Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 40 Monate
Vollzug: unbedingt
Anklagevorwurf: Der Beschuldigte wurde vom Bezirksgericht Winterthur schuldig gesprochen des gewerbsmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie des versuchten Hausfriedensbruchs. Die Anklage bezog sich auf eine Einbruchserie. Massgebende Erwägungen für die Strafzumessung (Obergericht): Das Obergericht bestätigt grundsätzlich die von der Vorinstanz festgesetzte Freiheitsstrafe von 40 Monaten. Tatkomponente (Gewerbsmässiger Diebstahl): Das Obergericht betrachtet die objektive Tatschwere aufgrund der hohen Frequenz der Einbruchdiebstähle (20 Taten in 40 Tagen) und der damit verbundenen hohen kriminellen Energie als erheblich (abweichend von der Vorinstanz, welche diese als "noch leicht" einstufte). Die erbeutete Deliktsumme von ca. Fr. 26'000.– wird als relativ niedrig, aber nicht als entlastend betrachtet, da die Auswahl der Tatobjekte (kleine Geschäfte) die Beute beeinflusste. Der Sachschaden von Fr. 20'000.– und die rücksichtslose Vorgehensweise sind erschwerend. Die subjektive Tatschwere (direkter Vorsatz, rein finanzielle Motivation zur Drogenfinanzierung) wird durch die attestierte leicht verminderte Schuldfähigkeit leicht relativiert. Das Gesamtverschulden für den gewerbsmässigen Diebstahl wird als gerade noch leicht eingestuft, was zu einer Einsatzstrafe von 32 Monaten Freiheitsstrafe führt (im obersten Bereich des untersten Drittels des Strafrahmens). Tatkomponente (Nebenverurteilungen): Die Sachbeschädigungen und Hausfriedensbrüche werden als notwendige Begleitdelikte zum Diebstahl betrachtet. Ihr Beitrag zur Gesamtschuld ist gering, obwohl der angerichtete Sachschaden nicht unerheblich ist. Das Verschulden für diese Delikte wird als noch leicht gewichtet. Dies führt zu einer Erhöhung der Einsatzstrafe um sechs Monate. Täterkomponente: Persönliche Verhältnisse: Die persönlichen Verhältnisse werden als strafzumessungsneutral bewertet, auch wenn die Situation aufgrund der Biografie und der politischen Gegebenheiten in der Türkei als schwierig gilt. Die Suchtproblematik und die damit verbundenen Rückfälle im Massnahmevollzug werden zur Kenntnis genommen. Vorstrafen: Zwei einschlägige Vorstrafen führen zu einer markanten Straferhöhung. Der Beschuldigte hat sich als unbelehrbar erwiesen und die bisherigen Bestrafungen und die bedingte Entlassung haben ihn nicht von erneuter Delinquenz abgehalten. Die Tatsache, dass er kurz nach Ablauf der Probezeit erneut straffällig wurde und die Serie nach einer ersten Verhaftung fortsetzte, zeugt von beachtlicher Unbelehrbarkeit und Dreistigkeit. Nachtatverhalten: Das Geständnis (nach anfänglicher Aussageverweigerung) und die gezeigte Einsicht und Reue führen zu einer erheblichen Strafminderung. Strafempfindlichkeit: Eine erhöhte Strafempfindlichkeit wird verneint. Gesamtwürdigung: Unter Berücksichtigung der Täterkomponente (erhebliche Strafminderung durch Nachtatverhalten, markante Straferhöhung durch Vorstrafen) erhöht sich die hypothetische Einsatzstrafe leicht auf insgesamt 40 Monate Freiheitsstrafe.