Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 30 Monate
Vollzug: teilbedingt
Anklagevorwurf: Die Beschuldigte wurde wegen gewerbsmässigen Diebstahls und mehrfacher Urkundenfälschung angeklagt. Im Wesentlichen wurde ihr vorgeworfen, über einen längeren Zeitraum als Kassierin in einem Bistro systematisch Bargeld aus der Kasse entwendet zu haben. Die Urkundenfälschungen dienten dabei der Vertuschung der Diebstähle. Massgebende Erwägungen für die Strafzumessung (Obergericht): Das Obergericht bestätigte die vorinstanzliche Verurteilung wegen gewerbsmässigen Diebstahls und mehrfacher Urkundenfälschung. Tatkomponente: Gewerbsmässiger Diebstahl: Das Obergericht stützte sich bei der Feststellung des Sachverhalts auf die Videoaufzeichnungen, Zeugenaussagen und insbesondere auf die Auswertung der Buchhaltungsdaten der Privatklägerin. Es stellte fest, dass die Umsätze im Bistro während der Anwesenheit der Beschuldigten deutlich niedriger waren als während ihrer Abwesenheit. Dies wurde als starkes Indiz für die Diebstahlshandlungen gewertet. Die Deliktsumme von rund 80'000 Fr. über einen Zeitraum von ca. 42 Monaten wurde als nicht allzu hoch, aber auch keineswegs im unteren Bereich angesiedelt betrachtet. Die hohe Kadenz der Taten (praktisch an jedem Arbeitstag) und die lange Dauer des Deliktszeitraums (dreieinhalb Jahre) zeigten eine hohe kriminelle Energie und Unverfrorenheit. Der fehlende Betrag war für die Privatklägerin spürbar und belastete ihre Betriebsergebnisse erheblich. Das Vertrauen der Arbeitgeberin wurde missbraucht, und das deliktische Verhalten wurde nicht von sich aus aufgegeben. In objektiver Hinsicht wurde das Verschulden als nicht mehr leicht eingestuft, mit einer Einsatzstrafe von 28 Monaten. In subjektiver Hinsicht handelte die Beschuldigte aus rein finanziellen Interessen und äusserst egoistisch, was leicht verschuldenserhöhend wirkte. Dies führte zu einer Erhöhung der Einsatzstrafe auf 30 Monate. Mehrfache Urkundenfälschung: Diese Taten wurden als Nebenfolge der Diebstahlshandlungen und als Vertuschungshandlungen betrachtet. Für sich alleine betrachtet wurde das Verschulden bei diesem Tatvorwurf ebenfalls als nicht mehr leicht angesehen, mit einer Einsatzstrafe von einem Jahr bzw. 360 Tagessätzen. Asperation (Bildung der Gesamtstrafe): Aufgrund des sehr engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhangs zwischen den Diebstählen und den Urkundenfälschungen (als Vertuschungshandlungen) hielt das Obergericht die Bildung einer Gesamtstrafe nach dem Asperationsprinzip für angemessen. Für die Urkundenfälschungen wurde eine geringfügige Straferhöhung berücksichtigt (zwei Monate), was zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 32 Monaten führte. Persönliche Strafzumessungsfaktoren/Täterkomponente sowie weitere Zumessungsgründe: Diese Faktoren wirkten sich gemäss Obergericht zumessungsneutral aus. Die erst im Rechtsmittelverfahren und auf Nachfrage erfolgte Anerkennung des Sachverhalts durch die Beschuldigte wurde als prozesstaktisch motiviert und nicht als Ausdruck aufrichtiger Reue und Einsicht gewertet. Gesamtwürdigung: Unter Würdigung aller Strafzumessungsgründe erachtete das Obergericht eine Freiheitsstrafe von 32 Monaten als angemessen. Aufgrund des Verbots der reformatio in peius konnte jedoch die vorinstanzlich ausgesprochene Strafe von 30 Monaten Freiheitsstrafe nicht erhöht werden. Diese Strafe wurde als im Gesamtzusammenhang durchaus angemessen erachtet. Vollzug: Angesichts der Strafhöhe von über 2 Jahren war ein voll bedingter Vollzug ausgeschlossen. Die von der Vorinstanz angeordnete Aufschiebung von 24 Monaten und die Vollziehbar-Erklärung von 6 Monaten entsprachen dem gesetzlichen Minimum bei einer Strafe von mehr als 24 Monaten und waren aufgrund des Verbots der reformatio in peius nicht zu Lasten der Beschuldigten abänderbar.