Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Zürich
Urteilsdatum: 02.10.2020
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: unbekannt
Hauptdelikt: Veruntreuung
Mehrfach: Nein
Gewerbsmässig/qualifiziert: Nein
Bandenmässig: Nein
Deliktssumme: 61500
Nebenverurteilungsscore: 4
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Ja
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 7 Monate

Vollzug: bedingt

Zusammenfassung

Anklagevorwurf: Der Beschuldigte wurde von der Staatsanwaltschaft ursprünglich wegen Betrugs, Veruntreuung, Urkundenfälschung, Fahren ohne Haftpflichtversicherung und Missbrauch von Ausweisen und Schildern angeklagt. Im Wesentlichen wurde ihm vorgeworfen, die Privatklägerin mit der falschen Zusicherung einer Teilhabe und Mitarbeit bei der C._____ Gastro GmbH getäuscht zu haben, um die übergebenen Geldbeträge zu erlangen. Diese Gelder, die zu einem erheblichen Teil aus dem Pensionskassenguthaben der Privatklägerin stammten, soll er für sich privat verwendet haben, anstatt sie wie versprochen in das Restaurant zu investieren. Im Zusammenhang mit der Auszahlung des Pensionskassenguthabens soll er zudem Lieferscheine so präpariert haben, dass die Privatklägerin darauf als Geschäftsführerin einer Bar erscheine, um so ihre vermeintliche Selbständigkeit nachzuweisen. Weiter wurde ihm vorgeworfen, ein Fahrzeug der C._____ Gastro GmbH mehrmals einer Drittperson zum Gebrauch überlassen zu haben, obwohl er wusste oder wissen musste, dass für das Fahrzeug keine Haftpflichtversicherung bestand. Ausserdem soll er die Kontrollschilder des Fahrzeugs nicht fristgerecht beim Strassenverkehrsamt abgegeben haben, obwohl er dazu aufgefordert wurde. Massgebende Erwägungen für die Strafzumessung des Obergerichts: Das Obergericht stützte sich bei der Strafzumessung auf die Verurteilung wegen Veruntreuung, Fahren ohne Haftpflichtversicherung und Missbrauch von Ausweisen und Schildern, da die Berufung auf die Veruntreuung und die Strassenverkehrsdelikte beschränkt war und vom Vorwurf der Urkundenfälschung freigesprochen wurde. Die Vorinstanz hatte für die Veruntreuung eine Einsatzstrafe von 5 Monaten festgesetzt und diese wegen der anderen Delikte erhöht. Das Obergericht erachtete die Einsatzstrafe der Vorinstanz für die Veruntreuung als zu milde. Es begründete dies damit, dass der Beschuldigte das Vertrauen der Privatklägerin, seiner langjährigen Gartennachbarin, bedenkenlos ausgenutzt und einen erheblichen Betrag von Fr. 61'500.– veruntreut habe. Er habe dies im Wissen darum getan, dass das Geld aus dem Pensionskassenguthaben stammte und die Privatklägerin damit einem existenziellen Risiko aussetzte. Das Obergericht qualifizierte das Verschulden bei der Veruntreuung als nicht mehr leicht, auch wenn das Vorgehen nicht raffiniert war und die Privatklägerin unvorsichtig handelte. Es sah eine angemessene Strafe im Bereich von rund 12 Monaten Freiheitsstrafe. Hinsichtlich der Strassenverkehrsdelikte stufte das Gericht das Verschulden als leicht ein. Beim Fahren ohne Haftpflichtversicherung berücksichtigte es, dass das Fahrzeug mehrmals ohne Versicherungsschutz verwendet wurde und sogar eine Auslandfahrt unternommen wurde. Obwohl das Obergericht die von der Vorinstanz festgesetzte Freiheitsstrafe von 7 Monaten als zu milde erachtete, konnte es diese aufgrund des Verbots der reformatio in peius (Verschlechterungsverbot) nicht erhöhen. Auch die Ausfällung einer zusätzlichen Geldstrafe für das Fahren ohne Haftpflichtversicherung kam aus demselben Grund nicht in Frage. Die mehrfachen und teils weit zurückliegenden Vorstrafen, einschliesslich einer einschlägigen Vorstrafe wegen Veruntreuung und einer Verurteilung wegen vorsätzlicher Tötung, wirkten sich straferhöhend aus. Das beschränkt kooperative Verhalten des Beschuldigten bei der Aufklärung der Veruntreuung wurde als neutral gewertet. Das Obergericht bestätigte die vorinstanzlich angeordnete bedingte Freiheitsstrafe von 7 Monaten mit einer Probezeit von 2 Jahren. Es hielt auch am vorinstanzlichen Entscheid fest, wonach der Beschuldigte der Privatklägerin Fr. 61'500.– Schadenersatz zuzüglich Zinsen zu bezahlen hat, da sein widerrechtliches und schuldhaftes Verhalten kausal für den Schaden war.

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