Meta-Informationen
Gericht: Bezirksgericht Dietikon
Urteilsdatum: 13.06.2016
Verfahrensart: ordentlich
Geschlecht: männlich
Nationalität: unbekannt
Hauptdelikt: Betrug
Mehrfach: Nein
Gewerbsmässig/qualifiziert: Ja
Bandenmässig: Nein
Deliktssumme: 400000
Nebenverurteilungsscore: 0
Vorbestraft: Ja
Einschlägig vorbestraft: Nein
Sanktion

Hauptsanktion: Freiheitsstrafe

Dauer: 29 Monate

Vollzug: unbedingt

Zusammenfassung

Anklagevorwurf: Dem Beschuldigten wurde gewerbsmässiger Betrug in mehreren Sachverhaltskomplexen vorgeworfen: Invalidenrenten aus dem IVG: Er soll von 2001 bis 2011 durch unwahre und nur schwer überprüfbare Angaben über seinen Gesundheitszustand gegenüber der IV-Stelle (SVA Zürich) und verschiedenen Ärzten eine 100%ige Invalidenrente (inklusive Kinderrenten) in der Höhe von Fr. 65'557.– bezogen haben. Er präsentierte ein schweres psychiatrisches Störungsbild und behauptete, durch seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen vollständig arbeitsunfähig zu sein und eine Rund-um-die-Uhr-Betreuung zu benötigen. BVG-Renten: Gestützt auf die IV-Verfügungen soll er von Juli 2003 bis Juni 2012 BVG-Renten (inklusive Kinderrenten) in der Höhe von Fr. 47'776.60 von der Sammelstiftung BVG der B._____ AG bezogen haben. Invalidenrenten aus dem UVG: Nach einem Unfall im Jahr 2000 soll er durch unwahre Angaben über die Folgen des Unfalls Heilkosten, Taggeldleistungen (Fr. 203'986.43) und eine Invalidenrente von 50% (Fr. 162'079.20) von der SUVA bezogen haben. Zusatzleistungen: Gestützt auf die Renten der Invalidenversicherung soll er bei der Stadt AB._____ (Fr. 103'218.–) und später bei der Gemeinde AA._____ (Fr. 46'329.85) Zusatz- und Ergänzungsleistungen bezogen haben. Insgesamt soll er durch diese betrügerischen Handlungen über Fr. 400'000.– unrechtmässig bezogen haben. Der Vorwurf lautet auf gewerbsmässigen Betrug, da er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausgeübt und sich darauf eingerichtet haben soll, durch deliktische Handlungen namhafte Einkünfte zur Finanzierung seiner Lebensgestaltung zu erzielen. Massgebende Erwägungen für die Strafzumessung (Obergericht): Das Obergericht bestätigt den Schuldspruch des gewerbsmässigen Betruges. Es folgt der Vorinstanz hinsichtlich der Arglist der Täuschungshandlungen. Die vom Beschuldigten gemachten Angaben waren unwahr und aufgrund der mangelnden organisch nachweisbaren Befunde und der Tatsache, dass die Ärzte hauptsächlich auf seine subjektiven Angaben angewiesen waren, nur schwer überprüfbar. Die Täuschungen bauten aufeinander auf und es kann von einem "ganzen Lügengebäude" gesprochen werden. Eine Leichtfertigkeit der Sozialversicherungsinstitute, die das betrügerische Verhalten des Beschuldigten in den Hintergrund treten lassen würde, wird verneint. Das qualifizierende Merkmal der Gewerbsmässigkeit wird bejaht. Der Beschuldigte hat den Betrugstatbestand mehrfach erfüllt, verschiedene Leistungserbringer getäuscht und hierfür einen erheblichen Aufwand betrieben. Angesichts der hohen Deliktssumme und des langen Deliktzeitraumes hat er sich offensichtlich auf die unrechtmässig ertrogenen Einkünfte eingerichtet. Bei der Strafzumessung gelangt das Obergericht zu einer anderen Beurteilung als die Vorinstanz, da die zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils berücksichtigte Vorstrafe aus dem Jahr 2007 zwischenzeitlich gelöscht wurde und dem Beschuldigten gemäss Gesetz nicht mehr entgegengehalten werden darf. Eine Zusatzstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 2 StGB ist somit nicht mehr zu bilden. Die objektive Tatschwere wird als "ganz sicher nicht mehr leicht" beurteilt, unter Berücksichtigung der hohen Deliktssumme (deutlich über Fr. 400'000.–), des langen Deliktzeitraumes (rund 10 Jahre), der Planmässigkeit und Intensität des Vorgehens sowie des Schadens für das Sozialversicherungssystem. Eine hypothetische Einsatzstrafe von 48 Monaten wird als angemessen erachtet. Das subjektive Verschulden (direkter Vorsatz, egoistisches und unsolidarisches Bestreben, sich auf Kosten der Allgemeinheit zu finanzieren) relativiert die objektive Tatschwere nicht. Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten werden berücksichtigt, wobei keine strafmindernden Faktoren aus seiner Vergangenheit oder seinem Gesundheitszustand abgeleitet werden können. Strafmindernd wird hingegen die lange Verfahrensdauer berücksichtigt, insbesondere der zeitweise Stillstand des Verfahrens bei der Staatsanwaltschaft und vor erster Instanz. Das Beschleunigungsgebot wurde verletzt. Einsicht oder Reue des Beschuldigten sind nicht erkennbar, da er weiterhin an seinen angeblichen gesundheitlichen Beschwerden festhält. Unter Berücksichtigung aller Umstände erachtet das Obergericht eine Freiheitsstrafe von 36 Monaten als angemessen. Da eine Strafe von 36 Monaten nicht vollständig bedingt aufgeschoben werden kann, wird ein teilbedingter Vollzug gewährt. Die Legalprognose wird als günstig erachtet, da der Beschuldigte keine Vorstrafen zu verzeichnen hat. Allerdings wird seiner Uneinsichtigkeit und dem Verschuldensgrad Rechnung getragen. Der Vollzug wird im Umfang von 24 Monaten bedingt bei einer Probezeit von 2 Jahren aufgeschoben und im übrigen Umfang von 12 Monaten unbedingt vollzogen.

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