Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Winterthur
Urteilsdatum: 21.02.2019
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Hauptdelikt: Diebstahl
Mehrfach: Ja
Gewerbsmässig/qualifiziert: Nein
Bandenmässig: Nein
Deliktssumme: 2115
Nebenverurteilungsscore: 2
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Ja
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 12 Monate

Vollzug: unbedingt

Zusammenfassung

Anklagevorwurf: Dem Beschuldigten A._____ wurden von der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland folgende Taten vorgeworfen: Mehrfacher Diebstahl: Der Beschuldigte soll drei Diebstähle begangen haben: Am 2. August 2017 in G._____ im Restaurant "H." Entwendung eines Rucksacks samt Inhalt (Wert ca. Fr. 100.-) zulasten der Geschädigten C.. Am 15. Juni 2018 auf dem Feierabendschiff Richtung D._____ Entwendung eines Portemonnaies (Wert ca. Fr. 30.-, Bargeld ca. Fr. 150.- und ein SBB Generalabonnement von Fr. 3'680.-) aus der Handtasche der Geschädigten B._____, wobei die Bank-/Kreditkarten später versteckt wurden. Am 15. Juni 2018 im Restaurant "O." in D. Entwendung der Handtasche (Wert rund Fr. 100.-) samt Inhalt (insgesamt cirka Fr. 1'755.-) der Geschädigten K._____, wobei Bargeld (Fr. 600.-) versteckt wurde. Mehrfache Missachtung einer Eingrenzung: Der Beschuldigte soll am 14. Mai 2018 in F._____ und am 15. Juni 2018 in D._____ gegen die Eingrenzungsverfügung des Migrationsamtes des Kantons Zürich vom 2. Februar 2018 verstossen haben, die ihm untersagte, die Gemeindegebiete R., S. und E._____ zu verlassen. Massgebende Erwägungen für die Strafzumessung (Obergericht): Das Obergericht bestätigte den Schuldspruch des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB und der mehrfachen Missachtung einer Eingrenzung im Sinne von Art. 119 Abs. 1 AIG in Verbindung mit Art. 74 Abs. 1 lit. b AIG. Die massgebenden Erwägungen für die Strafzumessung waren: Tatschwere Diebstähle: Obwohl die Deliktsbeträge bei zwei Diebstählen nicht sehr hoch waren, handelte es sich um Taschen-Diebstähle, bei denen von einem Vorsatz auf eine möglichst grosse Beute auszugehen ist. Das Vorgehen des Beschuldigten (Beobachten, Ausnutzen der Unachtsamkeit, Verstecken der Beute) wurde als besonders rücksichtslos und professionell eingestuft. Die objektive und subjektive Tatschwere wurden als gerade noch leicht beurteilt. Die hypothetische Einsatzstrafe für die drei Diebstähle wurde auf 9 bis 10 Monate Freiheitsstrafe angesetzt. Tatschwere Missachtungen einer Eingrenzung: Der Beschuldigte setzte sich bewusst über die Eingrenzungsverfügung hinweg, obwohl er in der Schweiz über kein Aufenthaltsrecht verfügt und rechtskräftig weggewiesen wurde. Das Verschulden wurde als gerade noch leicht eingestuft. Isoliert betrachtet wäre für die mehrfache Missachtung eine Strafe von etwa 4 bis 5 Monaten Freiheitsstrafe angemessen gewesen. Das Obergericht erhöhte die hypothetische Einsatzstrafe für die Diebstähle um zwei Monate auf 11 bis 12 Monate Freiheitsstrafe, da die Asperation der Vorinstanz (nur einen Monat) als sehr milde erschien. Täterkomponente: Stark straferhöhend wirkten sich die zahlreichen Vorstrafen (mittlerweile 19) aus, von denen die meisten einschlägig waren. Der Beschuldigte delinquierte auch während des laufenden Strafverfahrens erneut. Sein Verhalten zeige eine eklatante Geringschätzung der hiesigen Rechtsordnung. Dies rechtfertigte eine Erhöhung der Freiheitsstrafe auf 17 Monate. Zusatzstrafe: Aufgrund der nach dem vorinstanzlichen Urteil ergangenen drei Strafbefehle mit insgesamt 13 Monaten Freiheitsstrafe (retrospektive Konkurrenz) musste eine Zusatzstrafe gebildet werden. Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips wurde die hypothetische Gesamtstrafe auf 25 Monate festgesetzt (Erhöhung um 8 Monate für die neuen Taten). Davon wurden die bereits ausgefällten 13 Monate abgezogen, was eine Zusatzstrafe von 12 Monaten Freiheitsstrafe ergab. Strafvollzug: Aufgrund der zahlreichen Vorstrafen und der wiederholten Delinquenz wurde der Beschuldigte als unbelehrbar beurteilt. Eine bedingte oder teilbedingte Strafe kam nicht in Frage, die Freiheitsstrafe wurde unbedingt angeordnet.

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