Hauptsanktion: Freiheitsstrafe
Dauer: 34 Monate
Vollzug: teilbedingt
Anklagevorwurf: Dem Beschuldigten A._____ wurde von der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vorgeworfen, gewerbsmässigen Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB sowie mehrfache Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB begangen zu haben. Massgebende Erwägungen für die Strafzumessung (Obergericht): Das Obergericht bestätigte das Urteil des Bezirksgerichts Zürich hinsichtlich des Schuldspruchs und der Strafhöhe. Es führte folgende massgebende Erwägungen für die Strafzumessung aus, wobei es die Beurteilung der Vorinstanz im Wesentlichen teilte: Tatkomponenten: Gewerbsmässiger Betrug: Die objektive Tatschwere wurde als keineswegs leicht eingestuft. Hervorgehoben wurden die sehr hohe Deliktssumme von insgesamt über EUR 900'000 und CHF 190'000, die hohe Anzahl fiktiver Rechnungen (97), das bewusste und wiederholte Visieren unwahrer Rechnungen, die grosse Dreistigkeit und Skrupellosigkeit des Vorgehens, das durchdachte System und die vorrangige Stellung des Beschuldigten innerhalb der Gruppe. Auch beim Betrug mit elektronischen Geräten wurde ein zielgerichtetes und geplantes Vorgehen festgestellt. Das Verhalten zeugte von einer beachtlichen kriminellen Energie und einem massiven Vertrauensmissbrauch gegenüber der Arbeitgeberin. Erschwerend wirkte sich aus, dass die deliktische Tätigkeit nicht von sich aus beendet wurde. Die subjektive Tatschwere wurde ebenfalls als keineswegs leicht betrachtet, da ein direkt-vorsätzliches Handeln aus rein finanziellen und egoistischen Motiven vorlag. Private oder berufliche Probleme vermochten das Verschulden nicht zu relativieren. Mehrfache Urkundenfälschung: Die objektive Tatschwere wurde ebenfalls als keineswegs leicht bewertet. Hervorgehoben wurde das Visieren einer Vielzahl von Rechnungen (97), obwohl der Beschuldigte über deren unwahren Inhalt Bescheid wusste. Er gab die Leistungstexte vor und trug massgeblich zur Erstellung der fiktiven Rechnungen bei. Dieses Verhalten wurde als schwerer Vertrauensbruch gegenüber der ehemaligen Arbeitgeberin gewertet. Auch hier lag eine direkt-vorsätzliche Tatbegehung aus rein finanziellen und egoistischen Motiven vor, was die subjektive Tatschwere als keineswegs leicht einstufte. Zusammenhang der Delikte: Aufgrund des engen Zusammenhangs zwischen dem gewerbsmässigen Betrug und der mehrfachen Urkundenfälschung (die Urkundenfälschungen dienten zur Begehung des Betrugs) wurde eine Gesamtstrafe nach dem Asperationsprinzip gebildet. Hypothetische Einsatzstrafe und Erhöhung: Die Vorinstanz hatte eine hypothetische Einsatzstrafe von rund 40 Monaten Freiheitsstrafe für den gewerbsmässigen Betrug als angemessen erachtet und diese unter Anwendung des Asperationsprinzips für die mehrfache Urkundenfälschung um 4 Monate auf 44 Monate erhöht. Das Obergericht schloss sich dieser Beurteilung an. Täterkomponenten: Persönliche Verhältnisse: Die persönlichen Verhältnisse (Geburt, Ausbildung, berufliche Laufbahn, gesundheitliche Probleme, familiäre Situation, Betreuung des autistischen Sohnes) wurden dargelegt, aber es wurden keine strafzumessungsrelevanten Faktoren entnommen, die das Verschulden relativieren würden. Die Betreuung des Sohnes und der Gesundheitszustand wurden jedoch bei der Bemessung des vollziehbaren Teils der teilbedingten Strafe berücksichtigt. Vorleben: Eine nicht einschlägige Vorstrafe aus der Schweiz wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln und das teilweise Delinquieren während der Probezeit wirkten sich nur ganz leicht straferhöhend aus. Nachtatverhalten: Das überwiegend und kurz vor der Hauptverhandlung vollumfänglich erfolgte Geständnis wurde als spürbar strafmindernd berücksichtigt, obwohl es nur zögerlich erfolgte und an die Untersuchungsergebnisse angepasst wurde. Von aufrichtiger Reue und Einsicht konnte aber nicht gesprochen werden, da die Zugeständnisse immer wieder angepasst wurden und noch keine Rückzahlungen an die Privatklägerin geleistet wurden. Fazit zur Strafhöhe: Die Vorinstanz hatte den Täterkomponenten mit einer Strafminderung von 10 Monaten Rechnung getragen, was zu einer Freiheitsstrafe von 34 Monaten führte. Aufgrund des Verschlechterungsverbotes wurde diese Strafhöhe bestätigt. Strafvollzug: Aufgrund der Strafhöhe von 34 Monaten kam eine vollständig bedingte Strafe nicht in Frage. Die Voraussetzungen für den teilbedingten Vollzug wurden als gegeben erachtet. Bei der Bemessung des zu vollziehenden Teils (9 Monate) wurden die nicht einschlägige Vorstrafe, die grundsätzliche Einsicht und Reue, die Warnwirkung des Verfahrens und der Haft sowie die stabilisierten persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten (Berufstätigkeit, Beziehung zum Sohn, Gesundheitszustand) berücksichtigt. Dennoch wurde auch dem als keineswegs leicht eingestuften Verschulden Rechnung getragen. Eine günstige Legalprognose führte zur Festsetzung der Probezeit auf 2 Jahre.