Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Uster
Urteilsdatum: 08.08.2017
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Hauptdelikt: Diebstahl
Mehrfach: Nein
Gewerbsmässig/qualifiziert: Nein
Bandenmässig: Nein
Deliktssumme: 299
Nebenverurteilungsscore: 1
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Ja
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 6 Monate

Vollzug: unbedingt

Zusammenfassung

Anklagevorwurf: Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, am 6. November 2016 unbefugt die Küche und den Festsaal eines Kulturhauses betreten und dort zwei Flaschen Bier sowie eine Brieftasche mit 240 Franken Bargeld gestohlen zu haben. Weiter wurde ihm vorgeworfen, sich am 12. Januar 2017 trotz eines vom Migrationsamt verfügten Verbots, das Gemeindegebiet zu verlassen, in einer anderen Stadt (Zürich) aufgehalten zu haben. Massgebende Erwägungen für die Strafzumessung (Obergericht): Das Obergericht korrigierte den Schuldspruch der Vorinstanz bezüglich des Diebstahls von "geringfügig" zu "Diebstahl" (Art. 139 Ziff. 1 StGB). Begründet wurde dies damit, dass bei einem Portemonnaie-Diebstahl der Täter in der Regel nicht im Voraus weiss, was sich darin befindet, und davon auszugehen ist, dass er eventuell Vermögenswerte von mehr als 300 Franken stehlen will. Auch der Sachwert des Portemonnaies sei zu berücksichtigen. Das Obergericht bildete eine Zusatzstrafe zu zwei früheren Strafbefehlen (wegen Hausfriedensbruch und rechtswidrigen Aufenthalts). Die hier zu beurteilenden Taten (Diebstahl mit Hausfriedensbruch und Missachtung der Eingrenzung) wurden zeitlich vor diesen Strafbefehlen begangen. Für die heute zu beurteilenden Delikte (Diebstahl, Hausfriedensbruch und Missachtung der Eingrenzung) wurde eine hypothetische Einsatzstrafe gebildet. Der Diebstahl mit dem einhergehenden Hausfriedensbruch wurde als Handlungseinheit betrachtet und bildete den Ausgangspunkt (schwerstes Delikt). Die Deliktssumme (knapp 300 Franken), die starke Alkoholisierung und der spontane Entschluss beim Diebstahl führten zu einer Einschätzung der objektiven Tatschwere und des subjektiven Verschuldens als leicht, woraus eine Einsatzstrafe von 60 Tagen Freiheitsstrafe resultierte. Die Missachtung der Eingrenzung, trotz Kenntnis des Verbots und nur einmal für kurze Zeit, wurde als eher leicht eingestuft und führte zu einer Erhöhung der Einsatzstrafe um 4 Monate (120 Tagessätze). Die hypothetische Strafe für die hier zu beurteilenden Taten beläuft sich somit auf rund 8 Monate Freiheitsstrafe. Die zahlreichen und einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten wurden stark straferhöhend berücksichtigt. Das Geständnis wurde nur leicht strafmindernd gewertet, da die Taten dokumentiert bzw. in flagranti festgestellt wurden. Unter Berücksichtigung der bereits in den Strafbefehlen ausgefällten Strafen von insgesamt 3 Monaten und dem Asperationsprinzip wurde die hypothetische Gesamtstrafe auf 10 Monate Freiheitsstrafe festgesetzt. Daraus ergab sich eine Zusatzstrafe von 7 Monaten Freiheitsstrafe (10 Monate Gesamtstrafe - 3 Monate bereits ausgefällte Strafen). Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde als unbedingt angeordnet, da der Beschuldigte aufgrund der Vorstrafen als unbelehrbar galt.

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