Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Zürich
Urteilsdatum: 12.04.2021
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: weiblich
Nationalität: unbekannt
Hauptdelikt: Betrug
Mehrfach: Nein
Gewerbsmässig/qualifiziert: Ja
Bandenmässig: Nein
Deliktssumme: 1300000
Nebenverurteilungsscore: 3
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 32 Monate

Vollzug: teilbedingt

Zusammenfassung

Anklagevorwurf: Der Beschuldigten wurde vorgeworfen, im Zeitraum vom 6. Juli 2007 bis zum 24. Januar 2012 als Haushälterin einer mittlerweile verstorbenen Person (E._____) zwei verschiedene Arten von Betrügereien und Urkundenfälschungen begangen zu haben. Verfälschte Zahlungsanweisungen und Rechnungen: Sie soll insgesamt 49 Dokumente (handgeschriebene Zahlungsanweisungen und unterschriftlich genehmigte Rechnungen) eigenmächtig verändert haben. Dies geschah durch Hinzufügen weiterer Instruktionen und teilweise durch das Aufkleben von Kopien echter Unterschriften von E._____ unter die ergänzten Instruktionen. Diese verfälschten Dokumente faxte sie an die Bank von E._____ oder brachte sie persönlich dorthin. Die Bankmitarbeiter, denen die Abänderungen aufgrund der geschickten Vorgehensweise und der Abmachung, Fax-Anweisungen zu akzeptieren, nicht auffielen, belasteten daraufhin das Konto von E._____ mit einem Gesamtbetrag von EUR 1'059'553.79 zugunsten von Begünstigten in L._____ (ihrem Heimatland). Manipulierte Spesenabrechnungen: Sie soll im Zeitraum vom 18. Juli 2008 bis zum 29. September 2010 insgesamt 41 Spesenabrechnungen manipuliert haben. Dies erfolgte durch das Hinzufügen erfundener Ausgaben mittels handschriftlicher Ergänzung von älteren Faxvorlagen und/oder das Aufkleben der kopierten Unterschrift von E._____ auf die fingierten Abrechnungen. Diese Abrechnungen reichte sie ebenfalls bei der Bank ein und liess sich so Gelder im Gesamtbetrag von Fr. 240'444.– auf ihr eigenes Schweizer Bankkonto überweisen. Die Beschuldigte handelte laut Anklage mit der Absicht, regelmässige Einnahmen nach Art eines Nebeneinkommens zu erzielen, da die nach L._____ überwiesenen Beträge ihr und ihrer Familie zugutekamen, indem damit Rechnungen für Arbeiten an ihren dortigen Immobilien beglichen wurden. Das Delikt wurde als gewerbsmässiger Betrug und mehrfache Urkundenfälschung angeklagt. Massgebende Erwägungen für die Strafzumessung (Obergericht): Das Obergericht bestätigte im Wesentlichen den Schuldspruch des Bezirksgerichts. Es wich jedoch bei der Strafzumessung ab und reduzierte die Freiheitsstrafe. Schuldpunkte: Das Obergericht befand, dass der Anklagesachverhalt vollumfänglich erstellt ist. Es folgte nicht der Darstellung der Beschuldigten, wonach die Taten im Einverständnis mit der verstorbenen E._____ begangen wurden. Die Aussagen der Beschuldigten wurden als teilweise widersprüchlich, ausweichend und nachträglich konstruiert beurteilt. Die Einvernahme von Zeugen und die Gesamtumstände des Falls sprachen gegen ihre Version. Insbesondere war das gewählte Vorgehen nicht geeignet, Transaktionen vor dem Neffen zu verbergen, der Vollmacht über die Konten hatte. Auch die manipulierten Spesenabrechnungen wurden als erfunden bewertet. Die Bank wurde nicht als grob nachlässig angesehen, sodass keine Opfermitverantwortung vorliegt, die die Arglist der Täuschung negiert. Die Urkundenfälschungen wurden als unechte Dokumente betrachtet, die als Zahlungsinstruktionen dienten und