Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Bülach
Urteilsdatum: 03.10.2018
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Hauptdelikt: Betrug
Mehrfach: Nein
Gewerbsmässig/qualifiziert: Ja
Bandenmässig: Nein
Deliktssumme: 118200
Nebenverurteilungsscore: 0
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Nein
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 20 Monate

Vollzug: unbedingt

Zusammenfassung

Anklagevorwurf: Dem Beschuldigten A._____ wurde vorgeworfen, auf verschiedenen Internet-Verkaufsplattformen Reka-Checks, Goldvreneli-Münzen und Goldbarren zu verlockend günstigen Preisen angeboten und die Zahlungen der Käufer kassiert zu haben, ohne im Besitz dieser Gegenstände zu sein. Er war weder lieferwillig noch lieferfähig. Durch dieses Vorgehen soll er innerhalb von 17 Monaten insgesamt rund Fr. 118'232.– durch Betrug erlangt haben. Dieses Verhalten wurde als gewerbsmässiger Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und Abs. 2 StGB angeklagt. Massgebende Erwägungen für die Strafzumessung (Obergericht): Schuldspruch: Das Obergericht bestätigt den Schuldspruch des gewerbsmässigen Betruges. Das Geständnis des Beschuldigten deckt sich mit dem Untersuchungsergebnis. Gewerbsmässigkeit: Das Obergericht bestätigt die Annahme der Gewerbsmässigkeit. Es führt aus, dass der Beschuldigte nach der Art eines Berufes gehandelt hat, indem er sich darauf eingerichtet hat, durch seine deliktische Tätigkeit relativ regelmässige Einnahmen zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Finanzierung seiner Lebensgestaltung darstellen, auch wenn diese für Glücksspiel und nicht den direkten Lebensunterhalt verwendet wurden. Die häufigen Einzelakte über einen längeren Zeitraum und die systematische Vorgehensweise unterstützen die Gewerbsmässigkeit. Die Argumentation der Verteidigung, der Beschuldigte habe nicht "relativ regelmässige Einnahmen erzielt, die einen namhaften Beitrag an die Finanzierung seiner Lebenshaltung darstellten" und dass die deliktische Tätigkeit nicht für den Lebensunterhalt, sondern für das Glücksspiel verwendet wurde, wird zurückgewiesen und als widersprüchlich zur konstanten höchstrichterlichen Praxis beurteilt. Schuldfähigkeit: Das Obergericht geht, wie die Vorinstanz und im Einklang mit der Verteidigung, von einer tatzeitaktuell vollständig erhaltenen Einsichtsfähigkeit aus. Das durch den Beschuldigten geschilderte Suchtverhalten beim Glücksspiel wird jedoch als insgesamt leichte Verminderung der Steuerungsfähigkeit gewertet, was zu seinen Gunsten übernommen wird. Ein psychiatrisches Gutachten wird als nicht notwendig erachtet, da die vorhandenen Anhaltspunkte für eine eingeschränkte Schuldfähigkeit nicht ausreichen. Strafrahmen und Einsatzstrafe: Das Obergericht korrigiert die Einstufung der objektiven Tatschwere der Vorinstanz von "mittelschwer" auf "gerade noch leicht", da die hohe Zahl der Einzelakte und Geschädigten im Vordergrund steht und die Deliktssumme im Vergleich zum möglichen Strafrahmen (bis 10 Jahre) nicht überragend ist. Eine hypothetische Einsatzstrafe im unteren Drittel des Strafrahmens, im Bereich von 21 Monaten Freiheitsstrafe, wird als angemessen erachtet. Täterkomponente: Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten (Werdegang, berufliche Situation, familiäres Umfeld, beginnende Therapie) werden als strafzumessungsneutral bewertet. Die drei Vorstrafen wegen Strassenverkehrsdelikten werden als Hinweis auf eine gewisse Renitenz gegenüber der Rechtsordnung gewertet und als begründend für eine Straferhöhung betrachtet. Das Geständnis und die Kooperation werden als wesentlich strafmindernd angerechnet, wobei das Gericht auch die offensichtliche Reue des Beschuldigten berücksichtigt, im Gegensatz zur Einschätzung der Vorinstanz in der Untersuchung. Gesamtverschulden und Bemessung der Einsatzstrafe: Insgesamt wird das Verschulden als leicht bzw. gerade noch leicht qualifiziert. Unter Berücksichtigung der leicht stärkeren Berücksichtigung der Vorstrafen (erhöhend) und einer spürbar stärkeren Berücksichtigung des positiven Nachtatverhaltens (senkend) resultiert eine Reduktion der hypothetischen Einsatzstrafe von 21 Monaten auf 17 Monate Freiheitsstrafe. Strafvollzug: Das Obergericht bestätigt den unbedingten Vollzug der Freiheitsstrafe. Es begründet dies mit der mehrmaligen Vorbestrafung (auch wenn nicht einschlägig) und der Tatsache, dass der Beschuldigte trotz laufendem Verfahren, erlittener Untersuchungshaft und anderer Sanktionen erneut und gravierend delinquiert hat. Dies führt zu einer schlechten Legalprognose. Die erst kürzlich begonnene Therapie der Spieltätigkeit ändert daran nach Ansicht des Gerichts noch nichts.

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