Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 30 Monate
Vollzug: unbedingt
Anklagevorwurf: Dem Beschuldigten A._____ wurde vorgeworfen, im Zeitraum vom ca. 23. März 2016 bis ca. 14. Juni 2016 durch gewerbsmässigen Betrug von der 74-jährigen, an Multipler Sklerose erkrankten Geschädigten B._____ in mehreren Tranchen insgesamt CHF 75'600.– erlangt zu haben. Er soll dabei ihre Leichtfertigkeit, ihr Alter, ihre offensichtlichen körperlichen Gebrechen und ihre Sensibilität für Leiden anderer ausgenutzt haben, indem er ihr vorgab, das Geld für einen nicht existierenden medizinischen Notfall seiner Mutter zu benötigen. Er habe zudem einen falschen Namen ("D._____") verwendet und die Geschädigte durch schriftliche Darlehensbestätigungen in falscher Sicherheit gewähnt. Der Beschuldigte habe nie die Absicht gehabt, das Geld zurückzuzahlen, sondern beabsichtigt, es für eigene Zwecke zu verwenden. Er wusste, dass die Geschädigte aufgrund ihres Zustands in ihren Entscheidungs- und Beurteilungsfähigkeiten beeinträchtigt war und eine Überprüfung seiner Angaben nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand vornehmen würde. Er habe durch die Vorgabe des Notfalls ein besonderes Vertrauensverhältnis geschaffen, um die Geschädigte von einer Verifizierung abzuhalten, und durch wiederholte Kontakte Druck aufgebaut. Zusätzlich wurde ihm Geldwäscherei vorgeworfen, da er das deliktisch erlangte Geld nach Deutschland brachte und seinem Grossvater zur Weiterleitung nach Rumänien übergab, um es dem behördlichen Zugriff zu entziehen. Anfang 2018 soll er die Geschädigte erneut kontaktiert und um weitere CHF 60'000.– gebeten haben. Als sie zögerte, gab er vor, das Geld zum Auslösen seines Erbes zu benötigen, um alle Schulden zurückzahlen zu können, und drohte andernfalls mit dem Verlust des bereits gezahlten Geldes. Er soll eine unbekannte Drittperson engagiert haben, die sich als sein Anwalt ausgab und die Erbschaft bestätigte. Durch seine Verhaftung am 30. Januar 2018 kam es nicht zur Übergabe dieser CHF 60'000.–. Massgebende Erwägungen für die Strafzumessung (Obergericht): Das Obergericht bestätigte im Wesentlichen den Schuldspruch des Bezirksgerichts wegen gewerbsmässigen Betruges und Geldwäscherei. Zum gewerbsmässigen Betrug: Objektive Tatschwere: Der Beschuldigte handelte über einen langen Zeitraum (rund 22 Monate) und erlangte eine beträchtliche Summe (CHF 75'600.–). Die geplante weitere Tat (CHF 60'000.–) wurde nur durch behördliche Intervention verhindert. Die objektive Schwere wird als "nicht mehr leicht" eingestuft. Arglist: Das Obergericht bejahte die Arglist aufgrund der gezielten Ausnutzung der gesundheitlichen Beeinträchtigung und Gutgläubigkeit der Geschädigten, der Errichtung eines "Lügengebäudes" (falscher Name, falsche Wohnadresse, unwahre Angaben zur Geldverwendung), der Täuschung über den Rückzahlungswillen und der zusätzlichen Machenschaften (Einbeziehung einer fingierten Drittperson als Anwalt zur Bestätigung der Lügengeschichte und Ausübung von psychischem Druck). Das Gericht betonte, dass ein Mindestmass an Aufmerksamkeit zwar vom Opfer erwartet werde, Arglist aber nur bei Leichtfertigkeit des Opfers ausscheide, was hier nicht der Fall sei. Vermögensschaden: Der Schaden wurde bejaht, da bislang keinerlei Rückzahlungen geleistet wurden und die Darlehensforderung erheblich gefährdet sei. Subjektiver Tatbestand: Vorsatz und Bereicherungsabsicht wurden bejaht, da der Beschuldigte trotz Kenntnis seiner finanziellen Schwierigkeiten und der Unwahrscheinlichkeit einer Rückzahlung absichtlich über seine Verhältnisse täuschte, um an das Geld zu gelangen. Gewerbsmässigkeit: Wurde wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt bejaht, da der Beschuldigte das Delikt als Einnahmequelle betrieb. Zur Geldwäscherei: Objektiver Tatbestand: Die Tathandlung (Verbringen des Geldes ins Ausland) wurde bejaht, da sie geeignet war, die Einziehung zu vereiteln. Subjektiver Tatbestand: Vorsatz (hier Eventualvorsatz) wurde bejaht, da dem Beschuldigten die deliktische Herkunft der Gelder bekannt war und er das Verstecken vor den Behörden zumindest in Kauf nahm. Verschuldensmässige Gewichtung: Das Gericht stufte das Verschulden bei der Geldwäscherei als "leicht" ein, da die Handlungen weitgehend in den gewerbsmässigen Betrug aufgehen. Strafzumessungserwägungen (Gesamtstrafe): Hypothetische Einsatzstrafe: Ausgehend vom gewerbsmässigen Betrug als schwerstem Delikt wurde eine hypothetische Einsatzstrafe im mittleren Bereich des unteren Strafrahmendrittels, gegen 24 Monate Freiheitsstrafe, als angemessen erachtet. Asperation (Art. 49 Abs. 1 StGB): Die Verurteilung wegen Geldwäscherei führte aufgrund des leichten Verschuldens nur zu einer geringfügigen Erhöhung der Freiheitsstrafe (höchstens 1 Monat). Täterkomponente: Persönliche Verhältnisse: Keine besonderen für die Strafzumessung wesentlichen Umstände. Vorstrafen: Die zahlreichen teilweise einschlägigen Vorstrafen in der Schweiz und im Ausland zeichnen das Bild eines Gewohnheitsdelinquenten mit erheblicher Rückfallgefahr. Zudem wurden die hier beurteilten Taten teilweise während laufenden Probezeiten begangen. Dies führte zu einer spürbaren Straferhöhung um 8 Monate. Nachtatverhalten: Dem Beschuldigten wurde kein kooperatives Verhalten oder Einsicht zugestanden. Das Geständnis beschränkte sich auf den objektiven Sachverhalt, bei dem die Beweislage erdrückend war. Er bestritt konsequent den subjektiven Sachverhalt und zeigte keine Bemühungen zur Wiedergutmachung. Eine Strafreduktion aufgrund des Nachtatverhaltens wurde abgelehnt. Ergebnis der Zumessung: Aufgrund der objektiven und subjektiven Tatschwere sowie der Täterkomponente (insbesondere der Vorstrafen) resultierte eine angemessene Strafe von 32 Monaten Freiheitsstrafe. Aufgrund des Verbots der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO), da die Staatsanwaltschaft keine Berufung einlegte, blieb es jedoch bei der von der Vorinstanz verhängten Freiheitsstrafe von 30 Monaten. Vollzug und Widerruf: Ein vollbedingter Vollzug war objektiv ausgeschlossen. Ein teilbedingter Vollzug wurde aufgrund der strafrechtlichen Biographie des Beschuldigten und der erheblichen Rückfallgefahr abgelehnt. Die Verlängerung der Probezeiten aus den Strafbefehlen von 2013 und 2014 wurde bestätigt.