Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Bülach
Urteilsdatum: 06.11.2018
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Hauptdelikt: Diebstahl
Mehrfach: Ja
Gewerbsmässig/qualifiziert: Ja
Bandenmässig: Ja
Deliktssumme: 17800
Nebenverurteilungsscore: 2
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Ja
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 8 Monate

Vollzug: bedingt

Zusammenfassung

Zusammenfassung Anklagevorwurf: Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, am 26. März, 10. April und 21. April 2018 zusammen mit einem Mittäter (B.) und beim ersten Delikt zusätzlich mit zwei weiteren unbekannten Mittätern am Flughafen Zürich Gepäckdiebstähle begangen zu haben. Die Deliktssumme der gestohlenen Gegenstände belief sich auf insgesamt ca. Fr. 17'800.–. Dem Beschuldigten wird zudem zur Last gelegt, am 11. Mai 2018 bei seiner Einreise in die Schweiz einen verfälschten mazedonischen Reisepass mitgeführt und sich tags darauf bei einer Polizeikontrolle damit ausgewiesen zu haben. Die Anklage umfasste ursprünglich auch rechtswidrige Einreise und Aufenthalt, von denen das Bezirksgericht den Beschuldigten jedoch freisprach. Die Anklage wurde im Berufungsverfahren ergänzt, um den Tatbeitrag des Mittäters B. detaillierter zu beschreiben (Aufpasser, psychische Unterstützung, Eingreifen bei Komplikationen). Zusammenfassung massgebende Erwägungen für die Strafzumessung (Obergericht): Das Obergericht bestätigt den Schuldspruch des mehrfachen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls (Art. 139 Ziff. 1, Ziff. 2 und Ziff. 3 Abs. 2 StGB) sowie der Fälschung von Ausweisen (Art. 252 StGB). Die Strafzumessung erfolgt innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens für banden- und gewerbsmässigen Diebstahl (sechs Monate bis zehn Jahre Freiheitsstrafe). Das Gericht geht von einer Einsatzstrafe für die drei Diebstähle aus, die wegen der Fälschung von Ausweisen angemessen zu erhöhen ist. Verschulden: Das Verschulden wird als leicht gewichtet, da das Vorgehen zwar koordiniert und dreist war, aber nicht besonders raffiniert. Der verursachte Schaden von über Fr. 15'000.– ist beträchtlich. Das finanzielle Tatmotiv ist tatbestandsimmanent. Täterpersönlichkeit: Der Beschuldigte ist nordmazedonischer Staatsbürger ohne Wohnsitz in der Schweiz, jedoch mit geringer Beziehung (Geschwister leben hier). Er gab an, mit Autoteilen in verschiedenen europäischen Ländern zu handeln (€ 1'000.–/Monat) und eine Tochter in Schweden zu unterstützen (€ 500.–/Monat). Er hat hohe Schulden (€ 30'000.–), die mit seinem legalen Einkommen nicht gedeckt werden können, was als Indiz für die Absicht, weitere Diebstähle zu begehen, gewertet wird. Strafschärfende Faktoren: Die nicht lange zurückliegende und ebenfalls einschlägige Vorstrafe (Geldstrafe für Betrug/Betrugsversuch). Delinquenz während einer laufenden Probezeit. Strafmildernde Faktoren: Das Geständnis bezüglich der Diebstähle vom 26. März und 10. April 2018. Gesamtbewertung: Das Gericht hält eine Einsatzstrafe von 10 Monaten Freiheitsstrafe für die Diebstähle für angemessen. Unter Berücksichtigung der strafschärfenden und -mildernden Faktoren rechtfertigt sich eine Reduktion auf neun Monate. Aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO), da nur der Beschuldigte Berufung eingelegt hat, kann die vorinstanzlich ausgesprochene Strafe von 8 Monaten Freiheitsstrafe jedoch nicht erhöht werden. Für die Fälschung von Ausweisen, ein geringfügiges Vergehen, hätte das Gericht eine Geldstrafe für angemessen gehalten, statt die Freiheitsstrafe um einen Monat zu erhöhen, wie es die Vorinstanz tat. Eine Gesamtstrafe mit der zu widerrufenden Geldstrafe wäre möglich gewesen. Aufgrund des Verschlechterungsverbots kann jedoch keine zusätzliche Geldstrafe verhängt werden, sodass es bei der vorinstanzlichen Gesamtstrafe von 8 Monaten Freiheitsstrafe bleibt. Bedingter Vollzug und Widerruf: Das Gericht bestätigt den bedingten Vollzug der Freiheitsstrafe von 8 Monaten mit einer Probezeit von drei Jahren, da der Beschuldigte lediglich eine geringfügige Vorstrafe hat. Der bedingte Vollzug der früheren Geldstrafe (20 Tagessätze zu Fr. 120.–) wird widerrufen und die Strafe zum Vollzug gebracht, da die erneute und schwerere Delinquenz während der laufenden Probezeit die Befürchtung weiterer Straftaten begründet.

Urteil (PDF) In neuem Tab öffnen