Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Zürich
Urteilsdatum: 11.06.2020
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Hauptdelikt: Diebstahl
Mehrfach: Nein
Gewerbsmässig/qualifiziert: Ja
Bandenmässig: Nein
Deliktssumme: 20000
Nebenverurteilungsscore: 7
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Ja
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 37 Monate

Vollzug: unbedingt

Zusammenfassung

Anklagevorwurf: Dem Beschuldigten wurden von der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat diverse Delikte vorgeworfen, darunter: Gewerbsmässiger Diebstahl: Begangen durch mehrere Einbruchdiebstähle, insbesondere in Tankstellen, wobei er zusammen mit Mittätern gewaltsam eindrang und Tabakwaren entwendete. Die Anklage konzentriert sich dabei auf drei konkrete Einbrüche innerhalb weniger Wochen. Mehrfache Sachbeschädigung: Verursacht durch das gewaltsame Eindringen bei den Diebstählen. Mehrfacher Hausfriedensbruch: Begangen durch das unberechtigte Betreten der Räumlichkeiten bei den Einbrüchen. Mehrfacher Missbrauch von Ausweisen und Schildern: Insbesondere das Entwenden und Anbringen fremder Kontrollschilder sowie das Mitführen gefälschter Kontrollschilder an einem nicht eingelösten Fahrzeug. Fahren ohne Haftpflichtversicherung: Das Führen des nicht versicherten Fahrzeugs. Rechtswidrige Einreise und rechtswidriger Aufenthalt: Trotz eines bestehenden Einreiseverbots in die Schweiz eingereist und sich dort illegal aufgehalten zu haben. Massgebende Erwägungen für die Strafzumessung (Obergericht): Das Obergericht stützt sich bei der Strafzumessung auf das Asperationsprinzip für gleichartige Strafen und kumuliert ungleichartige Strafen. Es nimmt eine umfassende Würdigung der Tat- und Täterkomponenten vor: Einsatzstrafe für Gewerbsmässigen Diebstahl: Als schwerstes Delikt dient der gewerbsmässige Diebstahl als Grundlage für die Einsatzstrafe. Die objektive Tatschwere wird als "gerade noch leicht" eingestuft, da in kurzer Zeit drei Diebstähle mit einem Schaden von mindestens Fr. 20'000.– begangen wurden, was ein hochprofessionelles Vorgehen zeigt. Die subjektive Tatschwere wird als "leicht straferhöhend" bewertet, da der Beschuldigte direktvorsätzlich aus rein egoistischem Motiv handelte, um seinen Lebensunterhalt zu finanzieren. Dies zeuge von grosser krimineller Energie. Die hypothetische Einsatzstrafe wird auf 22 Monate festgesetzt. Zuschlag für Sachbeschädigungen und Hausfriedensbrüche: Aufgrund des engen sachlichen und räumlichen Zusammenhangs mit den Diebstählen wird eine einheitliche Betrachtung vorgenommen. Das Verschulden wird als "leicht" eingestuft, da zwar erhebliche Schäden verursacht wurden und das Vorgehen rücksichtslos war, aber noch höhere Schadensummen denkbar wären. Der subjektive Vorsatz und das egoistische Motiv wirken leicht straferhöhend. Ein Zuschlag von 6 Monaten wird als angemessen erachtet. Zuschlag für Rechtswidrige Einreise und rechtswidriger Aufenthalt: Das objektive Verschulden wird als "nicht mehr leicht" bewertet, da der Beschuldigte trotz bestehendem Einreiseverbot für sechs Monate illegal in der Schweiz war. Das subjektive Verschulden (direktvorsätzlich) und die Nutzung des illegalen Aufenthalts für weitere Straftaten wirken straferhöhend. Ein Zuschlag von 4 Monaten wird vorgenommen. Täterkomponenten: Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten haben keinen relevanten Einfluss. Die mehrfachen und einschlägigen Vorstrafen sowie die Begehung der Taten während laufender Probezeit nach bedingter Entlassung wirken sich "erheblich straferhöhend" aus und zeugen von Unbelehrbarkeit und Uneinsichtigkeit. Ein teilweises Schuldeingeständnis vor Vorinstanz wird als "leicht strafmindernd" berücksichtigt, da es das Verfahren nicht massgeblich vereinfachte und nicht als Ausdruck von Reue gewertet wird. Insgesamt wird eine Erhöhung der Gesamtstrafe um 6 Monate aufgrund der Täterkomponenten als gerechtfertigt erachtet. SVG-Delikte: Aufgrund des leichten Verschuldens rechtfertigt sich eine Geldstrafe. Das Fahren ohne Haftpflichtversicherung wird als leichter Fall betrachtet, was zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen führt. Der Missbrauch von Ausweisen und Schildern wird als leichtes Tatverschulden angesehen, wobei die mehrfache Begehung und die Verwendung gefälschter Schilder berücksichtigt werden. Zusammen mit dem Fahren ohne Haftpflichtversicherung ergibt sich eine Geldstrafe von 80 Tagessätzen, welche aufgrund der Täterkomponenten auf 90 Tagessätze erhöht wird. Höhe des Tagessatzes: Angesichts der finanziellen Verhältnisse (arbeitslos, keine Schulden, Unterhaltspflichten) wird der Tagessatz auf Fr. 30.– festgesetzt. Gesamtstrafe und Verschlechterungsverbot: In Würdigung aller Umstände erscheint eine Freiheitsstrafe von 38 Monaten und eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen angemessen. Aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) kann jedoch die vorinstanzlich festgesetzte Strafe nicht erhöht werden, weshalb es bei 37 Monaten Freiheitsstrafe und 10 Tagessätzen Geldstrafe bleibt. Vollzug: Aufgrund der Dauer der Freiheitsstrafe (37 Monate) kommen weder bedingter noch teilbedingter Vollzug in Betracht. Bei der Geldstrafe wird aufgrund der ungünstigen Prognose (Wiederholungstäter, illegaler Aufenthalt zur Begehung von Straftaten) ebenfalls der unbedingte Vollzug angeordnet.

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