Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 24 Monate
Vollzug: bedingt
Anklagevorwurf: Dem Beschuldigten, A._____, wurde mehrfacher gewerbsmässiger Betrug vorgeworfen. Im Wesentlichen ging es um zwei Sachverhalte: Betrug zum Nachteil der Sozialen Dienste D._____ (Dossier 1): Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, über mehr als 11 Jahre (ohne die Jahre 2010 und 2011) wahrheitswidrig deklariert zu haben, über kein Einkommen und keine Vermögenswerte zu verfügen, um Sozialhilfeleistungen zu beziehen. Dies führte zu einem Schaden für die Sozialen Dienste in Höhe von Fr. 212'967.55. Betrug zum Nachteil der Privatklägerin B._____ (Dossier 2): Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, die Privatklägerin über einen langen Zeitraum (ab 12. November 2007 bis zum 7. März 2019) arglistig irregeführt und sie so zur Gewährung von Darlehen in Höhe von insgesamt Fr. 987'584.75 bestimmt zu haben, obwohl er nicht beabsichtigte und auch nicht in der Lage war, diese zurückzuzahlen. Die Täuschung bestand insbesondere in der Vorspiegelung einträglicher Erbschaftsprozesse in den USA. Massgebende Erwägungen für die Strafzumessung (Obergericht): Das Obergericht bestätigte den Schuldspruch des mehrfachen gewerbsmässigen Betrugs, schränkte jedoch den deliktsrelevanten Zeitraum für den Betrug zum Nachteil der Privatklägerin B._____ ein. Schuldspruch: Der Schuldspruch des gewerbsmässigen Betrugs zum Nachteil der Sozialen Dienste D._____ (Dossier 1) wurde vom Beschuldigten in der Berufung nicht angefochten und daher bestätigt. Beim Betrug zum Nachteil der Privatklägerin B._____ (Dossier 2) beurteilte das Obergericht die Täuschung als arglistig für den Zeitraum vom 12. November 2007 bis Ende 2008, in welchem Darlehen in Höhe von Fr. 161'054.75 gewährt wurden. Für diesen Zeitraum wurde der Beschuldigte des gewerbsmässigen Betrugs schuldig gesprochen. Für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2009 bis zum 7. März 2019 verneinte das Obergericht die Arglist der Täuschung, da die Privatklägerin trotz des Überschreitens der schriftlich vereinbarten Darlehenssumme und des Fehlens von Belegen für die behaupteten Prozesse weiterhin hohe Beträge überwies. Dieses Verhalten wurde als leichtfertig gewertet, was die bloßen Lügen des Beschuldigten in den Hintergrund treten liess. Für diesen Zeitraum erfolgte daher ein Freispruch. Strafzumessung: Das Obergericht wendete für die Strafzumessung das neue Sanktionenrecht an. Es wurde eine Gesamtstrafe nach dem Asperationsprinzip gebildet, da für beide Schuldsprüche (Betrug zum Nachteil der Sozialen Dienste und Betrug zum Nachteil der Privatklägerin im relevanten Zeitraum) eine Freiheitsstrafe auszufällen war. Als schwerste Tat im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB wurde der gewerbsmässige Betrug zum Nachteil der Sozialen Dienste eingestuft, insbesondere aufgrund der langen Deliktsdauer und des erheblichen Deliktsbetrags (Fr. 212'967.55). Das objektive Verschulden wurde als noch leicht, aber durch das subjektive Verschulden (egoistische, niedrige Motive) erhöht, beurteilt. Das Gesamtverschulden wurde als knapp noch leicht bezeichnet. Die Einsatzstrafe für dieses Delikt wurde im oberen Bereich des unteren Strafrahmendrittels auf 30 Monate festgelegt. Für den gewerbsmässigen Betrug zum Nachteil der Privatklägerin B._____ (im Zeitraum bis Ende 2008, mit einem Schaden von Fr. 161'054.75) wurde eine Einzelstrafe von 18 Monaten festgesetzt. Das objektive Verschulden wurde auch hier als knapp noch leicht eingestuft. Die Einsatzstrafe von 30 Monaten wurde in Anwendung des Asperationsprinzips um 12 Monate auf 42 Monate erhöht. Im Rahmen der Täterkomponenten wurde die nicht einschlägige Vorstrafe von 2012 als irrelevant für die Strafzumessung befunden. Die Vorstrafe von 2010 wurde als gelöscht nicht berücksichtigt. Das Teilgeständnis und die Entschuldigung des Beschuldigten wurden als merklich strafmindernd gewertet, was zu einer Reduktion der Strafe um rund einen Fünftel (9 Monate) auf 33 Monate führte. Der beantragte Strafmilderungsgrund des Wohlverhaltens wurde aufgrund des delinquenten Verhaltens abgelehnt. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes wurde ebenfalls verneint. Vollzug: Die auszufällende Freiheitsstrafe von 33 Monaten bewegt sich im Hauptanwendungsbereich der teilbedingten Strafe. Da die Legalprognose des Beschuldigten aufgrund der fehlenden neuen Straffälligkeit seit den Delikten und des langen Freiheitsentzugs (246 Tage) nicht negativ ausfällt, wurde der teilbedingte Vollzug gewährt. Zur Berücksichtigung des Tatverschuldens und der gesetzlichen Vorgaben wurde der unbedingt vollziehbare Teil der Freiheitsstrafe auf 12 Monate und der aufgeschobene Teil auf 21 Monate festgesetzt. Aufgrund der mehrfachen und langjährigen Delinquenz wurde eine Probezeit von 3 Jahren festgelegt.