somit Urkundencharakter hatten. Die Abänderungen entsprachen nicht dem Willen der ursprünglichen Verfasserin und wurden somit verfälscht. Die Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz und finanzieller Vorteilsabsicht. Strafrahmen und Grundlagen: Das Gericht wandte das alte Sanktionsrecht an, da die Taten vor der Revision begangen wurden. Die allgemeinen Strafzumessungsregeln wurden übernommen. Das Verbot der "reformatio in peius" wurde beachtet, da die Staatsanwaltschaft keine Anschlussberufung erhoben hatte. Tatkomponente: Gewerbsmässiger Betrug: Die objektive Tatschwere wurde als keinesfalls leicht beurteilt und bewegte sich an der Grenze des mittleren Bereichs. Die Dauer der Delinquenz und die Höhe des Deliktsbetrages (über 1.3 Millionen Franken insgesamt) zeugten von erheblicher krimineller Energie. Der Vertrauensmissbrauch gegenüber der Arbeitgeberin wurde berücksichtigt. Als mildernder Umstand wurde die besondere Beziehung zur Arbeitgeberin und das Gefühl, nicht die erhoffte finanzielle Anerkennung erhalten zu haben, genannt, was die Taten beförderte, aber nicht hinreichend erklärte. Die subjektive Tatschwere (direkter Vorsatz, finanzielle Beweggründe, keine Notlage) relativierte die objektive Tatschwere nicht. Die hypothetische Einsatzstrafe wurde auf 36 Monate festgelegt. Urkundenfälschung: Die Fälschungen wurden als raffiniert und dutzendfach wiederholt beurteilt, was die kriminelle Energie unterstrich. Sie waren eng mit dem Hauptdelikt verwoben und erhöhten dessen Unrechtsgehalt durch Verletzung des Vertrauens in den Geschäftsverkehr, insbesondere gegenüber der Bank. Eine Asperation um drei Monate wurde als angemessen erachtet, was zu einer Gesamtbetrachtung der Tatkomponente von 39 Monaten führte. Täterkomponente: Die persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten wurden berücksichtigt (Alter, Herkunft, Familienstand, Erwerbstätigkeit, finanzielle Situation). Ein unbelasteter Strafregisterauszug wurde positiv gewertet. Die fehlende Kooperation und das Bestreiten nach Aufdeckung der gefälschten Spesenbelege wurden nicht strafmindernd berücksichtigt. Es wurden keine Strafzumessungsgründe in der Täterkomponente gefunden, die eine Erhöhung oder Minderung der Strafe indizieren würden. Beschleunigungsgebot: Das Gericht stellte eine Verletzung des Beschleunigungsgebots fest. Das Verfahren dauerte von der Strafanzeige (2014) bis zum erstinstanzlichen Urteil (2021) rund 7 Jahre. Obwohl das Einziehungsverfahren mit Auslandsbezug komplex war und die Kooperation des anderen Staates mässig, gab es eine längere Bearbeitungslücke im Jahr 2017, die den hiesigen Behörden anzulasten war. Die Beschuldigte hatte sich in der Zwischenzeit nichts zu Schulden kommen lassen und stand unter der Belastung des ungewissen Verfahrensausgangs. Angesichts dessen wurde eine Reduktion der Strafe im Bereich eines Drittels als angemessen erachtet. Gesamtfazit der Strafzumessung: Unter Berücksichtigung aller Faktoren setzte das Obergericht eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten fest. Vollzug: Aufgrund der Strafhöhe von 24 Monaten und des unbelasteten Strafregisterauszugs sowie des tadellosen Verhaltens seit den Taten wurde der Beschuldigten eine günstige Prognose attestiert. Daher wurde der bedingte Vollzug der gesamten Freiheitsstrafe angeordnet. Die Probezeit wurde auf 2 Jahre festgesetzt.

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