt auf Geld aus war. Ankündigungen von Suizid wurden als berechnend eingestuft. Die subjektive Tatschwere relativiert die objektive merklich. Resultierende Einsatzstrafe für gewerbsmässigen Diebstahl: 33 Monate Freiheitsstrafe. Mehrfacher Hausfriedensbruch: Objektive Tatschwere: Es handelte sich um 21 Fälle von Hausfriedensbruch. Die hohe Anzahl wirkt straferhöhend. Die Taten richteten sich gegen Verkaufsgeschäfte, nicht gegen Privatpersonen. Objektiv wurde die Tatschwere als noch relativ leicht eingestuft. Subjektive Tatschwere: Die Hausfriedensbrüche dienten ausschliesslich der Begehung von Diebstählen und wurden unbekümmert begangen, was das Motiv nicht entlastet. Die leichte Verminderung der Schuldfähigkeit in Bezug auf die Diebstähle wurde auch hier berücksichtigt. Subjektiv wurde die Tatschwere als noch leicht eingestuft. Einzelstrafe / Asperation: Eine Einzelstrafe von 6 Monaten Freiheitsstrafe wäre isoliert betrachtet angemessen. In Anwendung des Asperationsprinzips wurde die Einsatzstrafe für den gewerbsmässigen Diebstahl um 3 Monate auf 36 Monate Freiheitsstrafe angehoben. Täterkomponenten: Biografie: Die Biografie wurde als strafzumessungsneutral gewertet. Vorstrafen und Delinquenz während laufendem Verfahren: Zwei einschlägige Vorstrafen wirkten straferhöhend. Besonders erschwerend war die Tatsache, dass sie die meisten Taten während laufender Strafuntersuchung und sogar kurz nach Einvernahmen beging. Nachtatverhalten: Geständnisse erfolgten meist nur auf Vorhalt von Beweisen und wirkten eher taktisch. Die Rückgabe von Bargeld in einem Fall und das relativ frühe Teilgeständnis wirkten insgesamt strafmindernd. Strafempfindlichkeit: Eine erhöhte Strafempfindlichkeit wurde aufgrund des psychischen und physischen Gesundheitszustands und der Befürchtung, dass der Wegfall der betreuten Wohnsituation destabilisierend wirken würde, bejaht und als merklich strafmindernd berücksichtigt. Ergebnis Strafzumessung (neu zu beurteilende Delinquenz): Unter Berücksichtigung aller Täterkomponenten ergab sich eine Freiheitsstrafe von 32 Monaten. Zusatzstrafe: Die Beschuldigte hatte weitere gleichartige Delikte vor dem vorliegenden Verfahren begangen, die bereits zu einer rechtskräftigen Verurteilung führten. Eine hypothetische Gesamtstrafe bei gleichzeitiger Beurteilung aller Delikte wurde auf 32 1/2 Monate Freiheitsstrafe festgelegt. Abzüglich der bereits ausgesprochenen 30 Tage Freiheitsstrafe (Grundstrafe) ergibt sich eine Zusatzstrafe von 31 Monaten und 15 Tagen Freiheitsstrafe. Vollzug: Der teilbedingte Vollzug wurde abgelehnt, da keine günstige Legalprognose vorliegt. Die einschlägigen Vorstrafen, die fortwährende Delinquenz während laufender Verfahren und die Einschätzung des Gutachters, dass ein sehr hohes Risiko für erneute Diebstähle besteht, sprachen dagegen. Die fehlende Therapiebereitschaft für die massgebliche Persönlichkeitsstörung wurde ebenfalls berücksichtigt. Die gesamte Strafe ist zu vollziehen.

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