Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Zürich
Urteilsdatum: 01.11.2019
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: Ausländer/Ausländerin
Hauptdelikt: Betrug
Mehrfach: Nein
Gewerbsmässig/qualifiziert: Ja
Bandenmässig: Nein
Deliktssumme: 815000
Nebenverurteilungsscore: 3
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Nein
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 48 Monate

Vollzug: unbedingt

Zusammenfassung

Anklagevorwurf: Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, sich des gewerbsmässigen Betrugs und der gewerbsmässigen Geldwäscherei schuldig gemacht zu haben. Er soll daran mitgewirkt haben, dass von mehreren, zumeist betagten Frauen, erhebliche Vermögenssummen mittels des sogenannten "falschen Polizei"-Tricks erlangt wurden. Seine Aufgabe bestand darin, die von den Opfern deponierten Gelder abzuholen, wegzubringen und den Grossteil davon zugunsten der Mittäter ins Ausland zu schaffen. Dabei soll er zumindest in den Grundzügen über die Machenschaften im Bilde gewesen sein und mit der Absicht gehandelt haben, seinen Lebensunterhalt zumindest teilweise aus den erhaltenen Geldern zu finanzieren. Massgebende Erwägungen für die Strafzumessung (Obergericht): Qualifikation des Betrugsdelikts: Das Obergericht weicht von der Vorinstanz ab und qualifiziert das Verhalten des Beschuldigten nicht als Mittäterschaft am gewerbsmässigen Betrug, sondern als Gehilfenschaft zum gewerbsmässigen Betrug. Dies, weil der Beschuldigte nicht an der Entschliessung, Planung oder Ausführung der Betrugshandlungen in einer Weise mitgewirkt hat, dass er als Hauptbeteiligter anzusehen wäre und keine Tatherrschaft über die Betrugsmanöver hatte. Sein Beitrag beschränkte sich auf das Stadium der Vermögensdisposition (Geldabholung und Weiterleitung). Gewerbsmässigkeit: Die Gewerbsmässigkeit wird aufgrund der Häufigkeit (21 Einzeltaten) und Regelmässigkeit der Geldabholungen sowie des damit erzielten Gesamtumsatzes von rund Fr. 815'000.– bestätigt. Auch wenn er nur einen Teil als Entschädigung erhielt, war er bestrebt, mit dem Verdienst einen namhaften Beitrag an seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Geldwäscherei: Der Schuldspruch wegen gewerbsmässiger Geldwäscherei wird bestätigt. Die Weiterleitung der erlangten Gelder diente dazu, die Ermittlung der Herkunft, Auffindung oder Einziehung zu vereiteln, was eine eigene, von der Vortat abgrenzbare Tathandlung darstellt. Subjektive Komponente (Betrug): Anfangs war die Beihilfe nur eventualvorsätzlich. Spätestens als er den zwielichtigen Charakter der Geldabholungen erkannte, handelte er bewusst. Die Behauptung, er sei durch Drohungen zur Fortsetzung gezwungen worden, wird als unglaubhaft zurückgewiesen, insbesondere da seine Aussagen dazu widersprüchlich waren und sich auf eine Zeit nach der Inhaftierung bezogen haben sollen. Stellenwert des Tatbeitrags: Als Gehilfe leistete er einen wesentlichen Beitrag zum Gelingen des Betrugsvorhabens. Sein Beitrag ist jedoch deutlich geringer zu bewerten als der der unbekannten Haupttäter (Keiler und Logistiker), die das Lügengebäude und die Opferauswahl massgeblich prägten. Hypothetische Einsatzstrafe: Aufgrund der Gehilfenschaft zum gewerbsmässigen Betrug wird eine hypothetische Einsatzstrafe von 30 Monaten Freiheitsstrafe festgesetzt. Strafzumessung Geldwäscherei: Das Verschulden bei der Geldwäscherei geht teilweise in der Beihilfe zum Betrug auf, betrifft aber ein anderes Rechtsgut. Angesichts der hohen Summen und der unwiederbringlichen Schädigung der Opfer wird die Einsatzstrafe um 4 Monate erhöht. Die Geldstrafe wird von 90 auf 60 Tagessätze reduziert (à Fr. 30.–). Persönliche Verhältnisse: Die persönlichen Verhältnisse (Türke, IV-Rentner aufgrund paranoider Schizophrenie, zeitweise Sozialhilfe, frühere Verurteilung wegen häuslicher Gewalt, getrennt lebend von Ex-Frau und Tochter, Eltern in der Schweiz, starker Bezug zur Türkei) werden als neutral für die Strafzumessung bewertet. Die Vorstrafe wird nur sehr leicht straferhöhend berücksichtigt, da sie einen völlig anderen Lebensvorgang betrifft. Geständnis/Nachtatverhalten: Das Geständnis wird nur leicht strafmindernd berücksichtigt, da es zögerlich erfolgte und dem Erkenntnisstand angepasst wurde. Die geäusserte Reue wird jedoch zu seinen Gunsten berücksichtigt. Gesamtstrafe: Eine Freiheitsstrafe von 31 Monaten und eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.– werden als angemessen erachtet. Vollzug: Aufgrund der Haftzeit (695 Tage) und der positiven Prognose (keine Rückfallgefahr bei Gewaltdelikten, Bewährung in Freiheit seit Entlassung, Einsicht in das Unrecht der Taten, untergeordneter Tatbeitrag) wird der Vollzug der Freiheitsstrafe im Umfang von 16 Monaten aufgeschoben. Der vollziehbare Teil (15 Monate) ist durch die Haft bereits erstanden. Auch der Vollzug der Geldstrafe wird bedingt aufgeschoben. Die Probezeit wird auf 3 Jahre festgesetzt.

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