Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Zürich
Urteilsdatum: 10.09.2020
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Hauptdelikt: Diebstahl
Mehrfach: Nein
Gewerbsmässig/qualifiziert: Ja
Bandenmässig: Nein
Deliktssumme: 184000
Nebenverurteilungsscore: 0
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Ja
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 48 Monate

Vollzug: unbedingt

Zusammenfassung

Anklagevorwurf: Dem Beschuldigten wurde von der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat gewerbsmässiger Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 StGB vorgeworfen. Massgebende Erwägungen für die Strafzumessung (Obergericht): Das Obergericht hat die Strafe für den gewerbsmässigen Diebstahl auf 45 Monate Freiheitsstrafe festgesetzt, während die Vorinstanz 48 Monate ausgesprochen hatte. Die massgebenden Erwägungen für diese Strafzumessung waren: Tatschwere (objektiv): Die objektive Tatschwere wurde als mittelschwer beurteilt. Dies begründete das Gericht insbesondere mit der sehr hohen Deliktssumme von rund Fr. 184'000.–, dem gezielten Aussuchen teurer Schmuckstücke in exklusiven Bijouterien, dem teilweise mehrfachen Heimsuchen der Geschäfte, dem gekonnten Ablenkungs- und Verwirrungsmanöver gegenüber dem Verkaufspersonal (was auf ein routiniertes, erfahrenes Vorgehen hinweist), der kurzen Begehungszeit von nur vier Tagen für fünf Taten in verschiedenen Landesteilen (Zürich, Bern, Genf) und der Annahme, dass der Beschuldigte im gleichen Stil weiter delinquierte, wäre er nicht verhaftet worden. Das Vorgehen wurde als dreist und hartnäckig, die Person als Kriminaltourist bezeichnet, der eine grosse kriminelle Energie und fehlenden Respekt vor fremdem Eigentum an den Tag legte. Die Rückgabe des Deliktsguts wurde nicht strafmindernd berücksichtigt, da sie Folge der Verhaftung war. Tatschwere (subjektiv): Die subjektive Tatschwere vermochte die objektive nicht zu relativieren. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich aus rein egoistischen bzw. finanziellen Motiven. Eine geltend gemachte finanzielle Notlage wurde verneint, da der Beschuldigte Möglichkeiten zur Erwerbstätigkeit hatte und keine Wohnkosten anfielen. Das Gericht sah in ihm keinen Gelegenheitsdieb, sondern einen erfahrenen Dieb, dem rechtskonformes Verhalten einerlei ist. Hypothetische Einsatzstrafe: Basierend auf der Tatschwere wurde eine hypothetische Einsatzstrafe von 42 Monaten als angemessen betrachtet. Täterkomponente (Vorleben und persönliche Verhältnisse): Aus dem Vorleben und den persönlichen Verhältnissen (schwierige Kindheit, Familienverhältnisse, Einkommen, Spielschulden, Gesundheitskosten) ergaben sich keine strafzumessungsrelevanten Umstände. Täterkomponente (Vorstrafen): Die zahlreichen, teilweise einschlägigen und gewichtigen Vorstrafen in mehreren Ländern (Deutschland, Belgien) wurden als straferhöhend berücksichtigt. Die Tatsache, dass der Beschuldigte trotz mehrerer Freiheitsstrafen und kurz nach Absitzen einer längeren Strafe erneut delinquierte, zeige seine Unbelehrbarkeit und Routine. Diesem Umstand wurde mit einer Erhöhung der Strafe um 12 Monate Rechnung getragen. Nachtatverhalten: Das Geständnis wurde merklich strafmindernd berücksichtigt (Reduktion um 9 Monate), da es die Strafuntersuchung vereinfachte. Es erfolgte jedoch zu einem Zeitpunkt, als die Beweislage ein Abstreiten unglaubhaft gemacht hätte. Eine geltend gemachte tätige Reue wurde verneint, da keine Anhaltspunkte dafür vorlagen und die Rückgabe des Deliktsguts Folge der Verhaftung war. Gesamtwürdigung und Strafhöhe: Unter Würdigung aller Strafzumessungsgründe hielt das Obergericht eine Freiheitsstrafe von 45 Monaten für den Taten und dem Täter angemessen. Die bereits erstandene Haft von 626 Tagen wurde angerechnet. Bei dieser Strafhöhe kommt nur der unbedingte Strafvollzug in Frage.

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