Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Winterthur
Urteilsdatum: 13.09.2019
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: weiblich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Hauptdelikt: Diebstahl
Mehrfach: Ja
Gewerbsmässig/qualifiziert: Nein
Bandenmässig: Nein
Deliktssumme: 1500
Nebenverurteilungsscore: 2
Vorbestraft: Nein
Einschlägig vorbestraft: Nein
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 8 Monate

Vollzug: bedingt

Zusammenfassung

Zusammenfassung Anklagevorwurf: Der Anklagevorwurf gemäss Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 6. Juni 2019 (beigeheftet an das Urteil) umfasste mehrfachen Diebstahl und mehrfachen Hausfriedensbruch. Das vorinstanzliche Gericht stellte das Verfahren bezüglich einiger Hausfriedensbruchvorwürfe ein. Die Beschuldigte wurde vom vorinstanzlichen Gericht wegen mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB und mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB schuldig gesprochen. Diebstähle wurden in einem Seniorenzentrum bei betagten und teilweise pflegebedürftigen Bewohnern begangen. Es wurden Bargeld, Schmuck und Kosmetikartikel entwendet. Zusammenfassung massgebende Erwägungen für die Strafzumessung (Obergericht): Das Obergericht hat eine Gesamtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips gebildet, da sowohl für den mehrfachen Diebstahl als auch den mehrfachen Hausfriedensbruch Freiheitsstrafen als angemessen erachtet wurden. Tatkomponente: Hypothetische Einsatzstrafe für den mehrfachen Diebstahl vom 16. Juli 2018 (schwerster Tatkomplex): Das Obergericht beurteilt diese Taten als den schwersten Komplex. Die Beschuldigte suchte gezielt das Seniorenzentrum auf, obwohl sie nicht mehr dort arbeitete. Sie stahl aus mehreren Zimmern von unterschiedlichen Geschädigten Bargeld, Schmuck und Kosmetikprodukte im Wert von rund Fr. 1'500.–. Der emotionale Wert des Schmucks wird berücksichtigt. Die Beschuldigte wurde in flagranti erwischt. Die Geschädigten waren betagte und verletzliche Personen. Die Beschuldigte schlich sich ein und bereicherte sich an schutzlosen Opfern. Die Vorinstanz sah das Tatverschulden bei dieser Art Diebstahl als deutlich schwerer an als bei Ladendiebstahl, dem stimmt das Obergericht zu. Die Beschuldigte ging gezielt, planmässig und mit erheblicher krimineller Energie vor (speziell präparierte Tasche, Ausnutzung von Orts- und Betriebskenntnissen). Das Verschulden wiegt nicht mehr leicht. Eine hypothetische Einsatzstrafe von 6 Monaten Freiheitsstrafe wird als angemessen erachtet. Asperation für den mehrfachen Hausfriedensbruch vom 16. Juli 2018: Die Hausfriedensbrüche waren notwendige Begleiterscheinungen der Diebstähle. Entgegen der Vorinstanz besteht echte Konkurrenz, da verschiedene Rechtsgüter geschützt werden. Die Beschuldigte verschaffte sich Zugang zu Privaträumen und durchsuchte diese, was die Privatsphäre und das Sicherheitsgefühl der Geschädigten erheblich verletzte. Die objektive Tatschwere wiegt schwer. Subjektiv handelte sie vorsätzlich, um die Diebstähle zu ermöglichen. Eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 3 Monate wird als gerechtfertigt erachtet. Asperation für den mehrfachen Diebstahl im Zeitraum vom 20. Februar 2014 bis 29. August 2017: Über ca. dreieinhalb Jahre hinweg stahl die Beschuldigte als Mitarbeiterin des Seniorenzentrums bei ca. zehn Gelegenheiten Schmuck und in fünf bis sechs Fällen Bargeld (ca. Fr. 200.– bis Fr. 500.–) aus den Zimmern von Bewohnern. Der Affektionswert der Schmuckstücke wird berücksichtigt. Die Beschuldigte nutzte ihre Position und das Vertrauen der Bewohner schamlos aus. Ihr Verhalten zeugt von fehlendem Respekt vor fremdem Eigentum und einer nicht zu unterschätzenden kriminellen Energie. Das objektive Tatverschulden ist nicht mehr leicht. Subjektiv handelte sie mit direktem Vorsatz aus egoistischen Motiven ohne finanzielle Notlage. Das subjektive Verschulden relativiert die objektive Tatschwere nicht. Eine Asperation von 4 Monaten Freiheitsstrafe wird als gerechtfertigt erachtet. Ergebnis Einsatzstrafe (Total Asperation): In Anbetracht der Tatkomponenten erweist sich eine Einsatzstrafe von insgesamt 13 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen. Täterkomponente: Persönliche Verhältnisse: Die persönlichen Verhältnisse (inkl. geringes Arbeitspensum und Sozialhilfeabhängigkeit) wirken sich strafzumessungsneutral aus. Vorstrafen: Die Beschuldigte ist nicht vorbestraft, was strafzumessungsneutral wirkt. Das Untersuchungsverfahren von 2016 wegen eines einschlägigen Delikts, welches eingestellt wurde, wird straferhöhend berücksichtigt, da sie vor und nach der Untersuchung weiter delinquierte. Geständnis: Das vollständige Geständnis und die Kooperation im Strafverfahren werden strafmindernd berücksichtigt. Einsicht und Reue: Die späte Einsicht und Reue sowie der Entschuldigungsbrief (mit impliziter Hoffnung auf Verbleib in der Schweiz) fallen nur sehr leicht strafmindernd ins Gewicht. Konsequenzen: Die Beschuldigte muss die Konsequenzen ihres Verhaltens tragen. Es ist nicht ersichtlich, dass sie härter als andere Delinquenten getroffen würde. Gesamtergebnis Strafzumessung: Aufgrund aller relevanten Strafzumessungsgründe (Asperationsprinzip, objektive und subjektive Tatkomponenten, Täterkomponenten) wird eine Freiheitsstrafe von 10 Monaten ausgefällt. Strafvollzug: Bedingter Vollzug: Die Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Vollzugs sind erfüllt. Es kann keine ungünstige Prognose gestellt werden. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben. Probezeit: Die Probezeit wird auf 2 Jahre festgesetzt. Obwohl die Beschuldigte nach einem früheren Untersuchungsverfahren erneut delinquierte, wird davon ausgegangen, dass die nun ausgesprochene Freiheitsstrafe und die Untersuchungshaft genügend Warnwirkung entfalten werden.

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