Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 31 Monate
Vollzug: unbedingt
Dem Beschuldigten wurden im vorliegenden Strafverfahren diverse Delikte in insgesamt 16 Dossiers vorgeworfen. Das Gericht sprach ihn schuldig wegen: Mehrfacher Diebstahl und versuchter Diebstahl. Mehrfacher und versuchter betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage. Mehrfache Sachbeschädigung. Hausfriedensbruch (dieser Vorwurf wurde im Berufungsverfahren eingestellt). Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit. Fahren ohne Berechtigung. Missbrauch von Ausweisen und Schildern. Beschimpfung. Tätlichkeiten. Geringfügige Sachbeschädigung. Geringfügiger betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage. Übertretung des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel. Massgebende Erwägungen für die Strafzumessung (Obergericht): Das Obergericht orientierte sich an den Grundsätzen der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB (Asperationsprinzip). Für ungleichartige Strafen (Freiheitsstrafe, Geldstrafe, Busse) erfolgte eine kumulative Verhängung. Da einige Delikte zwischen bereits gefällten Strafbefehlen begangen wurden, war in Anwendung von Art. 49 Abs. 2 StGB eine Zusatzstrafe auszufällen, sofern Geldstrafen ausgesprochen wurden. Das Gericht wählte als Sanktionsart primär die Freiheitsstrafe, da der Beschuldigte bereits 14 Einträge im Strafregister aufweist und sich auch durch unbedingte Geld- und Freiheitsstrafen nicht von weiterer Delinquenz abhalten liess. Das schwerste Delikt, für das die Einsatzstrafe gebildet wurde, war der mehrfache, teilweise versuchte betrügerische Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage. Der erzielte Deliktserlös von Fr. 17'100.– war beträchtlich, und das hartnäckige Vorgehen zeugte von erheblicher krimineller Energie. Die subjektive Tatseite (Handeln aus finanziellen Motiven und egoistischen Beweggründen) wurde als nicht entlastend gewertet. Die teilweise versuchte Begehung wirkte sich nur leicht strafmindernd aus. Das Gericht setzte eine hypothetische Einsatzstrafe von 9 Monaten Freiheitsstrafe fest. Für die weiteren Delikte (Warenhausdiebstähle, Taschendiebstähle, Diebstahl Wirtewohnung, weitere betrügerische Missbräuche von Datenverarbeitungsanlagen, Sachbeschädigungen, SVG-Widerhandlungen) wurden jeweils hypothetische Einzelstrafen bemessen und diese im Rahmen des Asperationsprinzips zur Einsatzstrafe addiert. Dabei wurden Deliktssummen, Vorgehensweisen (z.B. professionelle und rücksichtslose Taschendiebstähle), versuchte Begehung (leicht strafmindernd) und Zusammenhänge zwischen den Delikten (z.B. Sachbeschädigung im Zuge eines Diebstahls) berücksichtigt. Hinsichtlich der tatunabhängigen Faktoren wurden die persönlichen Verhältnisse als strafzumessungsneutral gewertet, obwohl der Beschuldigte eine neue Arbeitsstelle und Beziehung angab. Das Geständnis wurde als zur Erleichterung des Verfahrens beitragend und damit leicht strafmindernd gewertet, jedoch nur bedingt, da es erst spät erfolgte. Die massiv straferhöhend ins Gewicht fallende Unbelehrbarkeit wurde besonders hervorgehoben. Der Beschuldigte wies 14 einschlägige Vorstrafen auf und delinquierte auch während des laufenden Verfahrens und nach erstinstanzlicher Verurteilung weiter. Ohne das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO wäre eine höhere Freiheitsstrafe resultiert. In Anwendung dieses Verbots blieb es bei der vorinstanzlich ausgefällten Freiheitsstrafe von 31 Monaten. Für die Beschimpfung wurde eine Geldstrafe als Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 9. September 2020 festgesetzt. Die hypothetische Einzelstrafe für die Beschimpfung (aufgrund des Verschuldens und der Vorstrafen) wurde auf 20 Tagessätze bemessen. Durch die Asperation mit den bereits abgeurteilten Delikten im Strafbefehl ergab sich eine Zusatzstrafe von 10 Tagessätzen. Der Tagessatz von Fr. 80.– wurde als angemessen erachtet. Die Busse von Fr. 2'100.– für die Übertretungen (Tätlichkeiten, geringfügige Vermögensdelikte, BetmG-Übertretung) wurde bestätigt. Der Vollzug der Freiheits- und Geldstrafe wurde als unbedingt angeordnet. Aufgrund der 14 Vorstrafen, der andauernden Delinquenz und der fehlenden nachhaltigen Wirkung früherer Strafen konnte keine günstige Legalprognose gestellt werden.