Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 9 Monate
Vollzug: bedingt
Anklagevorwurf: Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, mehrfach Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB und Hausfriedensbruch im Sinne von Art. 186 StGB begangen zu haben. Massgebende Erwägungen für die Strafzumessung der Rechtsmittelinstanz: Das Obergericht des Kantons Zürich hat das vorinstanzliche Urteil teilweise angepasst. Es hat eine Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel Landschaft vom 2. Februar 2021 gebildet. Strafrahmen: Der massgebende Strafrahmen für den Diebstahl beträgt Geldstrafe von 3 Tagessätzen bis 5 Jahre Freiheitsstrafe. Wahl der Sanktionsart: Aufgrund der hartnäckigen und einschlägigen Delinquenz des Beschuldigten, kurz nach einer Haftentlassung und während einer laufenden Strafuntersuchung, wurde eine Freiheitsstrafe als einzig zweckmässige Sanktion angesehen, um ihn von weiteren Delikten abzuhalten. Retrospektive Konkurrenz: Da die zu beurteilenden Delikte vor einer anderen Verurteilung (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel Landschaft vom 2. Februar 2021) begangen wurden, wurde gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB eine Zusatzstrafe gebildet. Konkrete Strafzumessung: Diebstahl 8005 Zürich: Das objektive Tatverschulden wurde als gerade noch leicht eingestuft, mit einer Deliktssumme von Fr. 1'845.-. Hierfür wurde eine Einsatzstrafe von 4 Monaten Freiheitsstrafe veranschlagt. Subjektiv wurde von egoistischen Motiven und direktem Vorsatz ausgegangen. Hausfriedensbruch: Objektiv wurde die Tat als leicht eingestuft, aber das Betreten privater Räumlichkeiten mitten in der Nacht wirkte verschuldensschärfend. Eine isolierte Betrachtung würde eine Freiheitsstrafe von 3 Monaten rechtfertigen. Subjektiv handelte der Beschuldigte vorsätzlich. In Asperation mit dem Diebstahl wurde die Strafe um 2 Monate auf insgesamt 6 Monate Freiheitsstrafe erhöht. Diebstahl 8037 Zürich: Der Deliktsbetrag von Fr. 950.- wurde als eher tief, aber über der Geringfügigkeitsgrenze, eingestuft. Die objektive Tatschwere wurde als leicht bewertet. Eine isolierte Betrachtung würde eine Freiheitsstrafe von 2 Monaten rechtfertigen. Subjektiv handelte der Beschuldigte vorsätzlich. In Asperation mit den anderen Delikten wurde die Strafe um einen Monat auf insgesamt 7 Monate Freiheitsstrafe erhöht. Täterkomponente: Die persönlichen Verhältnisse wirkten strafzumessungsneutral. Die einschlägige Delinquenz kurz nach der Haftentlassung und während einer laufenden Strafuntersuchung wirkte deutlich verschuldensschärfend, was zu einer Erhöhung der Freiheitsstrafe um 2 Monate auf 9 Monate führte. Ein Geständnis wurde als nicht wesentlich strafmindernd berücksichtigt, da die Beweislage erdrückend war. Zweifel an der Authentizität der Reuebekundungen führten zu einer Strafminderung von lediglich einem Monat, was zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten resultierte. Zusatzstrafe: In Asperation mit der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel Landschaft vom 2. Februar 2021 ausgefällten Freiheitsstrafe von 50 Tagen (Widerhandlung gegen AIG) wurde im Rahmen der Gesamtstrafenbildung eine Zusatzstrafe von 7 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen erachtet. Vollzug: Der bedingte Vollzug der Freiheitsstrafe von 7 Monaten wurde gewährt und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt, da Restbedenken hinsichtlich des künftigen Wohlverhaltens bestanden.